Zurück   TT-NEWS Tischtennis Forum > Tischtennis allgemein > allgemeines Tischtennis-Forum
Registrieren Hilfe Kalender Alle Foren als gelesen markieren

allgemeines Tischtennis-Forum Dies ist unser Hauptforum. Hier geht es um Tischtennis allgemein und hier gehört alles rein, was nicht in die Fachforen oder sonstigen Foren passt.

Antwort
 
Themen-Optionen
  #1  
Alt 04.07.2008, 11:37
Old Schmetterhand Old Schmetterhand ist offline
registrierter Besucher
Forenmitglied
 
Registriert seit: 13.06.2000
Beiträge: 167
Old Schmetterhand ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Jugendförderverein

Hallo zusammen,

mit großem Interesse habe ich die Beiträge des Sportkameraden JoeTrofi bezüglich seines Neuaufbaus eine Jugendtrainings hier im Technik-Training-Forum gelesen.

Dabei ist des öfteren auch mal der Begriff des Jugendfördervereins gefallen.

Wir sind seit einigen Jahren ebenfalls dabei, die Jugendarbeit in unserem Verein professioneller und effektiver zu gestalten, daher interessiere ich mich sehr für dieses Modell, um weitere Gelder für den Ausbau zu generieren.

Wer kann mir zum Thema Jugendförderverein weitere Infos geben?
Wie wird so was aufgezogen?
Was muß formal gemacht werden bezüglich Gründung, Anmeldung etc.?
Welcher Beitrag der Mitglieder hat sich als angemessen bzw. durchsetzbar erwiesen?
Welche Erfahrungen habt ihr mit diesem Modell gemacht - positiv wie negativ?
Gibt es außer den Mitgliedsbeiträgen noch irgendwelche Zuschüsse?

Ich wäre Euch für jegliche Info sehr dankbar!

Wen es interessiert, nähere Informationen über unsere Jugendarbeit gibt es unter

http://tischtennis.q-c.de/Jugendtraining.html

Herzliche Grüße
O.S.
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 07.07.2008, 13:12
Old Schmetterhand Old Schmetterhand ist offline
registrierter Besucher
Forenmitglied
 
Registriert seit: 13.06.2000
Beiträge: 167
Old Schmetterhand ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: Jugendförderverein

Ich freue mich ja sehr über die 5 Sterne, die mein Thread erhalten hat, aber ehrlich gesagt würde ich mich über Antworten auf meine Fragen noch viel mehr freuen

Zumindest was die Gründungsprozedur angeht, bin ich mittlerweile im Netz fündig geworden. Hinweis: Der Text bezieht sich auf die Gründung eines Kita-Fördervereins, aber die Proceduren sollten ja identisch sein

Für die anderen Fragen bezüglich Erfahrungen, etc. sehe ich nach wie vor hoffnungsvoll und freudig Euren Antworten entgegen


Zitat:
Einleitung:
Dieser kleine Leitfaden fasst meine praktischen Erfahrungen bei der Gründung und Leitung von Schul- bzw. Kitafördervereinen zusammen. Als wir 1998 vor der Aufgabe standen, einen Verein neu ins Leben zu rufen, mussten wir alle notwendigen Informationen mühsam zusammentragen. Aus dieser leidvollen Erfahrung entstand die Idee, das notwendige Wissen einmal kompakt zusammenzufassen. Nachdem nunmehr die erste Auflage fast restlos vergriffen ist, habe ich mich entschlossen, die zweite Auflage auch ein wenig zu überarbeiten und zu ergänzen, inzwischen gemachte Erfahrungen aus der Praxis einfließen zu lassen und die Kontaktmöglichkeiten dem aktuellen Stand anzupassen.

Der Ratgeber soll eine Hilfestellung für alle sein, die selber mit dem Gedanken spielen, in ihrer Kita bzw. Schule einen derartigen Verein ins Leben zu rufen. Gerade in der momentanen Zeit der akuten Finanznot und immer weiter gehenden Sparmaßnahmen der öffentlichen Hand kann ein Förderverein ein wichtiges Instrument sein, zusätzliche Finanzmittel aufzuschließen oder auch nur die vorhandenen Ressourcen möglichst effektiv einzusetzen.

