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Alt 28.12.2005, 11:52
charlies charlies ist offline
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AW: Was erlauben DTTB

Da sich das Gutachten nicht als Grafik hochladen liess, hier als Text:

Gutachten des Sportausschusses

Auslegung der Wettspielordnung

Der Sportausschuß des DTTB erstellt auf Antrag des Westdeutschen Tischtennis-Verbandes (WTTV) gemäß Abschnitt K Ziffer 1.2 der Wettspielordnung (WO) des DTTB folgendes Gutachten:
Abschnitt B Ziffer 9.2 Absatz 3 und Ziffer 9.3 Absatz 2 der Wettspielordnung (WO) des DTTB enthalten folgende Bestimmung:
„Diese Beschränkung gilt nicht für Ausländer, die bisher noch für keinen ausländischen Verein/Verband eine Spielberechtigung besessen haben."
Gutachten:
Im Ausland wird der Tischtennissport wegen fehlender Strukturen (Verband/ Verein) auch in verbands-/vereinsähnlichen Organisationen, wie zum Beispiel in kirchlichen, betrieblichen oder gewerkschaftlichen Institutionen, regelmäßig durchgeführt.
Die Teilnahme an einem solchen Spielbetrieb ist der Spielberechtigung für einen ausländischen VerbandNerein gleichzusetzen.
Daher entfallen auch die Voraussetzungen gemäß WO Abschnitt B Ziffer 3.1 (Ersterteilung einer Spielberechtigung), sowie WO Abschnitt B Ziffer 9.2 Absatz 3 und WO Abschnitt B Ziffer 9.3 Absatz 2.
Für solche Spieler gelten danach ebenso die Bestimmungen nach WO Abschnitt B Ziffer 2.3 (ohne den letzten Satz) uneingeschränkt.
Begründung:
Der Sportausschuß sieht die Regelungen in Abschnitt B Ziffer 3.1, Ziffer 9.2 Absatz 3 und Ziffer 9.3 Absatz 2 der Wettspielordnung (WO) des DTTB als nicht eindeutig an und legt deshalb verbindlich fest, daß entscheidend für die Inanspruchnahme hierin bestehender Privilegien allein die Frage ist, ob der Spieler bereits in sportorganisatorischen Strukturen eines regelmäßigen Spielbetriebes dem Tischtennissport nachgeht, ohne daß dafür die strukturellen Voraussetzungen einer Verbands- und/oder Vereinsorganisation mit allen dazugehörigen Spielberechtigungsfragen vorliegen müssen.
Ist die Zugehörigkeit des Spielers zu einem derartigen regelmäßigen Spielbetrieb unstrittig, dann kann er sich nicht auf die „Vorzüge" der auszulegenden Vorschriften berufen.
Sportausschuß des DTTB
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