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  #1  
Alt 08.08.2003, 07:26
Benutzerbild von Benjamin
Benjamin Benjamin ist offline
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Benjamin ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Arbeitsrecht - studentische Aushilfen

Hallo zusammen,

ich hatte gestern eine Diskussion mit einem Freund von mir.
Er fängt jetzt bei einer neuen Firma als studentische Aushifle an.
Im Gespräch hat er sich darüber beschwert, dass sie ihm Leistungen laut Tarifvertag (Weihnachstgeld/Urlaubsgrati) nicht zahlen wollen, da er als studentische Auhilfe keinen Anspruch darauf hätte.
Ich habe ihm dann bestätigt, dass die Firma richtig handeln würde, da studentische Aushilfen hier eine Ausnahme darstellen. Jede "normale" Aushilfe wäre im Tairfvertrag integriert, studentische Aushilfen nicht. Da war ich mir eingentlich sehr sicher.
Einige Wortwechsel später bin ich mir nicht mehr so sicher...

Mhh kennt sich da jemand aus? Wie schaut es nun wirklich aus?
Studentische Aushilfen stellen doch eine Ausnahme da, da ihre Tätigkeit nicht ihre Haupttätigkeit ist - die ist das Studium.
Daher sind sie nicht im Tarifvertrag und auch eine befristete Vertragsverlängerund ist doch ohne Angabe von Gründne mehrfach möglich, oder?

Grüße
Benjamin
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ich habs versucht, aber ich bin einfach zu schlecht um ohne lange noppen zu gewinnen...
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  #2  
Alt 08.08.2003, 09:36
Dieterkuhn Dieterkuhn ist offline
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Dieterkuhn ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
so wie du es sagst, ist es meines wissens richtig;

ich arbeite auch schon seit über einem jahr als studentische hilfskraft bei einer firma, und bekommen die erwähnten leistungen auch nicht, sondern werde nach stunden bezahlt;

man muss ja auch bedenken, das man als student keine steuern zahlt, und der arbeitgeber von den meisten sozialabgaben befreit ist
__________________
"Nun, ich habe vor, sie [die Welt] zu erforschen, ohne sie vorher zu definieren!

Richard P. Feynman
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  #3  
Alt 08.08.2003, 09:57
Benutzerbild von Benjamin
Benjamin Benjamin ist offline
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dass stimmt nicht ganz.
steuern zahlst du schon, du bekommst sie nur in der regel über den jahressteuerausgleich wieder, da du unter dem freibetrag bleibst.
ausser du verdiehnst unter 700eppes Euro, das hat aber nichts mit Deinem Status als Student zu tun.

Ich habe jetzt auch noch ein wenig geschaut. Auf der Seite www.jobber.de wird geschriebne, dass man tarifliche Leistungen auch als Student zu bekommen hat :confused:

Jetzt bin ich etwas verwirrt

Grüße
benjmin
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  #4  
Alt 08.08.2003, 10:53
Benutzerbild von aleol
aleol aleol ist offline
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aleol ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Tatsächlich drücken sich sehr viele Firmen um die Leistungen, die sie auch studentischen Aushilfskräften schulden. Die Überlegung geht eben dahin, daß diese Studenten meist froh sind, einen Job zu haben und wenn jemand auf sein Recht pocht, dann wird eben angedroht, in Zukunft keine Studenten mehr zu beschäftigen, so lassen sich die Leute schon mal schön gegeneinander ausspielen.
Ist einem Freund von mir genau so pasiet, als er mit Hilfe der Gewerkschaft Auszahlung seiner Urlaubstage etc einklagen wollte.


Ganz genau kenne ich mich auch nicht aus, aber ich denke, man muß zwischen kurzfrisitg geringfügiger Beschäftigung und einem "normalen" Teilzeitjob unterscheiden.
Zumindest wenn man über einen längeren Zeitraum regelmäßig arbeitet, darf man als Teilzeitkraft gegenüber Vollangestellten lt. Teilzeitarbeitsgesetz nicht benachteiligt werden. D.h. daß mir die meisten Leistungen zumindest anteilig zustehen.
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  #5  
Alt 08.08.2003, 15:13
Pinguin Pinguin ist offline
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Pinguin kommt allgemein ganz gut an (Renommeepunkte mindestens +60)
Re: Arbeitsrecht - studentische Aushilfen

Zitat:
Original von Benjamin:
[...] Leistungen laut Tarifvertag (Weihnachstgeld/Urlaubsgrati) nicht zahlen wollen, da er als studentische Auhilfe keinen Anspruch darauf hätte.
Ich habe ihm dann bestätigt, dass die Firma richtig handeln würde, da studentische Aushilfen hier eine Ausnahme darstellen. Jede "normale" Aushilfe wäre im Tairfvertrag integriert, studentische Aushilfen nicht.
Eine juristische Bewertung kann ich nicht geben.

