|
Lieber DG,
wie du vielleicht weißt, werden eV nur dann mit einer Begründung versehen, wenn zuvor mündlich verhandelt wurde.
Aus dem Urteil des LG München I (Az: 7 O 16319/01), Zitat!:
Die Abschnitte B und E der WO des DTTB halten einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht stand. Eine wirksame Rechtsgrundlage für die Änderung der Rangliste des Verfügungsklägers besteht daher nicht.
(...)
Die genannten Regelungen zur Beschränkung des Ausländereinsatzes sind hinsichtlich der Definition des Ausländerbegriffes weder mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Anm: aus Art. 103 II GG) noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Anm.: Art. 3 I GG) vereinbar.
Die Abschnitte B Ziffer 9 und E Ziffer 5.2.1 der WO sind in ihrer derzeitigen Fassung nichtig.
1. Die in beiden Abschnitten vorgenommene Verweisung auf Art. 48 EU-Vertrag ist mit dem auch für vereinsrechtliche Satzungsbestimmungen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar.
(...)
2. Abschnitt B Ziffer 9.3.1 ist weiter deshalb nichtig, weil die getroffene Bereichsausnahme für Vereine der ersten Bundesliga einen eklatanten Verstoß gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.
(...)
3. Angesichts der Nichtigkeit der Regelungen der Wettspielordnung des DTTB zur Ausländerbeschränkung bestand für die Nichtgenehmigung der vom Kläger eingereichten Rangliste kein Rechtsgrund."
Reicht Dir das?
Ich kann Dir versichern, das alle Ausländer, die bei uns spielen, eine Aufenthaltsgenehmigung bis mindestens Juli 2003 haben.
__________________
"Glut wird alles, was ich fasse,
Asche alles was ich lasse,
Flamme bin ich sicherlich"
(Nietzsche)
________________
www.michaelfrey.de
|