Zitat:
Zitat von karoer
allein die Androhung von Gewalt ist noch nicht unbedingt eine Straftat, aber beim Sport absolut nicht zu tolerieren
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Wie bitte?
Strafgesetzbuch, P. 240 - "Noetigung":
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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