Zitat:
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Zitat von Mulder
Das sieht ja schon mal ganz informativ aus.
D.h. unter den Haftungsausschluß fällt auch die grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht, die wenn ich es richtig verstanden nicht-vorsätzlich ist?
Kannst du mir ein paar Beispiele für vorsätzliche im ggs. zu nicht-vorsätzliche Verletzung (grob fahrlässige) der Aufsichtspflicht nennen? Das wurde in dem Dokument zwar erwähnt, aber nicht erklärt.
Dann noch: Bedeutet "Schwimmer", daß jemand das Freischwimmer-Abzeichen gemacht haben muß, oder reicht es, daß er sich "gezielt im Wasser fortbewegen" kann?
Gruß, Mulder
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Nur kurz:
Vorsätzlich (Betreuer weiss und will, was er tut und nimmt den schaden billigend in Kauf):
- der Betreuer betrinkt sich und spendiert seinem Minderjährigen einen Schnaps im Bad...
- der Betreuer verlangt als Mutprobe das Springen vom 5-Meterturm, obwohl er weiss, dass einige nicht schwimmen können.
- der Betreuer schubst einen Nichtschwimmer ins Schwimmerbecken
Grob fahrlässig (Betreuer sieht die Gefahr und denkt "es wird schon gut gehen"):
- der Betreuer erfragt nicht, wer Schwimmer ist, gleichwohl erlaubt er allen das "Schwimmen" im tiefen Becken
Um "Schwimmer" zu sein, reicht es, wenn sich jemand über längere Zeit sicher schwimmend fortbewegen kann, letztlich hängt das auch von der Selbsteinschätzung der Kinder ab, auf die sich der Betreuer allerdings nicht allein verlassen darf - sieht er einen nach eigener Einschätzung sicheren Schwimmer unsicher schwimmen, muss er eingreifen.