Mich würde aber interessieren, ob "studentische Aushilfe" gleichzustellen ist mit "Werksstudent". In meiner Zeit bei HP habe ich auch nach Stunden gearbeitet. Allerdings waren neben dem Basisstundenlohn noch Urlaubsgeld, Urlaubsvergütung etc. auf den Studnenlohn draufgerechnet worden. Insofern also kein Problem bei dieser Firma
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  #6  
Alt 08.08.2003, 19:25
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Benjamin Benjamin ist offline
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Benjamin ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Hallo,

ich habe mal ein wenig geforscht und folgende Passage gefunden:
Zitat:
"Die Tarifverträge gelten für Aushilfskräfte, wenn entweder die Aushilfskräfte der Gewerkschaft angehören und der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder die Anwendung der Tarifverträge auch für Aushilfskräfte im Betrieb üblich oder im einzelnen Arbeitsvertrag vereinbart ist. Andernfalls kann der Lohn in angemessenem Rahmen frei vereinbart werden."
Leider habe ich mir den Text nur ausgedruckt und mit den Link dazu nicht aufgeschrieben.

Ich lese daraus, dass der Arbeitgeber nur dann tariflcihe Leistungen erbringen muss, wenn er es bei anderen Aushilfen schon getan hat (wäre er ja schön dumm, also fällt das weg) oder die Aushife in einer Gewerkschaft organisiert ist. (würde es also langen MItglied in einer Gewerkschaft zu werden??))
Für mich sieht das so aus, als müssten Aushilfen nicht unbedingt tariflich beachtet werden. Von studentischen Aushilfen finde ich da nix....




Auf www.jobber.de habe ich dafür dann aber folgendes gefunden:
http://www.jobber.de/1b72b7bde90c8e2...?show=jobforum
Zitat:
"Sobald der studentische Jobber für das Unternehmen tätig wird, kommt dieser, aufgrund betrieblicher bzw. tariflicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen, in den Genuss der üblichen Arbeitnehmeransprüche.

Es gilt dann das sogenannte Gleichheitssgebot (§2 Beschäftigungsförderungsgesetz).

Auf Studierende und Aushilfen findet das Arbeitsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung Anwendung.

Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln, da die soziale Schutzbedürftigkeit die gleiche ist wie im normalen Erwerbsleben.

Aushilfen/Studentische (Teilzeit-)Mitarbeiter haben, wie andere Arbeitnehmer auch, Anspruch auf

- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist unzulässig!)
- bezahlten Urlaub
- ggf. Weihnachtsgeld.

und unterliegen dem Kündigungsschutz!

Vertragliche Regelungen wie "UrlaubsEntgelt-/Feiertagsansprüche ... sind bereits im Stundenlohn enthalten..." sind unzuläßig! Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch auf die o.g. Leistungen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche können sich ergeben durch:

- Arbeitsvertrag (mündlich oder schriftlich)
- aus Gesetzen (Kündigungsschutz, UrlaubsEntgelt, etc.)
- aus Tarifverträgen
- aus Betriebsvereinbarungen (ausgehandelt zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat)
- aus "betrieblicher Übung", wenn bspw. Zahlungen mehrfach erfolgt sind
und dadurch Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind.
- aus höchstrichterlicher Rechtssprechung, weil zahlreiche Fragen im
Arbeitsrecht erst durch die Gerichte geklärt werden können.

Ist strittig, welche Anspruchsgrundlage zum Zuge kommt, greift der Grundsatz, dass die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung gilt (wenn bspw. der Arbeitsvertrag 25 Urlaubstage vorsieht und der Tarifvertrag 30, so greift der Tarifvertrag mit 30 Tagen).

Arbeitsverhältnisse
Ein Aushilfsarbeitsverhältnis (400-Euro-Jobs oder kurzfristiger Beschäftigung) bedeutet, dass die Kündigung ggf., je nach Vertrag, täglich erfolgen kann und der Studierende somit weniger Rechte hat.

Ein Probearbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Jobgeber zunächst prüfen will, ob der Studierende geeignet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten vereinbart oder ein bestimmter Termin fixiert wird, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Wird der Job nach Ablauf der Frist einfach fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, das an eigene gesetztliche Regelungen geknüpft ist (andere Kündigungsfristen, etc.). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nie automatisch.

Studenten sind, aufgrund der Wochenarbeitszeit von meist 20 Stunden sogenannte Teilzeitbeschäftigte, auch wenn es oft "Aushilfsstudent(in)" heißt. Insbesondere Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich zu behandelt.
Das Arbeitsrecht findet in vollem Umfang Anwendung. "
was meint ihr?

Grüße
benjamin
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  #7  
Alt 11.08.2003, 11:06
Benutzerbild von aleol
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aleol ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Da mußt Du zwischen tariflichen Ansprüchen und gesetzlichen Ansprüchen unterscheiden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, genereller Urlaubsanspruch etc sind gesetzliche Regelungen und Mindestansprüche, die ein Unternehmen natürlich nicht mal so einfach im Vertrag ausklammern kann.

Die tariflichen Regelungen sind eine Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vertreten durch Verband und Gewerkschaft) gibt es hier keine Regelungen für Aushilfskräfte, dann können die Bedingungen zwischen Arbeitgeber und Aushilfe frei ausgehandelt werden, wobei eben natürlich die gesetzlcihen Mindestanforderungen beachtet werden müssen.
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