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AW: Spielgemeinschaften im Jugendbereich - Warum nicht auch im TT???
In der Jugendordnung des HTTV steht:
Zitat:
1 SPIELGEMEINSCHAFTEN FÜR JUGEND UND SCHÜLER
1.1 Ausführungsbestimmungen
1.1.1 Grundsätze
Die Vereine müssen bemüht sein, eigenständige Jugend- und
Schülerarbeit zu leisten. Jugend- bzw. Schüler-Spielgemeinschaften
können nur Notgemeinschaften auf Zeit zur Schaffung oder
Aufrechterhaltung des Jugendspielbetriebes sein. Bei der Prüfung der
Notwendigkeit ist daher ein besonders strenges Maß anzulegen
1.2 Allgemeines
1.2.1
Jugend- bzw. Schüler-Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig.
Der Antrag ist formlos über den Kreisjugendwart an den
Verbandsjugendausschuss zu stellen.
1.2.2
Die Genehmigung wird für eine Spielserie vom 1. Juli bis zum 30. Juni des
nächsten Jahres erteilt und gilt nur auf Kreisebene.
1.2.3
Die Anträge müssen bis spätestens 10.6. eines Jahres über den KJW an
den Ressortleiter Jugendsport eingereicht werden. Später eingehende
Anträge werden abgelehnt.
1.2.4
Eine Einteilung von Jugend- bzw. Schüler-Spielgemeinschaften in den
Spielbetrieb ist ohne Genehmigung nicht zulässig.
1.2.5
An einer Jugend- bzw. Schüler-Spielgemeinschaft können nicht mehr als
zwei Vereine beteiligt sein.
1.2.6
Besteht die Notwendigkeit von Jugend- bzw. Schüler-
Spielgemeinschaften, können diese nur mit dem gleichen Partnerverein
eingegangen werden.
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und dann haben wir noch die WSO:
Zitat:
4.11.4 Spielgemeinschaften für Damen
Ausführungsbestimmungen
Grundsätze
4.11.4.1
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Falle eines
Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Sie
können nur Notgemeinschaften auf Zeit sein. Die an einer Spielgemeinschaft
beteiligten Vereine bleiben bestehen und die Spielerinnen Mitglied dieser
Vereine.
4.11.4.2
Spielgemeinschaften zum Zweck einer Leistungssteigerung oder eines
eventuellen Aufstieges in eine höhere Spielklasse werden nicht genehmigt.
4.11.4.3
Voraussetzung für die Bildung einer Spielgemeinschaft ist, dass
- mehrere Vereine nicht über die für einen geordneten Spielbetrieb
erforderliche Anzahl von Spielerinnen verfügen;
- ein Verein, der über die erforderliche Spielerzahl verfügt, sich mit einem
anderen Verein, der nicht genügend Spielerinnen hat, über die Bildung
einer Spielgemeinschaft verständigt.
4.11.4.4
Im Rahmen von Damen-Spielgemeinschaften können Herren-, Jugend-,
Schüler- und Senioren-Mannschaften für ihren Verein in der entsprechenden
Klasse weiterspielen.
4.11.4.5
Vereine können nur auf Kreis- und Bezirksebene Damen-
Spielgemeinschaften bilden.
4.11.4.6
Die Spielgemeinschaft wird der Spielklasse zugeordnet, in welcher der
höherklassige der beteiligten Vereine spielt.
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