Ein Wort noch vorweg: Lassen Sie sich nicht von den auf den ersten Blick verschlungenen Pfaden der bundesdeutschen Bürokratie abschrecken. Der Weg der Vereinsgründung ist dornenreich und manchmal recht lästig. Der Erfolg aber lohnt den Aufwand allemal!

Der hier vorgestellte Weg bezieht sich auf einen eingetragenen Verein. Warum aus meiner Sicht dieser einem nicht eingetragenen Verein vorzuziehen ist, wird weiter unten ausführlich erläutert. Bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereins ist -mit Ausnahme der Anmerkungen zu Notar und Amtsgericht- aber entsprechend zu verfahren. Auch ein nichteingetragener Verein kann beim Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.

Alle Angaben entsprechen den Vorschriften im Land Berlin. Ich gehe aber davon aus, dass -abgesehen von den Zuständigkeiten (Amtsgerichte, Finanzämter)- die Angaben auch im restlichen Bundesgebiet weitestgehend zutreffend sind.

Für weiter gehende Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Last but not least noch der Dank an den inzwischen ins Leben gerufenen
„Landesverband der schulischen Fördervereine Berlin“ (lsfb), der freundlicherweise die Druckkosten dieser Auflage übernommen hat. Die Kontaktdaten des lsfb finden sich hier.



Warum einen Förderverein gründen ?
Wie schon in der Einleitung kurz angesprochen, zieht sich der Staat mehr und mehr aus seiner finanziellen Verantwortung im Erziehungsbereich zurück. Hier kann und sollte ein Förderverein Abhilfe schaffen. Ein oft gehörtes Argument in diesem Zusammenhang ist, dass durch die Vereinsgründung dem staatlichen Rückzug Vorschub geleistet wird. Diese Formulierung ist m. E. so nicht richtig, da sich der Staat aus den bekannten Gründen so oder so immer weiter zurückzieht. Eine Vereinsgründung kann also immer nur eine Reaktion auf diesen Umstand sein, nicht umgekehrt! Die Ziele des Vereins sollten natürlich immer so formuliert sein, dort zu helfen, wo eben keine staatlichen Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Doch die Möglichkeiten eines Vereins gehen über die rein finanzielle Unterstützung weit hinaus. Ich möchte hier nur ein paar Beispiele aus der praktischen Arbeit ansprechen; die Liste kann natürlich beliebig fortgeführt werden.

Sämtliche Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden von Nichtmitgliedern) an einen (gemeinnützigen) Förderverein sind steuerlich absetzbar (Ausnahme: Zuwendungen, für die eine konkrete Leistung erbracht wird; Bsp.: Betreuungskosten in EI-Kitas). Dies gilt auch für Sachspenden. Denkbar ist auch, an Firmen, Sponsoren etc. heranzutreten. Über die Verwendung der Finanzen entscheidet alleine der Verein gemäß seiner Satzung. Eine staatliche Kontrolle ist weitestgehend ausgeschlossen.


Der Verein kann ein Diskussions- und Meinungsforum für alle an der Schule / Kita Interessierten (Schüler, Eltern, Lehrer, Erzieher, Ehemalige usw.) sein. Oftmals können mit intelligenten Ansätzen Probleme bewältigt werden, deren Lösung unerreichbar schien. Hier ist es die Menge der Mitstreiter, die entscheidend ist.


Ein Verein kann als eigenständige Körperschaft als Arbeitgeber fungieren. Eine Einstellung von Honorarkräften für bestimmte Aufgaben ist problemlos möglich.


Auch eine Fortbildung der Mitglieder ist denkbar. Der Verein kann Kurse zu verschiedenen Themen organisieren, oder Führungen zu interessanten Ausstellungen anbieten.


