Zitat:
Zitat von Rudi Endres
Das haben wir schon diskutiert. Vielleicht tauchen die Beiträge wieder auf.
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Das mag sein, doch leider hatte ich dies nicht lesen können.
Zitat:
Begründung:
Es wurde festgestellt, dass es auf dem Markt eine beträchtliche Zahl
von Schlägerblättern gibt, die wegen Zusammensetzung und Struktur
ihrer verschiedenen Schichten der Regel 2.4.2 nicht entsprechen.
Sofern es diese Spezifikationen von Schichten betrifft, ist es praktisch
nicht möglich, die Zulässigkeit von Schlägerblättern zu prüfen.
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Die Begründung finde ich absurd. Denn wenn es festgestellt wurde, dass die Schläger nicht der Regel entsprachen, warum durften sie dann eingesetzt werden? Bei einigen Schlägern wurde ihr Aufbau doch sogar in der Werbung beschrieben.
Es stellt sich auch die Frage, welches Material ist vergleichbar mit Schwamm oder Gummi?
Was ist Schwamm, was ist Gummi? Außerdem, welch ein schwammiger Begriff, vergleichbar ist doch alles, man kann ja auch zum Ergebnis kommen, das keine Gemeinsamkeiten bestehen.
Auch biegsam ist keine Hilfe, denn biegsam ist doch alles, fragt sich nur wie weit.
Wenn der Schläger bei der Kontrolle bricht, dann war er erlaubt.