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Alt 18.04.2002, 13:31
User 1878 User 1878 ist offline
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@ Benjamin:

Ich denke, der Doktor hat recht.
Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

1. Ein Belag wie der Virus II, der als Probeexemplar vorgelegt wird, so genehmigt wird und exakt so produziert in Umlauf gebracht wird.
In diesem Fall werden ja die relevanten Parameter wie aspect ratio, max. Noppenlänge, Anzahl wie cm² etc. überprüft und hier also offensichtlich eingehalten.
Hier kann es ja keinen Unterschied machen, ob Du den dann so oder so rum aufklebst, da die Parameter ja von allen Seiten betrachtet gleich sind.
Theoretisch müßte das auch mit jedem anderen Noppenbelag gehen, das einzige, was logischerweise daran hindert, ist das Fehler der Belagbezeichnung auf verschiedenen Seiten des Belages.

2. Das Beispiel 837 oder auch C8 oder,oder,oder beschreibt die zweite Gruppe von Noppenbelägen:
Ich denke, u.a. aus dem Grund Lizenzgebühren zu sparen, benennen chinesische Firmen mehrere nach hiesigen Maßstäben eben tatsächlich verschiedene Beläge gleich.
Das ist nicht zulässig (genauen Ort dieser Regel kann ich Dir aber nicht nennen, gucke aber nochmalk nach).
Die Konsequenz wäre, dass die ITTF allen Belägen dieser Bezeichnung die Zulassung entziehen müsste und die Chinesen dann eben ihre zig verschiedenen Versionen zur Genehmigung neu vorlegen müssten.
Ob dann alle genehmigt würden - wer weiß.
Eine andere Variante wäre, zur Auflage zu machen, dass die Bezeichnung einer zugelassenen Neuauflage sich eindeutig von der alten unterscheiden müsste (wie bei Feint Long und Feint Long II).

Gruß Tom

P.S.: Ach ja, wer war da noch auf der Suche nach einem ca. 6 Jahre alten 837 .
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