Die Vereinsmitglieder können praktische Hilfe bei der Organisation und Durchführung von Festen u.ä. leisten und damit die Arbeit der Lehrer / Erzieher unterstützen, die somit mehr Zeit mit Ihren eigentlichen Aufgaben verbringen können.


Ein Verein ist das ideale Organ, Ehemalige an ihre alte „Wirkungsstätte“ zu binden. Das vielfältige Spektrum der späteren Berufswahl bietet unzählige Ansatzpunkte der konkreten Hilfe. Es ist eine Art „Erfahrungs-Pool“ denkbar. Viele Ehemalige sind sicherlich gerne bereit, an regelmäßigen Ehemaligentreffen teilzunehmen.


Warum nicht z.B. einen Skikeller einrichten, aus dem sich die Schüler gegen ein geringes Entgelt für Skireisen Material entleihen können?

Grundsätzlich ist bei allen Anschaffungen zu überlegen, ob das Material im Besitz des Vereins bleibt (Inventarisieren nicht vergessen!), oder aber der Schule / Kita übereignet wird. Die Einrichtungen als Vertreter der zuständigen Senatsverwaltung dürfen derzeit derartige Geschenke nicht ablehnen (gilt zumindest für Berlin). Letzteres hätte den Vorteil, dass Haftungen (bei Spielgeräten besonders wichtig!) und Folgekosten dann vom Staat getragen werden müssen.



Erste Schritte
Haben Sie sich entschlossen, an ihrer Einrichtung einen Verein zu etablieren, sollten Sie sich zunächst Mitstreiter suchen. Nicht nur, dass sich die Arbeit so auf mehrere Schultern verteilen lässt, laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, s. Anlage 5) sind zur Gründung mindestens sieben Personen erforderlich (deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht vorgeschrieben!).

Weiterhin sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob es z.B. ein reiner Eltern- (oder Lehrer-)verein werden soll, oder ob Sie beispielsweise alle Mitarbeiter Ihrer Einrichtung und Ehemalige in die Arbeit mit einbeziehen wollen.

Das wichtigste ist natürlich die Überzeugungsarbeit, wobei Ihnen die o.g. Punkte vielleicht als Argumentationshilfe dienen können.


Die Gründungsversammlung
Zur Vereinsgründung ist es erforderlich, eine Gründungsversammlung einzuberufen. Aufgaben der Gründungsversammlung sind die Verabschiedung der Vereinssatzung sowie die Wahl eines Vorstandes.

Zuerst bestimmt die Versammlung eine(n) Versammlungsleiter(in) sowie eine(n) Protokollführer(in). Beide müssen später das Gründungsprotokoll unterzeichnen. Sollte eine weitere Person, wenn auch nur kurz -z.B. um den/die Versammlungsleiter(in) in den Vorstand zu wählen- die Sitzung zeitweise leiten, so muss auch diese unterschreiben. Das Protokoll kann kurz gehalten werden; wichtig ist der Ort und die Zeit des Treffens, sowie die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Berufe der Teilnehmer. Ansonsten müssen der Sitzungsverlauf, der Ablauf der Wahlen (offen oder geheim) und die Wahlergebnisse klar erkennbar sein (Vgl. Merkblatt, Anlage 3, Punkt 3).

Die eigentliche Gründungsversammlung beginnt mit der Diskussion der Satzung, die man am besten als Entwurf schon vorher ausarbeitet. Ist man sich einig, erfolgt mit der Abstimmung über die Annahme der Satzung der eigentliche Akt der Vereinsgründung. Die (Ur-)Satzung muss dann von allen Gründungsmitgliedern (mindestens sieben!) eigenhändig unterschrieben werden. Ist das geschehen, gilt der Verein formal als gegründet.

Abschließend erfolgt die Wahl des Vorstandes gemäß der Satzung.


