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Alt 07.02.2002, 15:56
struuunz struuunz ist offline
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Punktabzug für TTV Erdmannhausen und TTF Altshausen

Der Tischtennisverband Württemberg-Hohenzollern e. V. (TTVWH) hat in Absprache mit seinem
Rechtsanwalt entschieden, die Wertung der Mannschaftsspiele aller Herren-Mannschaften der
beiden TTVWH-Vereine TTV Erdmannhausen und TTF Altshausen zu prüfen. Gegenstand sind
die Mannschaftsaufstellungen der beiden Vereine, die seit Saisonbeginn nicht der gültigen
Wettspielordnung (WO) entsprechen.

Gemäß der WO - B 9.3 des DTTB kann in einer Mannschaft nur ein Nicht-EU-Ausländer
eingesetzt werden. Sowohl in der Regionalliga-Mannschaft des TTV Erdmannhausen als auch in
der Verbandsliga-Mannschaft der TTF Altshausen wurden von den Vereinen jeweils drei
Nicht-EU-Ausländern nominiert. Die Aufstellungen waren von Seiten des TTVWH nicht genehmigt
und in der Weise korrigiert worden, dass zwei Spieler der jeweiligen 2. Mannschaft als Nr. 7 und
8 der 1. Mannschaft eingestuft wurden.

Gegen diese Entscheidung des TTVWH hatten beide Vereine im September 2001 eine
einstweilige Verfügung beim Landgericht Stuttgart erwirkt. In den verschiedenen
Berufungsverfahren wurde die Verfügung der TTF Altshausen bestätigt, die Verfügung des TTV
Erdmannhausen dagegen zurückgenommen.

Beide Vereine spielten in der Vorrunde mit ihrer ursprünglich eingereichten
Mannschaftsaufstellung, also mit 3 ausländischen Spielern. Damit entsprechen auch die
Aufstellungen der nachfolgenden Mannschaften nicht der WO. Der TTV Erdmannhausen
verzichtet seit Rückrundenbeginn auf den Einsatz von zwei seiner ausländischen Spieler.

Der TTVWH hat nun die Entscheidung getroffen, beiden Vereinen alle Punkte derjenigen
Mannschaften abzuziehen, die mit einer nicht genehmigten Aufstellung erzielt wurden. Alle
Mannschaftskämpfe beim Einsatz nicht spielberechtigter oder nicht einsatzberechtigter Spieler
sind gem. WO - E 16 des DTTB in Verbindung mit WO - B 9.3 des DTTB mit 0:9 Punkten und
0:27 Sätzen zu bewerten.

Drei Gründe für diese Vorgehensweise:
1. Nach Ansicht des TTVWH entsteht durch das Nichteinhalten der gültigen Wettspielordnung
ein unzulässiger sportlicher Wettbewerbsvorteil des TTV Erdmannhausen und der TTF
Altshausen gegenüber den anderen Vereinen des Württ. Verbandes, die sich ausnahmslos an
die vor Saisonbeginn von den Landesverbänden demokratisch beschlossene "Ausländerregelung"
halten.
2. Untermauert wird diese Auffassung durch den derzeitigen Stand der Rechtsverfahren in
Sachen Ausländerregelung: Gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Stuttgart
zugunsten der TTF Altshausen ist von Seiten des TTVWH Berufung eingelegt worden. Damit
besitzt die einstweilige Verfügung keine Rechtskraft.
3. Um für alle beteiligten Vereine einen der Wettspielordnung entsprechenden Verlauf der
restlichen Saison zu gewährleisten, trifft der TTVWH die vorliegende Entscheidung zum jetzigen
Zeitpunkt. Aufgrund des Verlaufs im Verfahren TTC Wehr gegen den Süddeutschen
Tischtennis-Verband am 10. Januar 2002 beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, bei dem
sämtliche Argumente der klagenden Vereine widerlegt wurden, ist in den weiteren Verfahren nicht
damit zu rechnen, dass das OLG Stuttgart zu einer anderen Entscheidung kommt.

Die Klassenleiter aller Mannschaften des TTV Erdmannhausen und der TTF Altshausen werden
angewiesen, die Wertung entsprechend den gültigen Bestimmungen der WO vorzunehmen.

Thomas Walter
Geschäftsführer TTVWH
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