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@ holger
ich zitiere mal:
"(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaates.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. "
Bei deiner umfangreichen Gesetztessammlung hätte ich mal eine Frage. Ich sage gleich dazu, dass ich nicht alles gelesen habe (wohl keiner, manchmal frage ich mich ehrlich, was solche langen Beiträge überhaupt sollen), und deshalb vielleicht was übersehen habe, aber sage mir doch bitte, wie du deine eigene deutsche Staatsangehörigkeit begründen willst. Erste Antwort: Mein Vater ist Deutscher! Wie kommst du darauf, dein Vater sei Deutscher? Sein Vater war auch Deutscher! Warum soll der denn Deutscher gewesen sein? Wenn ich das richtig gelesen habe, müsste man dieses Spiel so lange fortsetzen, bis du unter deine Vorfahren jemanden findest, der eine Aufenthaltsgenehmigung hatte.
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