Die Satzung
Das Herzstück eines jeden Vereins ist die Satzung. Sie ist nicht mehr und nicht weniger als das „Grundgesetz“ Ihres Vereins. Die Vorgaben der Satzung sind für alle Mitglieder bindend. Die Formulierung der Satzung sollte daher sehr sorgfältig erfolgen. Einige formale Dinge schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 56 - 59 zwingend vor. Das BGB lässt aber genügend Freiraum, die Satzung Ihren Wünschen und Erfordernissen anzupassen. Sie sollten also bei der Ausarbeitung Ihrer Satzung unbedingt einen Blick ins BGB werfen (Vgl. Anlage 5).

Da ein Förderverein zweckmäßigerweise die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anstreben sollte, sind die entsprechenden Vorschriften der Finanzämter einzuhalten. Hierbei sind insbesondere die Abschnitte über die Vereinszwecke sowie die Vermögensbindung bei Vereinsauflösung wichtig. Aus der Zweckbestimmung muss der gemeinnützige Charakter eindeutig erkennbar sein. Bei der Formulierung der Vermögensbindung muss das Restvermögen entweder einer namentlich zu nennenden, steuerbegünstigten Körperschaft (ggf. Nachweis der Freistellung erbringen) zufließen oder es muss einem konkret zu benennenden steuerbegünstigten Zweck zugeführt werden.

Die für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit unbedingt erforderlichen Satzungsabschnitte finden Sie in Anlage 4. Sehr zu empfehlen sind hierzu auch die Hinweise im Ratgeber des Finanzamtes für Körperschaften I Berlin. Die Adresse steht in der Anlage 6. Komplette Mustersatzungen finden Sie in den Anlagen 1 und 2.


Der Vorstand
Gemäß § 26 BGB muss ein Verein einen Vorstand haben. Dieser wird im Vereinsregister eingetragen. Eine Personaländerung im Vorstand muss immer über einen Notar beim Amtsgericht registriert werden, was stets mit Kosten verbunden ist. Daher empfiehlt es sich, den „BGB-Vorstand“ möglichst klein zu halten (2-4 Personen) und darüber hinaus einen „erweiterten Vorstand“ vorzusehen, der dann lediglich von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Ob die Funktionen der (BGB)Vorstandsmitglieder in der Satzung festgeschrieben werden oder nur eine Anzahl von Personen vorgesehen ist, die sich dann intern über die Arbeitsteilung verständigen, steht Ihnen frei. Ist jedoch eine Arbeitsteilung satzungsgemäß vorgeschrieben, so ist jede Zuständigkeitsänderung innerhalb des Vorstandes beim Vereinsregister meldepflichtig. Allerdings muss in der Satzung geklärt sein, wer den Verein leitet und die Kasse führt (Vorstandsmitglied mit fester Funktion oder Festlegung, dass dies der Vorstand intern regelt). Beim Amtsgericht meldepflichtig sind jedenfalls nur Personaländerungen der satzungsgemäßen Vorstandspositionen, ein Zuständigkeitswechsel innerhalb eines Gremiums mit nicht einzeln definierten Aufgaben ist dies nicht.


Die notarielle Anmeldung
Haben Sie die Gründungsversammlung erfolgreich hinter sich gebracht, wird der Verein im Vereinsregister eingetragen. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Mitglieder des (BGB-)Vorstandes gleichzeitig bei einem Notar vorstellig werden und die Vereinsgründung bezeugen (Personalausweis nicht vergessen!). Mitzunehmen sind das Protokoll der Gründungsversammlung (von Sitzungsleitung und Protokollführer(in) unterschrieben), die Teilnehmerliste und die Ur-Satzung (von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben), für letztere ist unbedingt auch eine Kopie vorzulegen.

Der Notar beurkundet die Gründung und leitet die Unterlagen an das zuständige Amtsgericht weiter. Von dort erhalten Sie dann Bescheid. Entspricht die Satzung den formalen Vorgaben des BGB, erhalten Sie einen Vereinsregisterauszug. Der Verein kann sich dann „e.V.“ nennen.

