Zitat:
Original geschrieben von Dennis
Also, Leute, mal zur Klarstellung zum Rechtlichen:
@Volkmar:
1. Du schreibst "unabhängig von der Frage, ob eine Kündigung überhaupt angefochten werden kann, weil durch sie gerade kein Vertrag zustande kommt". Das ist keine Frage. Angefochten werden können ALLE Willenserklärungen, also auch Kündigungen.
...
3. Wenn wir jetzt noch einmal den (hier nicht vorliegenden Fall) durchspielen, dass der Jugendliche für sich selbst kündigt, dann muss ich dich wieder berichtigen. Du sagst, die Kündigung des Jugendlichen sei wirksam, weil er dadurch lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (Erlöschen der Beitragspflicht). Das ist aber falsch. Das Gesetz verlangt nicht einen wirtschaftlichen Vorteil, sondern einen RECHTLICHEN Vorteil. Schau nochmal rein, ich glaube, es ist § 107 BGB (hab grad kein Gesetz zur Hand). Das hat Noppennorbert richtig erkannt. Mit der Kündigungserklärung schafft sich der Jugendliche einen rechtlichen Nachteil, nämlich das Erlöschen der Vereins-Mitgliedschaft und der damit verbundenen Rechte. Seine Willenserklärung ist damit schwebend unwirksam, und die Eltern könnten sie widerrufen.
@Noppennorbert:
Dass du keine zündende Idee gefunden hast, liegt daran, dass es auch keine Norm gibt. Höchstens § 119 BGB, aber wie oben und auch schon von Volkmar gesagt, ist ein Motivirrtum unbeachtlich. Die Kündigungserklärung der Eltern war also wirksam.
ABER: Laut Dirkiboy steht ja in der Vereinssatzung, dass eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist und nur zum Quartalsende möglich ist. Über diesen Fehler kann sich der Verein nicht einfach hinwegsetzen und die Kündigung "annehmen". Das heißt im Ergebnis, dass zwar die Kündigungserklärung der Eltern wirksam war, die Kündigungsannahme durch den Verein jedoch nicht erfolgen durfte und damit die Kündigung insgesamt nicht rechtswirksam war.
|
Zu 1:
Die Frage der Anfechtbarkeit von Kündigungen ist umstritten. Es ist teilweise sogar umstritten, ob eine Kündigung überhaupt eine Willenserklärung im engeren Sinne ist, aber das sollten wir hier lassen, das versteht außer den Juristen eh keiner.
Zu 2:
Da war bei mir ein Schreibfehler. Das BGB spricht in der Tat davon, daß Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam sind, sofern Sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil mit sich bringen.
Allerdings: Die Kündigung ist vorteilhaft. Denn durch die Kündigung wird der Jugendliche von der
schuldrechtlichen Verpflichtung (das ist ein einklagbarer Anspruch des Vereins), den Mitgliedsbeitrag bezahlen zu müssen, frei. Ebenfalls frei wird er von etwaigen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Tätigkeiten des Vereins. Das ist ohne jeden Zweifel ein rechtlicher Vorteil.
Daß dies richtig ist, zeigt folgende Überlegung: Die Eingehung der Vereinsmitgliedschaft durch den Jugendlichen selbst ist schwebend unwirksam, weil der
Jugendliche selbst zur Beitragszahlung verpflichtet wird. Denn er ist das Vereinsmitglied, nicht seine Eltern.
Daß das Erlöschen der Beitragsverpflichtung auch einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, ist ebenfalls klar und ist eine logische Folge des rechtlichen Vorteils, ist aber im Rahmen der Beurteilung, ob ein schwebendes Rechtsgeschäft vorliegt, ohne Bedeutung.
Deine Ausführung zur Meinung von Noppennorbert:
Eine nicht fristgemäß abgegebene Kündigung ist umzudeuten in eine fristgemäße, also in eine Kündigung zum nächst möglichen Termin. Dann erlischt die Vereinsmitgliedschaft eben nicht zum nächsten, sondern zum darauf folgenden Quartal. Das heißt: Es liegt eine wirksame Kündigung vor, aber erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin.
Gruß, Volkmar