Zitat:
Zitat von Fastest115
....Wobei ich billigend in Kauf nehmend schon als Absicht auslege und da nicht von nem Unfall sprechen würde. ...
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Hi, die Ansicht ist leider Falsch.
Die Rechtssprechung unterscheidet hierbei eindeutig:
In diesem Fall ist Absicht der zielgerichtete Wille, den Schläger zu zerbrechen.
Wenn ein Spieler beim Werfen laut ruft: „Schläger, du sollst zerbrechen!“ oder er zuvor ankündigt das er mit dem Schläger nicht weiterspielen will, ist ihm Absicht nachzuweisen. Sonst nicht!
Selbst wenn der Spieler den Vorsatz hat „ich werfe jetzt meinen Schläger durch die Halle“, muss er nicht zwingend davon ausgehen, das der Schläger auch zerbricht.
Hierbei ist die Absicht des Schlägerzerstörens schon nicht mehr gegeben.
Denn es gibt nachweislich Fälle, wo Schläger einen Hallendurchflug unbeschadet überstanden haben.
Ein „Eventual- oder bedingter Vorsatz“ ist, wenn der Spieler den Schlägerbruch für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Auch hier ist keine Absicht zu unterstellen. Vorsatz ja, Absicht nein !
Affekt ist hier der Zustand starker emotionaler Erregung und somit die Ursache für den Schlägerwurf. In diesem Sinn ist also nicht die Absicht "den Schläger zerstören" die Ursache.
In der Realität sieht es dann so aus, das der Spieler bei zerstörtem Schläger natürlich mit einem anderen Schläger weiterspielen darf.
Der Gegenspieler kann natürlich Protest einlegen, was aber bei keinem Spruchausschuss Aussicht auf Erfolg haben sollte.
Wenn der Gegenspieler sich weigert weiterzuspielen, wenn der Verursacher einen anderen Schläger nimmt, hat der Gegenspieler das Spiel verloren.
Es muss also auf jeden Fall gespielt werden.
Alles klar