Einzelnen Beitrag anzeigen
  #8  
Alt 14.03.2002, 01:34
Benutzerbild von mh
mh mh ist offline
registrierter Besucher
Foren-Stammgast 1000
 
Registriert seit: 31.10.2000
Beiträge: 1.010
mh ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Mathias,

Nicht ganz korrekt:

Der Text im Wortlaut:

Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV).
Vom 18. Dezember 1990.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:

§ 1
Grundsatz
Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Arbeitserlaubnis und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind.

§ 5
Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden
10. Berufssportlern und -trainern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und wenn der jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.


DIE ÄNDERUNG
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung. Vom 4. Februar 2002
Artikel 1
Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. S. 2994), ..., wird wie folgt geändert:
...
2. §5 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
10. Berufssportlern und Berufstrainern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Vereinbarung mit dem Verein oder der Einrichtung über das Gehalt nachweisen, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund ihre sportliche Qualifikation als Berufssportler oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt; auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am 7. Februar 2002 bestehenden Vertragsverhältnissen findet Nummer 10 in der bis zum 7. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung.

Berlin, 4. Februar 2002. Der Bundesminister des Innern, Schilly


Am 18. Februar 2002 erläuterte Dr. Andreas Eichler, Generalsekretär des Deutschen Sportbunds (DSB), in einem Schreiben an die DSB-Spitzenverbände, das Sport1 vorliegt, die Hintergründe und Auswirkungen der Regelung:

... Das BMI, die Bundesländer und der Deutsche Sportbund waren und sind sich insofern darüber einig, dass es im Interesse der Nachwuchsförderung künftig nur noch dann eine Befürwortung (zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, Anm. der Redaktion) geben kann, wenn der Einsatz in der höchsten Spielklasse vorgesehen ist. Im Hinblick auf die nunmehr beschlossene Einvernehmensregelung wird der Deutsche Sportbund hieran festhalten. Es wird lediglich mit dem Deutschen Fußball-Bund noch einmal ein Gespräch darüber geben, ob aufgrund der besonderen Strukturen und der herausgehobenen Bedeutung der 2. Fußball-Bundesliga in diesem Bereich eine Sonderregelung getroffen werden kann. Eine weitergehende Ausdehnung auf die 2. Ligen würde dem vom Deutschen Sportbund mitgetragenen Beschluss der Sportministerkonferenz vom Oktober 2000 in Potsdam widersprechen ...

____________________________________________________

Das heißt auch Trainer brauchen eine Arbeitserlaubnis. Wer als "Amateur" tätig ist, muss mit Sicherheit ein Einkommen Nachweisen, damit er im Fall des Falles nicht dem "deutschen Steuerzahler zur Last fällt".

Üblicherweise wird bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen zuerst geprüft ob denn kein EU-Bürger diese Arbeit tun könnte. Und damit wird die Argumentation von Vereinen, die z.B. unbedingt einen Chinesischen Trainer haben wollen, schon etwas schwierig.
Mit Zitat antworten