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Schiedsrichter- und Regelbereich & Rechtliches Alles rund um Schiedsrichter, Regeln, rechtliches (Vereinsrecht, Gesetze). Regelfragen, strittige Situationen, zu viele Regeländerungen oder neue Ideen für TT, Erfahrungen als/mit Schiedsrichter(n), Ausbildung, usw. |
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#101
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Wie heisst es:
Nur der trottel schmückt sich mit titeln... Der herr L. hat NULL ahnung von material, aber sowas von NULL. Dazu ist sein auftritt an arroganz und eingebildetheit kaum zu überbieten. Es war so: Der spieler gester bekam mit ach und krach seinen zweitschläger fürs doppel zugelassen. Im einzel behauptete der sr dann es sei nicht der schläger aus dem doppel. Erst die intervention des gegners von gester brachte den sr zur räson. Dass der gegner von gester im doppel mit 4,4 mm mittels lupe gemessen würde spielte für den sr keine rolle. Spieler boden bekam seinen schläger im doppel und einzel zugelassen. Im zweiten einzel behauptete der sr boden hätte zwischendurch die halle verlassen und in dieser zeit seinen schläger behandelt... In wirklichkeit war boden kurz rauchen vor der halle... Soviel zum "blue badge" kameraden... Die anderen dönekes die er abzog überlasse ich fastest. In wewer sorgte dieser sr auch schon für chaos. Dass dieser sr ungeschoren blieb liegt ausschliesslich daran, dass boden nur einmal klagte. Er hätte sonst für jeden einzelnen protest 200 € vorschiessen müssen. Der sr, den es im endeffekt dann traf ist eigentlich ein ganz netter, setzte aber das um, was er von oben vorgegeben bekam. @maik: Ein videotipp zu "diversen, strittigen schiris...": Das "berühmte" spiel bei der team wm polen österreich. Eine absolute persönlichkeit dort am sr amt.... |
#102
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Ist "Zar" ein Titel ?
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#103
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Mal 'ne Frage zur Rechtmäßigkeit des Urteils an sich...
In den ITTF-Regeln Teil B - die auch im Bereich des DTTB gültig sind - steht folgendes: 3 Zuständigkeit von Offiziellen 3.1 Oberschiedsrichter 3.1.2 Der Oberschiedsrichter ist verantwortlich für: 3.1.2.10 die Entscheidung in allen Fragen der Auslegung von Regeln und Bestimmungen, einschließlich der Zulässigkeit von Spielkleidung, Spielmaterial und Spielbedingungen; 3.3 Proteste 3.3.6 Eine Auslegungsfrage zu einer Regel oder Bestimmung, die sich aus der Entscheidung eines Oberschiedsrichters, oder eine Frage zur Turnier oder Spielabwicklung, die sich aus der Entscheidung einer Turnierleitung ergibt, kann von dem protestberechtigten Spieler oder Kapitän über seinen zuständigen Nationalverband dem Regelkomitee der ITTF vorgelegt werden. 3.3.7 Das Regelkomitee trifft dann eine Entscheidung als Richtlinie für künftige Fälle. Diese Entscheidung kann auch zum Gegenstand eines Protestes gemacht werden, den ein Nationalverband beim BOD oder bei einer Generalversammlung einlegt. In keinem Fall wird dadurch jedoch die Endgültigkeit der Entscheidung des verantwortlichen Oberschiedsrichters oder der Turnierleitung für den vergangenen Fall berührt. Ausnahmen dazu sind mit laut WO bzw RL/OL-Ordnung bzw BL-Ordnung nicht bekannt. Wie kann es dann eigentlich sein, dass gegen die Entscheidung eines OSR was das Spielmaterial betrifft überhaupt Protest eingelegt werden kann? Eigentlich hätte ein solcher Fall dem Regelkomitee der ITTF vorgetragen werden müssen und erst dort kann eine Entscheidung über solche Fälle getroffen werden. Die ITTF kann dann eine Richtlinie für zukünftige Fälle herausgeben. Den vorher entschiedenen Fall würde das jedoch in keinem Fall berühren. Wie kann es also sein, dass ein Sportgericht des DTTB derartiges verhandelt und entscheidet? |
#104
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Klar. "Kaiser" der Russen. Ist aber schon etwas aus der Mode
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Große Leuchten (Sonnen) brennen schnell und sehr hell, aber meist nicht sehr lange (ein paar mio Jahre). Zum Glück bin ich nur ein kleines Licht |
#105
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Zitat:
Zunächst einmal muss man unterscheiden zwischen dem konkreten Einzelfall (konkrete OSR-Entscheidung bei einem Mannschaftskampf oder einem Einzel-Turnier) sowie möglichen nachträglichen Konsequenzen. Hierbei kann es natürlich immer nur um Fragen und Entscheidungen zur Auslegung von Regeln gehen, niemals um Tatsachen-Entscheidungen (diese können m.E. unter keinen Umständen angefochten bzw. überprüft werden). Am einfachsten erscheint mir noch der konkrete Einzelfall. Hier scheinen die Regelungen erfreulich übereinstimmend: Nach Nr. 3.3.3 der Internationalen Tischtennis-Regeln B, C 2 der DTTB-WO und C 2 der BTTV-WO ist der Oberschiedsrichter die letzte Instanz und entscheidet somit verbindlich den konkreten Einzelfall. Anders wäre ein Wettkampf auch nicht zu organisieren und durchzuführen. Basta! hat hin und wieder auch einen gewissen Charme. Deutlich komplizierter wird es bei nachträglichen Konsequenzen. Hier könnte man natürlich fragen: Warum und wieso, der Wettkampf ist ja bereits vorbei? Hier geht