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Also, Leute, mal zur Klarstellung zum Rechtlichen:
@Hansi Teille:
1. Es stimmt schon, dass der Jugendliche für manche Willenserklärungen die Zustimmung seiner Eltern braucht (es sei denn er zahlt sie von seinem Taschengeld). Hier ist es aber ja umgekehrt, nämlich dass die Eltern für das Kind kündigen. Das dürfen sie auch ohne dessen Zustimmung, denn nach § 1629 BGB sind sie dessen gesetzliche Vertreter. Das haben ja auch schon Volkmar und Noppennorbert gesagt.
2. Eine Einrede gibt es nur gegen Ansprüche eines Anderen, nicht aber gegen Willenserklärungen, die man selbst getätigt hat, also z.B. eine Kündigung. Die Möglichkeit, die bleibt, ist eine Anfechtung.
@Volkmar:
1. Du schreibst "unabhängig von der Frage, ob eine Kündigung überhaupt angefochten werden kann, weil durch sie gerade kein Vertrag zustande kommt". Das ist keine Frage. Angefochten werden können ALLE Willenserklärungen, also auch Kündigungen.
2. Ich gebe dir aber recht, wenn du sagst, dass ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt. Denn die Eltern wussten sehr wohl, dass sie eine Kündigungserklärung abgaben. Dass sie sich über deren rechtliche Folgen (nämlich Erlöschen der Spielberechtigung auf Turnieren) im Unklaren waren, ist unbeachtlich.
3. Wenn wir jetzt noch einmal den (hier nicht vorliegenden Fall) durchspielen, dass der Jugendliche für sich selbst kündigt, dann muss ich dich wieder berichtigen. Du sagst, die Kündigung des Jugendlichen sei wirksam, weil er dadurch lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (Erlöschen der Beitragspflicht). Das ist aber falsch. Das Gesetz verlangt nicht einen wirtschaftlichen Vorteil, sondern einen RECHTLICHEN Vorteil. Schau nochmal rein, ich glaube, es ist § 107 BGB (hab grad kein Gesetz zur Hand). Das hat Noppennorbert richtig erkannt. Mit der Kündigungserklärung schafft sich der Jugendliche einen rechtlichen Nachteil, nämlich das Erlöschen der Vereins-Mitgliedschaft und der damit verbundenen Rechte. Seine Willenserklärung ist damit schwebend unwirksam, und die Eltern könnten sie widerrufen.
@Noppennorbert:
Dass du keine zündende Idee gefunden hast, liegt daran, dass es auch keine Norm gibt. Höchstens § 119 BGB, aber wie oben und auch schon von Volkmar gesagt, ist ein Motivirrtum unbeachtlich. Die Kündigungserklärung der Eltern war also wirksam.
ABER: Laut Dirkiboy steht ja in der Vereinssatzung, dass eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist und nur zum Quartalsende möglich ist. Über diesen Fehler kann sich der Verein nicht einfach hinwegsetzen und die Kündigung "annehmen". Das heißt im Ergebnis, dass zwar die Kündigungserklärung der Eltern wirksam war, die Kündigungsannahme durch den Verein jedoch nicht erfolgen durfte und damit die Kündigung insgesamt nicht rechtswirksam war. Sprich: Die Mitgliedschaft besteht nach wie vor. Allerdings nur materiell, und eben nicht auf dem Papier (formell). Den Bezirk/Verband, der die Spielberechtigung prüft, wird aber nur das interessieren, was auf dem Papier steht. Man müsste also jetzt vor dem Amtsgericht auf Feststellung klagen, dass die Mitgliedschaft nach wie vor besteht, denn dann wäre ja auch noch die Spielberechtigung aufrechterhalten. Darum geht es schließlich. Da das aber ne Menge Ärger bringt und viel zu lange dauert (bis dahin ist das Turnier vorbei, und der Jugendliche hat schon längst eine Spielberechtigung für einen anderen Verein), würde ich empfehlen, es nochmal mit viel gutem Willen beim Verein zu versuchen. Wenn der sich nicht bereit zeigt, dann bleibt wohl faktisch nicht viel anderes übrig, als ein dummes Gesicht zu machen. Dass das vom Verein unter aller Kanone wäre, ist klar.
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Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile (Aristoteles)
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