Gut das es im BTTV keine unabhängigen Chefankläger gibt.
Zitat:
|
Zitat von RVStO
Teil II
Strafen gegen Mitgliedsvereine
§ 55 Ungebührliches Verhalten
Ungebührliches Verhalten in Verbandsangelegenheiten (auch zwischen den Vereinen)
oder ungebührliche Ausdrucksweise ist mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 300,-- zu
bestrafen. In schweren Fällen kann zusätzlich eine Sperre bis zu sechs Monaten ausge-
sprochen werden.
§ 56 Falsche Angaben im Wettspielbetrieb
(1) Falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Wettspielbetrieb, insbesondere zur
wettspielgerechten Ausstattung der Halle oder zur Spielberechtigung eines Spielers
werden mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 300,-- bestraft. In schweren Fällen
kann zusätzlich eine Sperre bis zu sechs Monaten ausgesprochen werden.
Teil III
Strafen gegen Spieler und Verbandsangehörige
§ 74 Sportschädigendes und verbandsschädigendes Verhalten
Sport-, verbandsschädigendes oder sonstiges unsportliches Verhalten sowie Verstöße
gegen die Satzung und Ordnungen des BTTV oder gegen die Anordnungen seiner Mitar-
beiter in ihren Zuständigkeitsbereichen werden mit einer Sperre bis zu zwölf Monaten
bestraft.
|