Hallo,
unser Verein hat gerade eine spannende Auseinandersetzung mit unserem Bezirk. Es geht um folgendes:
Im September spielte unsere Seniorenmannschaft nach dem seit Jahren üblichen Spielsystem ihr erstes Rundenspiel und spielte 5:5. Ende September wurde das Spielsystem vom Bezirk geändert (per Mail an alle Vereine des Bezirks) und alle bis dahin gespielten Seniorenspiele wurden nach dem neuen Spielsystem rückwirkende neu gewertet (Doppel wurde gestrichen). Daraufhin wurde unser Spiel mit 3:5 gewertet.
Daraufhin haben wir Protest eingelegt. Hier nun die Entscheidung aufgrund unseres Protestes:
Bezirksschiedsgericht
Xxxxxxxxx xxxxxxxx
Vorsitzender
xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx, den 21. Dezember 2006
In dem Schiedsgerichtsverfahren
Xxx xxxxxxxxx e.V.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
-Kläger gegen
xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx
Vertreten durch den Vorsitzenden xxxxxx
- Beklagter -
wegen
Wertung und Neuansetzung des Spiels xxxx – xxxxxxxxx in der Seniorenbezirksklasse xxxxxx
hat das Schiedsgericht in der Besetzung xxxxx xxxxx (Beisitzer), xxxxx xxxxxx (Beisitzer) und xxxxxx xxxxxxxxxxx als Vorsitzendern wie folgt entschieden:
1. Der Protest wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten trägt der Kläger.
1. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wertung eines irrtümlich nach dem alten Spielsystem ausgetragenen Rundenspiels am 19.09.2006 zwischen den xxx xxxxx und dem xxx xxxxxxxxx in der Seniorenbezirksliga.
Daraufhin entschied der Staffelleiter der Senioren-Bezirksliga auf Prostest der xxx xxxxxxx, das Spiel neu anzusetzen und bat per E-Mail vom 29.09.2006 unter Fristsetzung bis zum 14.11.2006 die beteiligten Mannschaftsführer, einen Nachholtermin zu vereinbaren.
Nachdem dies nicht geschah, entschied der Staffelleiter, keine Neuansetzung des Spiels vorzunehmen und stattdessen die auch nach dem neuen Spielsystem verwertbaren Ergebnisse des Ausgangsspiels zu werten. Auf dieser Grundlage gelangte er zu einem 3:5 für den xxx xxxxxxxx. Dies teilte er den beteiligten Vereinen per E-Mail vom 14.11.2006 mit Rechtsbehelfsbelehrung mit.
Dieser Entscheidung widersprachen die xxx xxxxxxxxx gegenüber dem Staffelleiter per Mail vom 21.11.2006 und kündigten Protest beim Bezirksschiedsgericht an, welchen der Verein dann auch fristgerecht am 25.11.2006 einlegte.
II. Rechtliche Würdigung
Nach xxxxx der Sportordnung des xxxxx ist der Heimverein für die Führung des
Spielformulars verantwortlich. Die Mannschaftsführer haben lediglich die richtige Eintragung ihrer Mannschaftsaufstellung auf dem Spielformular und die richtige Reihenfolge des Einsatzes ihrer Mannschaftsmitglieder zu überwachen (xxxxx der xxx xxxxx).
Der Einwand der xxx xxxxxxx, dass sie über die Änderung des Spielsystems erst am 30.09.2006 informiert worden seien, greift nicht durch. Der Bezirk hat keine generelle lnformationspflicht hinsichtlich aller Spielsystemrelevanten Informationen. Es wäre darüber hinaus auch für die xxx xxxxxxx schon vor Spielbeginn möglich gewesen, Informationen aus dem Internet, etwa über
www.ttvbw.click-tt.de zu erlangen.
Auch soweit sich die xxx xxxxxxxxx darauf berufen, dass der Staffelleiter selbst eine Neuansetzung des Termins angeordnet habe und deshalb auch das Spiel neu angesetzt werden müsste, greifen die Einwände nicht durch.
Zwar hat hier der Staffelleiter mit der Entscheidung, das Spiel neu anzusetzen eine sportordnungswidrige Entscheidung getroffen. Denn nach xxxxxxx xxx werden Spiele, die nicht in ihrer vorgeschriebenen Reihenfolge ausgetragen werden nach ihrem tatsächlichen Ausgang gewertet, soweit sie in die Wertung kommen. Eine Neuansetzung ist nicht vorgesehen.
Diese falsche Entscheidung konnte er aber analog zu § xxxxxxxxxxxxxx zurücknehmen. Der Staffelleiter ist verpflichtet, die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Entscheidungen des Staffelleiters selbst. Auch der Staffelleiter ist, schon aus Gründen der Gleichbehandlung, an die einschlägigen Regelungen gebunden, hier an xxxxxxxx. Der Rücknahme der Entscheidung steht insbesondere auch kein Vertrauensschutz der xxx xxxxxxx entgegen, da die xxx xxxxxxxxx einerseits als Heimverein für die Führung des Spielformulars verantwortlich waren (xxx SpO xxxx) und damit wissen hätte müssen, dass die Spiele nach einem anderen System ausgetragen werden müssen.
III. Kosten
Die Kosten des Verfahrens tragen die xxx xxxxxx (§ x Nr. x Rechtsordnung des xxxx).
IV. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Berufung beim Verbandsschiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zulässig (§ x Rechtsordnung xxxx). Auf die übrigen Vorschriften der Rechtsordnung, insbesondere die Pflicht zur Kostenvorschusszahlung nach § x der Rechtsordnung xxxx wird hingewiesen.
Xxxxxx xxxxx xxxxxx
Wie seht ihr diese Entscheidung bzw. die Begründung???