Gibt es noch formale Unstimmigkeiten, weist das Amtsgericht Sie auf diese hin. Keine Angst, das Amtsgericht ist verpflichtet, Sie detailliert über die notwendigen Änderungen zu informieren. Sie müssen dann zu einer satzungsändernden außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Die Details zur Durchführung der Satzungsänderung (erforderliche Mehrheiten etc.) sind Ihrer Satzung zu entnehmen. Die geänderte Satzung müssen Sie dann wieder von allen stimmberechtigten Anwesenden unterschrieben dem Notar übergeben, der die Änderung an das Amtsgericht weiterleitet. Jetzt ist es aber nicht mehr erforderlich, dass alle Beteiligten persönlich zu erscheinen. Die formal anerkannte Satzung wird dann zur sog. "Ursatzung" und auch beim Amtsgericht verwahrt. Die Verfahrensweise gilt entsprechend auch für alle späteren Satzungsänderungen; allerdings sind dann die Unterschriften der Anwesenden unter der Satzung entbehrlich, es reicht die Zitierung des neuen Satzungstextes im Sitzungsprotokoll.

Auch bei Personaländerungen des BGB-Vorstandes reicht es aus, wenn das jeweils neue Mitglied persönlich beim Notar erscheint.


Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Der letzte formale Schritt ist das Erreichen der Gemeinnützigkeit. Hierzu reichen Sie eine Kopie der Satzung und des Vereinsregisterauszuges mit der Bitte um Anerkennung als gemeinnütziger Verein beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften (Adresse siehe Anlage 6) ein. Haben Sie die Vermögensverfügung bei Vereinsauflösung zugunsten einer steuerbegünstigten Körperschaft vorgesehen, müssen Sie auch noch den Nachweis über die steuerliche Freistellung dieser Körperschaft mit einreichen (Bitte direkt bei der betreffenden Körperschaft anfordern).

Das Finanzamt prüft anhand der Satzung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dem so, erhalten Sie einen auf drei Jahre befristeten Freistellungsbescheid zusammen mit Ihrer Steuernummer.

Wichtig ist noch, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit immer rückwirkend zum Tag der Verabschiedung der entsprechenden Satzung erfolgt.

Gibt es noch Unstimmigkeiten, wird Sie das Finanzamt detailliert über die erforderlichen Änderungen informieren. Es muss dann eine erneute Satzungsänderung vorgenommen werden. Die Verfahrensweise dieser Änderung (Mehrheiten etc.) ist dabei der aktuellen Satzung zu entnehmen. Diese muss dann wieder via Notar im Vereinsregister eingetragen werden, bevor Sie beim Finanzamt erneut den Antrag stellen können.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist grundsätzlich befristet. Sie müssen dem Finanzamt regelmäßig durch Vorlage der aktuellen Satzung sowie einem Rechenschaftsbericht nachweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung immer noch bestehen. Sollten sich ggf. gesetzliche Vorgaben ändern, ist auch das Verlangen nach einer Satzungsänderung nicht ausgeschlossen.

Auf jeden Fall ist es sinnvoll, die neue Satzung, bzw. geplante Satzungsänderungen vorher mit dem Finanzamt abzuklären.


Die Kassenführung
Da der Verein mit Geld zu tun haben wird, sollte satzungsgemäß der Posten eines/r Schatzmeisters/in (Kassenwart/in, Kassierer/in) vorgesehen werden. Dies ist üblicherweise einer Person des Vorstandes zugewiesen, kann aber auch intern zugewiesen werden (s. unter „Vorstand“).

