Auch wenn die Nutzung der Suchfuktion Abhilfe gschafft hätte, will ich mal kurz und bündig antworten.
Du darfst deinen Schläger mit Zustimmung des SRaT auswechseln, wenn die Beschädigung unabsichtlich geschah. Das Wechseln von nur einer Schlägerkomponente ist nicht zulässig.
Besonders wichtig ist das Kriterium des "Unabsichtlichkeit". Werner Schlager wird das sicher bestätigen können...