Grundsätzlich hast Du recht, die Richtlinien sind nicht über die Regeln zu stellen. Sofern aber Richtlinien, die auf den konkreten Fall passen, existieren, sind diese meiner (unjuristischen) Meinung nach zumeist anzuwenden. Sicher kann es immer Einzelfallentscheidungen geben die anders ablaufen - aber auch hier ist aus den Richtlinien eine Sinnvorgabe erkennbar, die der SR bei seiner Entscheidung zu Hilfe ziehen kann.
Zitat:
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Zitat von Volkmar
Beispiel: Wollte man die "Handtuchregelung" absolut setzen - also Gang und Benutzung des Handtuchs immer nur nach 6 gespielten Punkten -, müsste es der Schiedsrichter unterbinden, wenn ein Spieler bei einem Timeout sein Handtuch mit an die Bande nimmt und es dort benutzt.
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Die "Handtuchregelung" regelt nur wann zusätzliche, den Spielfluß unterbrechende Pausen gestattet sind, in denen der Spieler zum Handtuch darf.
Sie regelt nicht, wann der Spieler sein Handtuch anfassen darf und wann nicht - sonst dürfte er ja auch nach Satzende das Handtuch nicht mitnehmen...
Mich würde mal interessieren wie du obiges Zitat aus den Regeln ableitest
Zitat:
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Zitat von Kakerlake
Die Formulierung "Daraus folgt auch, dass nur eine Handtuchpause pro Spieler nach sechs gewerteten Punkten gewährt werden soll" wäre richtig, wenn die Vorhersehbarkeit des zweiten Handtuchgangs nach einem Netzaufschlag NICHT gegeben wäre. Er ist aber vorhersehbar, denn beide Spieler wissen VOR dem Aufschlag: Wenn jetzt ein Netzaufschlag kommt, darf ich erneut zum Handtuch gehen, zumal es unter ITTR B 4.1.2 deutlich heißt: "...UnterbrechungEN zum Abtrocknen...". Also mehrere Unterbrechungen und eben nicht nur eine Unterbrechung.
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Du redest es dir auch so lange schön bis die Antwort dir gefällt, oder?
Es ist von Unterbrechung
en die Rede, da ja nach 6 Punkten eine Unterbrechung, nach weiteren 6 eine zweite usw. ist - also nicht nur eine Unterbrechung im gesamten Spiel.
(sicherlich könnte man die ganze Regel auch grammatikalisch anders formulieren, aber wir könnten ja auch auf den englischen Urtext zurückgehen

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