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AW: Schläger wechseln
Ich als angehender Jurist muss euch sagen, dass wenn in den Regeln das Wort "absichtlich" steht dieses keineswegs nur Vorsatz bedeutet. Es handelt sich vielmehr um die stärkste Vorsatzform (Vorsatz 1.Grades oder dolus directus 1. Grades)
Für Absicht muss der konkret eingetretene Erfolg gewollt sein. Dass heisst ,dass es nicht genügt, wenn durch eine Handlung ( wie z.B, Schlägerwerfen)
zwar nicht gewollt ist, dass der Erfolg (wie z.B. Schlägerbruch ) eintritt, dieser aber durch das werfen billigent in Kauf genommen wird.
Es kommt also auf die Formulierung der Regel an. Steht dort eine Formulierung wie "wer absichtlich seinen Schläger schmeisst", würde man dann immer auch für den Bruch verantwortlich sein.
Wäre die Formulierung jedoch in ähnlicher Weise formuliert wie: "wer absichtlich seinen Schläger beschädigt " könne man "Absicht" bei einem Schlägerwurf aus Wut niemals bejahen, da derjenige über die Zerstörung gar nicht nachdenkt.
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