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Alt 09.11.2005, 21:46
Schupfkönig Schupfkönig ist offline
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Schupfkönig kommt allgemein ganz gut an (Renommeepunkte mindestens +60)
AW: Fahrtkosten bei Eckhard-Pokal

9.1 Der Heimverein ist verpflichtet, der Gastmannschaft den in der Beitrags- und Gebührenordnung (BGO F 7a) festgelegten Fahrtkostensätze zu erstatten. Die Forderung ist am Spieltag zu erheben und zu begleichen. Spätere Forderungen sind nicht möglich.
In einer Endrunde (soweit eine gespielt wird) gehen anfallende Kosten der Vereine voll zu deren Lasten.
Bei Bezirks-Endrunden wird vom Ausrichter, pro Mannschaft eine Startgebühr erhoben (BGO E 3.2).




und hier der Auszug für die Gebühren (Absatz F 7a aus der Beitrags- und Gebührenordnung):


7. Erstattung von Fahrtkosten
Für die Fahrtkostenabrechnungen von Vereinsmannschaften dient
die kürzeste zumutbare Wegstrecke als Bemessungsgrundlage.
a) für eine Dreier- oder Vierermannschaft werden € 0,20
b) für eine Sechsermannschaft werden € 0,40
pro Kilometer in Rechnung gestellt.
Bei offiziellen Pokalspielen ist der Heimverein verpflichtet, 50 % der
nach Satz 1 berechneten Fahrtkosten dem Gastverein am Spieltag
zu erstatten.
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Ich bin keine Signatur, ich putze hier nur!!!

Geändert von Schupfkönig (09.11.2005 um 21:50 Uhr)
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