Aufgabe des kassenführenden Vorstandsmitgliedes ist u.a. die Verwaltung des Vereinsvermögens auf Anweisung des Vorstandes/der Mitglieder (je nach Satzung), Verbuchung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Abwicklung der steuerlichen Dinge mit dem zuständigen Finanzamt. Diesem gegenüber ist alle drei Jahre eine Steuererklärung vorzulegen. Diese enthält alle Einnahmen und Ausgaben, ggf. die Inventarisierung des Vereinseigentums, sowie einen Rechenschaftsbericht des Vorstandes, aus dem klar hervorgehen muss, dass der Verein satzungsgemäß (d.h. bei gemeinnützigen Vereinen natürlich auch unter strikter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben) gewirtschaftet hat. Nach Prüfung durch das Finanzamt wird dann ggf. die Gemeinnützigkeit rückwirkend anerkannt und eine vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit für weitere drei Jahre ausgesprochen. Auf Grundlage dieser vorläufigen Bescheinigung (Freistellungsbescheid) ist der Verein dann ermächtigt, steuerlich abzugsfähige Quittungen auszustellen. Mustervorlagen für derartige Quittungen (Mitgliedsbeiträge, Geldspenden bzw. Sachspenden, jeweils von Mitgliedern und Nichtmitgliedern), finden Sie auf der Homepage des Berliner Finanzamtes für Körperschaften I (Adresse siehe Anlage 6).



Steuerliche Grundlagen
Grundsätzlich unterscheidet man bei der steuerlichen Betrachtung der Einkünfte von gemeinnützigen Vereinen folgende vier Bereiche:

a) ideeller Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden etc.)

b) Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.)

c) Zweckbetriebe (gewerblicher Betrieb zur Erreichung
der Förderung, z.B. Blindenwerkstatt)

d) steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(Einnahmen aus Festen etc.)

In der Praxis kann ein gemeinnütziger Verein Einnahmen aus allen vier Bereichen erzielen. Steuertechnisch müssen diese aber sauber voneinander abgegrenzt sein. Schulische und Kita-Fördervereine sollten daher aus steuerlichen Gründen einen möglichst hohen Anteil an Einkünften aus dem Bereich a) und einen geringen Anteil aus dem Bereich d) anstreben. Einkünfte aus b) und c) kommen bei dieser Vereinsart wohl eher nicht in Frage. Grundlage aller steuerrechtlichen Behandlungen ist die sog. Abgabenordnung (AO). In Zahlen ausgedrückt heißt das, dass aus dem Bereich d) (hier muss eine Einnahmen-Ausgaben-Gegenrechnung erfolgen, wobei Investitionen auch abgeschrieben werden können) Einnahmen bis 30.678,- € pro Jahr steuerfrei sind. Liegen die Einnahmen darüber, ist Körperschaftssteuer auf die Gesamtsumme fällig, allerdings gibt es hier einen Freibetrag von 3.835,- € pro Jahr. Der Bereich a) ist immer steuerfrei. Wobei natürlich immer zu beachten ist, das alle Ausgaben satzungsgemäß erfolgen müssen! Für Sachspenden ist grundsätzlich ein Wert festzulegen, der dann als Einnahme zählt. Sachspenden vom Hersteller sind mit dem Verkaufs- und nicht dem Herstellungspreis anzusetzen. Es kann aber immer vom Verkehrswert (wichtig bei gebrauchten Dingen) ausgegangen werden. Wichtig ist auch, dass die Mittel des Vereins „zeitnah“ zur Umsetzung der Vereinszwecke (lt. Satzung) verwandt werden. I. d. R. ist dies das Folgejahr nach der Zuwendung. In begründeten Fällen (Ansparen für geplante größere Anschaffungen etc.) werden aber von den Finanzämtern auch längere Fristen gewährt. Es kann weiterhin auch gewerbliche Werbung für den Verein genutzt werden, wenn dies „angemessen“, also wirtschaftlich sinnvoll ist. Bei Einzelfragen sollte man sich aber sicherheitshalber an das Finanzamt wenden. Viele Dinge sind „Verhandlungssache“. Die Mitarbeiter sind im übrigen zu sachbezogenen Hilfestellungen verpflichtet. Sehr empfehlenswert ist der Ratgeber "Vereine und Steuern" auf Homepage des Finanzamtes für Körperschaften I Berlin, (Anlage 6)!



