Zitat:
Zitat von henrypijames
Wie bitte?
Strafgesetzbuch, P. 240 - "Noetigung":
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
[...]
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Ich übersetze das mal:
(1) Wer sein Gehirn unter Mißachtung der einstmals demokratisch bereitgestellten Hirnmasse leider nicht rechtswidrig über Jahre hinweg zur Untätigkeit verdammt, wird des öfteren eine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, da er die Kohle für die Geldstrafe nicht aufbringen kann.
(2) Rechtswidrig ist diese Tat leider nicht, da die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck in diesem Fall zwar als verwerflich anzusehen, der Betreffende aber mit seiner Dummheit schon genug gestraft ist.
(3) Der Versuch ist ebenfalls leider nicht strafbar, weil die Kapazitäten im Stafvollzug hierzu erfahrungsgemäß nicht ausreichen würden.
(4) Das Gesetz findet Anwendung auf alle, die Punkt 1-3 nicht verstanden haben.
(5) Dieser Text ist nicht ernstzunehmen, aber
(6) der beschriebene Konfikt sollte sich auch ohne das Strafgesetzbuch lösen lassen