es darum, dass auch Oberschiedsrichter - die Schiedsrichter-Zunft möge mir die Ketzerei nachsehen - im Einzelfall hin und wieder die Regeln falsch auslegen. In diesen Fällen sollte die Möglichkeit gegeben sein, dies nachträglich überprüfen zu lassen und somit wenigstens für die Zukunft eine korrekte Handhabung sicherzustellen. Eine der Möglichkeiten hierfür ist die angesprochene Regelung in den Nrn. 3.3.6 und 3.3.7 der Internationalen Tischtennis-Regeln B (Überprüfung durch das ITTF-Regelkommitee). Ein meiner Einschätzung nach mühseliger und langwieriger Gang durch verschiedenste Gremien und Institutionen. Ob das schon jemals gemacht wurde und wie erfolgreich man damit war, weiß ich nicht (vielleicht bin ich hier auch auf dem Holzweg). Eine andere Möglichkeit bietet evtl. die Sportgerichtsbarkeit. Im DTTB-Regelwerk eröffnet § 4 der Geschäftsordnung für die Rechsinstanzen (nur einschlägig für den unmittelbar dem DTTB unterstehenden Spielbetrieb) allerdings explizit nur die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der sog. spielleitenden Stelle (das ist meines Wissens nicht der Oberschiedsrichter) sportgerichtlich vorzugehen. In Bayern hingegen verstehe ich die dortige Rechts-, Verfahrens- und Strafordnung so, dass OSR-Entscheidungen - wie auch alle anderen Entscheidungen von Gremien und Fachwarten - sportgerichtlich überprüft werden können (§ 15 RVStO). Dies kann natürlich nur für den dem BTTV unterstehenden Spielbetrieb gelten. Wie es in den übrigen TT-Landesverbänden geregelt ist, weiß ich nicht. |
#106
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Nun gegen Tatsachenentscheidungen des OSR ist kein Protest möglich.
Allerdings können Regelverstöße, z.B. falsche Anwendung der Richtlinien zur Schlägerkontrolle oder gegen Bestimmungen der WO, BLO, etc. mit einem Protest angegriffen werden. Der Protest wird vor Ort eingelegt und auf dem Spielbericht vermerkt. Über den Protest entscheidet zunächst der Klassenleiter. Lehnt er diesen ab, kann auf überregionaler Ebene Einspruch eingelegt werden. Darüber entscheidet wie hier vorliegend das Sportgericht des DTTB. Interessanterweise hat der DTTB keine Berufung eingelegt. Wäre interessant gewesen, ob das Bundesgericht anders entschieden hätte. War aber wohl aussichtslos. |
#107
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Zitat:
Zitat:
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#108
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Ein OSR trifft aber nun mal keine Tatsachenentscheidungen. Die trifft ein Schiedsrichter oder ein Schiedsrichterassistent am Tisch. Der OSR ist die übergeordnete Instanz.
Zitat:
Ein OSR ist, was das Auslegen von Regeln betrifft, die letzte Instanz. So lauten nun mal die Regeln. Es gibt da nur die Möglichkeit, dass ein nationaler Verband bei der ITTF anfragt und dort dann für die Zukunft eine diesbezügliche Richtlinie von der ITTF festgelegt wird. Das ändert allerdings nichts an der Entscheidung, die zuvor getroffen wurde. So wie ich das sehe, hätte es dieses Urteil garnicht geben dürfen. Auch kann das Sportgericht und selbst kein Schiedsrichterkomitee einem OSR vorschreiben wie er eine Regel auszulegen hat. Sie können ihn allenfalls in Zukunft nicht mehr einsetzen. Mehr ist nun mal laut Regeln nicht drin. Hier hat sich der DTTB wohl schlicht und ergreifend ein Recht herausgenommen, das ihm gar nicht zusteht. Ich meine ja, wer anderen auferlegt sich an Regeln zu halten, der sollte das selbstverständlich auch selbst befolgen und nicht nach Gutsherrenart die Regeln so zurechtbiegen, wie es einem gerade in den Kram passt. Die Intention scheint mir dabei ziemlich offensichtlich zu sein. Der DTTB möchte den TT-Sport nicht durch zu viele ungeliebte OSR-Entscheidungen bei Schlägerbeanstandungen in Misskredit bringen und übergeht für dieses Ziel einfach mal die Regeln, die dafür nun mal keine Grundlage bieten. Bleibt zu hoffen, dass der nächste OSR, der zum "Verhöhr" vors Sportgericht zitiert wird, den Herren vom Sportgericht die Regeln mal etwas näher bringt und ihnen sagt, dass er gar nicht gewillt ist mit ihnen darüber zu sprechen, weil sie dazu laut gültiger Regeln gar nicht befugt sind. Wenn ihnen das nicht passt, können sie sich gern an die ITTF wenden. Das ein solcher OSR sicher keinen Einsatz mehr haben wird, dürfte jedem klar sein. Sollte aber zu verschmerzen sein, den Anerkennung gibt es für den Job wohl offensichtlich eh nicht und von Bezahlung braucht man auch sicher nicht reden, wenn man sich die "Gagen" für die Einsätze mal anschaut |
#109
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Da scheint man sich schön rausgeredet zu haben. Änder aber nichts an den Regeln, die dann doch eine eindeutige Sprache sprechen.
Warum das in den ITTF-Regeln Teil B so drin steht, sollte jedem, der bereit ist da mal ein paar Minuten drüber nachzudenken, auch klar werden.... |
#110
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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
...und das die RzSchlk. in der OL/RL und selbst in der BL bis zu dem Urteil gar nicht gegolten haben, da sie nur für Turniere mit Schlägerkontrollzentrum "erfunden" wurden, sollte eigentlich auch jeder wissen
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