Zitat:
Zitat von Hdd
Ich kann den Fall auch hier schildern.
Ein Spieler ist aus dem Verein XYZ ausgetreten. Damit ist seine Spielberechtigung erloschen. Zwei Jahre später will er in einem anderen Verein wieder anfangen. Gemäß B7 der WSO kann er nach einem Antrag auf Wiederaufleben der Spielberechtigung sofort die Spielberechtigung für den neuen Verein erhalten. Bis dahin ist alles klar; kein Problem.
Nun der strittige Fall, über den der Geschäftsführer und ich verschiedener Ansicht waren (ich sage zunächst nicht, wer welche Ansicht vertrat; aber vielleicht merkt man das): ein Spieler ist in dem Verein XYZ spielberechtigt; er bestreitet zwei Jahre kein Punktspiel (ist aber Mitglied des Vereins geblieben und hat als Spieler die zwei Jahre auf der Spielberechtigungsliste gestanden). Er will im Juli zu einem anderen Verein wechseln. Ist er nach einem entsprechenden Wechselantrag gemäß Punkt B7 einschließlich B7.1 der WSO sofort für den neuen Verein spielberechtigt oder erst ab Januar des folgenden Jahres??
Gruß Hdd
|
Ich gebe zu, dass mir der Punkt mit der Wiederauflebung schon immer ein Greuel war.
Auch ich meine mich erinnern zu könnern, dass ich darüber auch schon mal mit Michael gestritten habe.
Spontan würde ich bei Deinem geschilderten Fall sagen, dass keine Wiederauflebung vorliegt, da er die Spielberechtigung für den alten Verein nie verlor. > Folge B 7.1 greift gar nicht. > Folge: Der Spieler kann erst zum Januar wechseln.
Aber wie gesagt, da bin ich mir jetzt nicht 100% sicher.
Gruß
Bernd