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@Ino
Also ich finde die Regelung F 3.8 ziemlich eindeutig:
Im ersten Satz ist ausdrücklich die Werbung auf der Innenseite der Umrandung erwähnt. Im zweiten Satz ist von den "Umrandungen einzelner Spielräume (...) innerhalb einer Spielhalle" die Rede. Damit sind m.E. alle Umrandungen, die zur Abgrenzung der Boxen dienen, gemeint, und zwar komplett mit Innen- und Aussenseite - wäre nur die Innenseite oder nur die Aussenseite gemeint, würde da stehen "die Innenseiten der Umrandungen einzelner Spielräume".
Christian
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Sage nicht alles, was du weißt,
aber wisse immer, was du sagst.
Geändert von Christian Henrich (07.11.2001 um 23:18 Uhr)
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