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Zitat von Vektor
Dummerweise gibt es den "Pflichtzeitpunkt" aber in Sätzen, wo die 10 Minuten erst nach dem 9:9 ablaufen, gar nicht.
Daher hängt der Bezug "früher" etwas in der Luft.
Es kann auch gemeint sein "früher [als der Pflichtzeitpunkt]" = "solange die Wechselmethode noch nicht eingeführt ist". Dann wäre das Verlangen beider Spieler auch bei 9:9 oder höher möglich.
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Bzgl. der Bedeutung des Wortes "früher" ist die Regel absolut eindeutig!
Natürlich kann die Wechselmethode bei 9:9 oder höher bei beidseitigem Einverständnis angewandt werden. Der erste Satz sagt ja nur, dass die Wechselmethode nach 10 min Spieldauer vor einem 9:9 eingeführt werden
muss. Der Satz sagt jedoch nicht, dass sie nicht bei 9:9 oder höher eingeführt werden darf. Darüber gibt der zweite Satz eindeutig Auskunft. Sie darf bei beiderseitigem Einverständnis zu jedem beliebigen früheren Zeitpunkt eingeführt werden. Das ist unabhängig davon, ob der Pflichtzeitpunkt für den 1. Satz überhaupt existiert. Bei Nichtexistenz im ersten Satz wird der Pflichtzeitpunkt nach 10 min im 2.Satz vor einem 9:9 erreicht. Da die Wechselmethode vor diesem Zeitpunkt vereinbart werden kann, kann dies auch bei 9:9 oder höher im 1. Satz sein!
Die einzig offene Frage, die bleibt, ist, ob ein Schiri das Zeitspiel bei beiderseitigem Einverständnis genehmigen muss oder nicht. Ich denke, dass aus dem Wortlaut implizit zu schliessen ist, dass der Schiri dies muss. Ansonsten würde der Satzanfang "Auf Verlangen beider Spieler ...", keinen Sinn machen. Es wird bei dieser Regel keinen Bezug zum Schiri genommen. Insofern macht es keinen Sinn, dass der Schiri einen diesbzgl. Antrag ablehnen kann!
JanMove