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@ HOLGI
Das stimmt so.
@ Hans Teille
Da liegst Du etwas falsch. Die Eltern können für den Jugendlichen kündigen. Allerdings wäre eine Kündigung des Jugendlichen selbst ebenfalls wirksam, weil der Jugendliche durch die Kündigung lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt - die Beitragspflicht erlischt. Auf irgend eine Benachteiligungsabsicht kommt es hier nicht an.
Eine Anfechtung der Kündigung wegen Irrtums - unabhängig von der Frage, ob eine Kündigung überhaupt angefochten werden kann, weil durch sie gerade kein Vertrag zustande kommt - scheidet ebenfalls aus. Hier liegt ein sog. Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Es handelt sich nicht um einen sog. Erklärungsirrtum über den Inhalt oder die Art und Weise der Willenserklärung noch um einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften.
Gruß, Volkmar
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