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Alt 19.08.2005, 14:59
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AW: Bundestagswahl 2005

Zitat:
Zitat von Fozzi
Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Interessant, hat aber ehrlich gesagt nichts mit dem zu tun, was ich meinte.
René zitierte als Argument gegen Jaskulas Behauptung, der Kündigungsschutz bzw die Arbeitnehmerrechte würden beschnitten, die CDU Veröffentlichung.
Hier heißt es, dass eine Beschneidung eben nur Neueinstellungen treffen würde, nicht bestehende Arbeitsverhältnisse.
Aber wie gesagt, junge Menschen, die jetzt neu auf den Arbeitsmarkt kommen, haben noch kein bestehendes Arbeitsverhältnis. Sie schweben also durchaus in der Gefahr, bei ihren neuen Jobs schlechter vor Kündigung geschützt zu sein (und sei es eben erst, wenn sie 30 Jahre alt sind) als junge Leute, die bisher eine Tätigkeit begonnen haben.
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