Wie geht es weiter ?
Vorteilhaft wäre es jetzt noch, ein Konto einzurichten. Dazu ist bei den meisten Geldinstituten mindestens der Vereinsregisterauszug erforderlich. Das Konto sollte immer als Vereinskonto geführt werden. Unbedingt abzuraten ist davon, das Konto beispielsweise auf dem Namen des/der Vorsitzenden oder des/der Schatzmeisters/in zu führen. Im ungünstigsten Fall (Pfändung etc.) wird das Geld dann nämlich dem Privatvermögen des/der Betreffenden zugeordnet. Auch wenn Geschäftskonten in aller Regel teurer sind als Privatkonten stellt dies die juristisch günstigere Lösung dar!

Berliner Vereine seien an den Landesverband der schulischen Fördervereine (lsfb) verwiesen. lsfb-Mitgliedsvereine können eine kostenlose Kontoführung in Anspruch nehmen.

Um bspw. für längerfristige Anschaffungen auch ein paar Zinsen zu erwirtschaften, sollte man über die zusätzliche Einrichtung eines Sparbuches nachdenken. Viele Banken bieten dies in Kombination mit einem Girokonto an. Als eigentliches „Geschäftskonto“ ist aber einem Girokonto immer der Vorzug zu geben.

Wenn der Verein gegründet ist, evtl. auch schon gemeinnützig ist, beginnt die eigentliche Arbeit. Hierzu kann ich auf die weiter oben gemachten Ratschläge verweisen, um den Verein vital zu erhalten. Wichtig ist es immer, möglichst viele Aktive zu gewinnen. Hier ist echte Überzeugungsarbeit notwendig. Erfahrungsgemäß hat man guten Zulauf, wenn der Verein aktiv in Erscheinung tritt, also eine Veranstaltung durchführt oder konkrete Hilfe leisten kann.



Eingetragener oder nicht eingetragener Verein ?
Vielfach tauchte die Frage auf, ob es denn überhaupt notwendig sei, den Verein auch -wie in den letzten Kapiteln ausführlich erläutert wurde- im Vereinsregister eintragen zu lassen. Dies ist ja mit einigem Aufwand und auch Kosten verbunden, und jede Personaländerung im BGB-Vorstand bzw. Satzungsänderung ist wiederum melde- und kostenpflichtig. Bekanntermaßen können auch nicht eingetragene (sog. „nicht rechtsfähige“) Vereine vom Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit erhalten.

Hier soll allerdings eindeutig Stellung für eine Eintragung im Vereinsregister bezogen werden, da (im schlimmsten Falle!) der Vorstand des nicht rechtsfähigen Vereins auch mit seinem Privatvermögen für die evtl. Schulden des Vereins haftet. Bei eingetragenen Vereinen beschränkt sich die Haftung auf das Vereinsvermögen.

Dieser Tatsache sollte man sich immer bewusst sein, wenn man die Frage einer Eintragung im Vereinsregister diskutiert!


Die Vereinsauflösung
Auch wenn Sie derzeit sicherlich noch nicht daran denken, dass sich eines Tages auch die Frage der Auflösung des Vereins stellen könnte, müssen schon bei der Gründung entsprechende „Vorkehrungen“ getroffen werden. Zunächst ist eine angemessene Formulierung in der Satzung wichtig. Eine Regelung über die Vereinsauflösung muss dort getroffen werden. Hierbei sollte man sorgfältig abwägen, eine Auflösung nicht allzu leicht zu ermöglichen, aber auch keine unüberwindbaren Hürden aufbauen, die im
„Ernstfall“ nicht zu erfüllen sind.

Bei der eigentlichen Auflösung ist dann nach aktueller Satzung zu verfahren (hinsichtlich Ladungsfristen, notwendiger Mehrheiten, Verwendung des Restvermögens etc.). Auf der Einladung ist der Antrag auf Vereinsauflösung aufzuführen. Neben der eigentlichen Beschlussfassung über die Vereinsauflösung muss noch ein sog. „Liquidator“ bestimmt werden, der dann dem Amtsgericht gegenüber für die ordnungsgemäße Auflösung verantwortlich ist. Nach Eintragung der Auflösung im Vereinsregister muss diese im zuständigen Amtsblatt veröffentlicht werden, um möglichen Gläubigern Gelegenheit zu geben, ihre Forderungen zu erheben. Erst ein Jahr nach dieser Veröffentlichung kann dann die eigentliche Auflösung erfolgen, das Restvermögen fällt dann der in dem Satzung genannten Zweck zu. Man sollte aber darauf achten, dass noch genügend Finanzmittel für die fälligen amtlichen Gebühren vorhanden sind.



