Werter bodenseezugereister "Dippelschisser"

,
Folgendes dazu:
Du hast natürlich Recht, dass die Entscheidung Riedböhringen in der LL starten zu lassen, nicht mit D 30.5 der Sportordnung in Einklang zu bringen ist. Würde hier D 30.5 der Sportordnung zur Anwendung kommen, so müsste (das folgt aus dem Wort "ist" (also kein Ermessen, gebundene Entscheidung, anders wäre es, wenn da stünde "soll" oder "kann".) Riedböhringen zwangsläufig in die Bezirksklasse zurückgestuft werden.
Das ist aber nicht geschehen.
Das ist die erste Tatsache, die einen bei der Annahme eines Verzichts ins Zweifeln bringen sollte...
Die zweite ist, dass hier der Sportausschuss entschieden hat, dass Riedböhringen in der LL antreten darf und Allensbach doch in der VL spielen soll.
Der Sportausschuss kommt in diesem Zusammenhang aber auch nur in einem Absatz vor. Nämlich in D 29.7, in dem steht:
"Nach Abschluss der Rundenspiele einschließlich evtl. notwendiger Entscheidungsund
Aufstiegsspiele werden Maßnahmen zur
Auffüllung der Spielklassen nur dann
vorgenommen, wenn die reibungslose Abwicklung der folgenden Saison dadurch
nicht gestört wird. Hierüber entscheidet der zuständige Sportausschuss."
Die EINZIGE Rechtsgrundlage, die ein derartiges Handeln des Sportausschusses sachlich rechtfertigen könnte, ist daher D 29.7. Ich gehe daher davon aus, dass diese Regelung auch zur Anwendung gekommen ist (ansonsten müsste ich von einem rechtswidrigen Handeln des Verbandes ausgehen...).
In D 29.7 steht aber, dass der Sportausschuss über "Maßnahmen zur Auffüllung der Spielklasse" entscheidet.
Der Ausdruck "Auffüllung" bezieht sich m.E. auf den unmittelbar davor stehenden Absatz D 29.6. Das ergibt sich aus der Systematik der Norm. In D 29.7 steht:
"
Muss eine Staffel auf die Sollstärke aufgestockt werden, so werden folgende Mannschaften
der Reihe nach berücksichtigt:
· bestplatzierter Absteiger,
· Zweiter der nächstunteren Spielklasse oder Sieger aus einer Qualifikation der
Zweitplatzierten, (...)"
Wenn der Sportausschuss also aufgefüllt hätte, hätte er zuerst den besten Absteiger berücksichtigen müssen, erst dann den (besten) Zweiten der darunter liegenden Klassen.
Der Sportausschuss hat aber Riedböhringen in der LL belassen und Allensbach ein Startrecht in der VL zugesichert. Und darauf dürfen sich die Vereine auch durchaus verlassen (zumal nach meiner Lösung die Entscheidung auch sportordnungsgemäß gefallen ist).
Vergleichen wir Deine Lösung und meine.
Deine Lösung hat zwei Gewinner: Allensbach darf in der VL spielen, Riedböhringen aus demselben Grund in der LL. Aber auch einen Verlierer: den besten VL-Absteiger, der nun in die LL muss (und darüber hinaus die Mannschaft, die aus der LL jetzt zusätzlich in die BL absteigen muss (von denen redet irgendwie aber niemand).
Ich finde, dass von einer lückenhaften Sportordnung und einer eigenartigen Entscheidung des Sportausschusses keine Sportler benachteiligt werden sollten. Denn dann wäre in der Tat der Sport der Verlierer. Und das fände ich schade.
Können wir uns darauf einigen?