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Alt 30.05.2002, 11:56
Michael Frey Michael Frey ist offline
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Zitat:
Du schreibst, daß ihr die Ausländerregelung für rechtswidrig haltet. Hat denn ein Verein gegen die Regelung geklagt???
Vielleicht habe ich Vergessen, das zu schreiben, das kann man als Nicht-Jurist wohl nicht wissen.

Juristen verzeiht, ich vereinfache stark...

Also, weil die Gerichte wissen, das die (Hauptsache-)Verfahren sehr lange gehen können (wir reden hier über bis zu SIEBEN Jahre), gibt es den vorläufigen Rechtsschutz, mit dem man eilbedüftige Sachen sozusagen vorab schon mal klären lassen kann.

Die Entscheidung eines Gerichts in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren heißt dann "einstweilige Verfügung". Weil diese Sache wegen des Beginns der neuen Runde ja eilt, wird von den Vereinen dieses Werkzeug des vorläufigen Rechtsschutzes benutzt.

So, das Gericht prüft im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich genauso wie im Hauptsacheverfahren nur eben nicht so tiefgründig (weil es ja schnell gehen muss). Man kann allerdings nicht sagen, das die Gericht dabei unsorgfältig prüfen, die Wahrscheinlichkeit das Gerichte im Hauptsacheverfahren anders entscheiden schätze ich auf unter 5 %.

Soweit mal zur Frage, warum EV-Verfahren und nicht Hauptsacheverfahren.

Du fragst jetzt, warum die Vereine gegen die Wertung der Spiele und nicht gegen die Ausländerregelung selbst vorgehen, wenn ich dich richtig verstanden habe.

Die Antwort ist einfach (aber zugegebenermaßen für Nichtjuristen nicht offensichtlich):

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausländerregelung steckt sozusagen in dem Antrag gegen die Wertung der Spiele drin, etwa wie eine kleinere Schachtel in einer größeren.

Denn die Wertung des Verbandes wäre falsch, wenn die Grundlage, aufgrund der Verband die Wertung vorgenommen hat, falsch wäre. Logisch, oder?

Grundlage der Wertung des Verbandes ist die Ausländerregelung in Verbindung mit den Sanktionsvorschriften. Ist die Ausländerregelung also rechtmäßig, ist die Wertung des Verbandes korrekt, ist die Ausländerregelung rechtswidrig, ist sie nichtig. Es wird also so getan, als wäre die rechtswidrige Ausländerregelung niemals in der Welt gewesen. Also gilt die letzte rechtmäßige Ausländerregelung fort. Die letzte Rechtmäßige Ausländerregelung sah eine unbegrenzte Spielberechtigung aller Ausländer, die aus einem ETTU-Staat kommen, vor.

Wenn das Gericht also dem Antrag auf eV stattgibt, hat es zuvor geprüft, ob die Ausländerregelung, auf die sich die Wertung bezieht, rechtmäßig ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie rechtswidrig ist.

Die Prozesssystematik sieht vor, das derjenige der im EV-Verfahren unterliegt, entweder die obsiegende Partei auffordern kann, in die Hauptsache zu gehen oder selbst Klage in der Hauptsache erheben kann.

Derjenige, der die EV hat, hat aber zumindest vorläufig das bekommen was er wollte, ihm fehlt dann wohl die Beschwer zum Klagen.

Wichtig ist noch, das die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, das in der EV-Sache entscheidet, solange Bestand hat, bis
a) das zweitinstanzielle Gericht im EV Verfahren eine andere Entscheidung getroffen hat, oder
b) ein Gericht in der Hauptsache entgültig entschieden hat.

Die Einlegung eines Widerspruchs also der Beginn des Verfahrens vor dem nächsthöheren Gericht führt noch nicht dazu, das die wirkung der EV aufgehoben wird.

Ich hoffe, Du siehst jetzt klarer und erkennst an, dass ich versuche, Dir die Sache zu gut es geht zu erklären. (Hat sich der Verband schon mal so erklärend geäußert?)

Noch zu unserer Damenmannschaft:
1. Haben wir die Voraussetzungen (Halle, Sparringspartner, Trainer) um die Talente in die 2. BuLi zu bringen
2. Zum nächsten Zweitligaverein wären es für die 15 und 16 jährigen Schulkinder rund 100km (ein Weg), den sie jeden Abend zurücklegen müssten (ist halt nicht so wie im Ruhrgebiet).

Soweit mal von mir...
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"Glut wird alles, was ich fasse,
Asche alles was ich lasse,
Flamme bin ich sicherlich"
(Nietzsche)
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Geändert von Michael Frey (30.05.2002 um 12:04 Uhr)
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