Zitat:
Zitat von Torsten von Bayern
Vor Spielbeginn und jedes Mal wenn er den während des Spiels Schläger wechselt. Das steht da weiterhin, und zwar absichtlich, weil es genau die beiden möglichen Zeitpunkte einer Schlägerkontrolle anspricht: 1. Bei einem ausnahmsweise erlaubten Wechsel während des Spiels, und 2. -was von 1. ja nicht erfasst ist- vor dem Spiel.
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Aber dann dürfte ein SR nicht eines währen des Spieles geäußerten Protestes nachgehen, wenn ersichtlich ist, dass der Schläger nicht gewechselt wurde.
MIr scheint, dass hier der Spezialfall (Kontrolle vor Spielbeginn) den Allgemeinfall (Recht auf Kontrolle) schlägt, so dass ohne Schlägerwechse eine Kontrolle nur vor dem Spiel möglich ist.
Wie mehrfach angeführt würde ein anderes Verfahren ja auch zu viele Zweifel an der Unparteilichkeit des SRs hervorrufen.