"Nicht die kleinliche Anwendung ...
Nun wäre es sicher falsch, dem Unterlassen des Blinkens vor dem Wiedereinordnen nach dem Überholen oder Vorbeifahren in jedem Fall ähnlich nachteilige Wirkung und Bedeutung zuzumessen wie vor dem Ausscheren. Diese Regelung war von Anfang an etwas unglücklich, denn das Wiedereinordnen ist ein ganz selbstverständlicher Verkehrsvorgang, der - von Ausnahmefällen abgesehen - von den anderen Verkehrsteilnehmern auch erwartet wird. In vielen Fällen kann hier überflüssiges Blinken sogar zur Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer führen, zumal in der Nähe von Kreuzungen oder Einmündungen, wo es für die Ankündigung der Absicht des Rechtsabbiegens gehalten werden könnte. Blinken ist also immer dann zu unterlassen, wenn es mehrdeutig sein könnte. Dies ist ganz im Sinne von § 1 Abs. 1 StVO, denn zur "ständigen Vorsicht und Rücksicht" gehört, dass man sich deutlich verhält und andere Verkehrsteilnehmer nicht verunsichert. Die Präambel zur StVO von 1937 enthielt hierzu einen "programmatischen Satz", der leider, das muss man so sagen, bei der Neufassung von 1971 nach Meinung vieler Experten falschem Reformeifer zum Opfer gefallen sein muss. Die Passage war unmissverständlich und appellierte schnörkellos an den gesunden Menschenverstand: "Nicht die kleinliche Anwendung der Vorschriften in jedem Fall, sondern eine ihrem Ziel entsprechende Handhabung wird die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer (…) fördern", hieß es da.
Xaver Edenhausen"
3. Absatz:
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/0...10-Blinken.htm