Das Wichtigste in Kürze:
Hier noch einmal in kompakter Form eine Checkliste zur Vereinsgründung:

Überzeugungsarbeit leisten und Mitstreiter finden

zur Gründungsversammlung einladen

Satzung vorbereiten

Gründungsversammlung:

Erstellung der Teilnehmerliste mit Namen, Adressen, Geburtsdaten und Beruf

Wahl von Versammlungsleitung und Schriftführung

Diskussion und Verabschiedung der Satzung

mind. 7 Personen müssen die Satzung unterschreiben

Wahl des Vorstandes gemäß Satzung

Protokollführer und alle Sitzungsleiter unterschreiben das Sitzungsprotokoll (Teilnehmerliste, Ort und Zeit der Versammlung, Verlauf der Wahlen ...)

notarielle Anmeldung, alle Vorstandsmitglieder erscheinen persönlich mit Personalausweis beim Notar, Sitzungsprotokoll und Ur-Satzung in Original und Kopie sind mitzubringen. Der Notar beantragt die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht.

Vereinsregisterauszug abwarten

formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen, Vereinsregisterauszug und Satzung beifügen

Kosten
An amtlichen Kosten entstehen derzeit (2005) 47,- € für die Beurkundung der Vereinsgründung beim Notar, sowie 81,- € für die Eintragung im Vereinsregister
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 20.07.2008, 09:20
JoeTrofi JoeTrofi ist offline
Vorhandblockgott
Forenmitglied
 
Registriert seit: 26.07.2002
Ort: Trochtelfingen
Alter: 52
Beiträge: 249
JoeTrofi ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: Jugendförderverein

Hallo Old Schmetterhand,

wir haben ja inzwischen keinen Jugendförderverein gegründet, da unser Gesamtvorstand des TSV wohl offen Angst hat, dass die der erste Schritt von unserer Seite aus in die Selbständigkeit der Tischtennisabteilung werden könnte und einem Jugendförderverein für's TT nicht zugestimmt hat. Für die Gründung eines Fördervereins - kann man ja nur zugunsten eines anderen gemeinnützigen Trägers gründen - braucht man aber die Zustimmung des gemeinnützigen Vereins, den man unterstützen will.

Wir haben das Ganze inzwischen durch Abteilungszusatzbeiträge gelöst... eine Variante die eigentlich auch genauso gut funktioniert.

Da wir uns aber intensiv auf die Gründung des Jugendfördervereins vorbereitet hatten, kann ich Dir gerne des von uns bereits vorbereitete Material (Informationen vom Württembergischen Landessportbund über die Gründung und den Zweck von Fördervereinen sowie auch unsere fertige Satzung für einen Jugendförderverein - bereits vom Finanzamt abgesegnet, sowie die Beitragsordnung) zukommen lassen.

Schick mir bitte einfach kurz eine Email an joachim.dyhr@tt-trochtelfingen.de - dann mail ich Dir den ganzen Pack.

Ich hoffe, ich kann Dir damit ein Stück weiterhelfen. Gerne kannst Du mir dann auch noch offene Fragen stellen - vielleicht kann ich ja das ein oder andere beantworten!

Viele Grüße
JoeTrofi
__________________
Es ist nicht zwingend erforderlich verrückt zu sein um diesen Sport zu betreiben - aber es erleichtert die Sache ungemein.

www.tt-trochtelfingen.de - einfach mal reinschauen !!!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

« Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Themen-Optionen

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 06:52 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©1999 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.
www.TT-NEWS.de - ein Angebot der Firma ML SPORTING - Ust-IdNr. DE 190 59 22 77