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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Ich denke, in diesen Tagen wird mit Hochdruck hinter den Kulissen geackert, um den Vereinen verlässliche Informationen für den Start der Verbandsrunde zukommen zu lassen.
Allerdings ist einerseits schon absehbar, dass es je nach Landkreis bzw. kreisfreien Stadt der Heimmannschaft zu unterschiedlichen Regelungen kommen kann. Andererseits wird es in den kommenden Wochen und Monaten zu Anpassungen entsprechend der Pandemielage kommen. Vieles deutet darauf hin, dass künftig erst einmal 3G (geimpft, getestet, genesen) die Voraussetzung wird, am Wettkampfbetrieb teilzunehmen - was Umsetzungslösungen in der Praxis bedarf. Am 17.8.21 hat das hessische Coronakabinett das "Präventions- und Eskalationskonzept ... in Hessen" veröffentlicht (https://www.landessportbund-hessen.d...nzept_HMSI.pdf). Daraus ergeben sich unterschiedliche Vorgehensweisen bei Inzidenzen über 35, über 50 und über 100. Ab 50 werden kommunale Allgemeinverordnungen notwendig, die allerdings trotz entsprechender Werte noch nicht überall existieren. Im Konzept wird insbesondere auf §16(1) CoSchV verwiesen, der auch auf Zuschauer und Begleitpersonen bei Sportveranstaltungen abzielt. Auf Sportler*innen in Sportstätten nach §20 CoSchG wird hier (noch) nicht eingegangen. Die konsolidierte Lesefassung vom 19.8.2021 ergänzt die CoSchV aus Hessen vom 22.6.2021 (https://www.landessportbund-hessen.d...8.21_final.pdf). Diese konsolidierte Fassung hat von 19.8.-16.9.2021 Gültigkeit. §20 ist der zentrale Paragraph für Sportstätten. "In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. Für Zuschauer gilt § 16 (1) entsprechend." Je nach Inzidenzlage greift z.B. eine 10qm-pro-Person-Regelung. Ich hoffe, alle Vereine haben in den Sommerferien ihre Hausaufgaben gemacht und an ihren Hygienekonzepten gearbeitet. Hygienebeauftragte müssen benannt sein, die das im Blick haben und bei behördlichen Vorgaben anpassen. Zweifelsfrei spielen Desinfektion, Lüftung, Abstände, Kontaktnachverfolgung eine große Rolle. Der DTTB gibt hier mit seinem Schutz- und Handlungskonzept vom 14.7.21 schon einmal eine gute Orientierung für die Vereine, auch wenn das alles verständlicherweise allgemein gehalten ist mit optionalen Verschärfungen und Lockerungen (https://www.tischtennis.de/fileadmin...d_19_Stand.pdf). Das ist den konkreten Räumlichkeiten und kommunaler Pandemielage anzupassen. Während der TT-Nachwuchs durch 2-3 wöchentliche Schultestungen als G (getestet) gilt (Schulausweis/ -heft ggf. als Nachweis mitführen), wird es bei den Damen und Herren zunehmend eine Rolle spielen, wer geimpft oder genesen ist und über einen Nachweis verfügt. Erst einmal wird es auf 3G hinauslaufen (siehe auch DTTB-Konzept). Das bedeutet, dass noch nicht Geimpfte und Genesene entweder einen max. 24h alten Antigentest oder einen max. 48h alten PCR-Test vorlegen müssen, um eine Wettkampfhalle zu betreten. Ab 11.10.2021 sollen Stand heute die Tests kostenpflichtig werden - nach den Bundestagswahlen ist mit Dynamik im Thema zu rechnen. Auch nicht auszuschließen ist bei schlechtem Pandemieverlauf, dass nur noch PCR-Tests zulässig sein werden. Der Heimverein setzt das per Hausrecht durch. Stellt sich die Frage, wie man das den Vereinen erleichtert und eine möglichst ungestörte Spielvorbereitung ermöglicht. Der LSB-H rät, soweit möglich, auf digitale Datenerfassung zu setzen. Zu empfehlen ist vor allem die Corona-Warn-App, auf der man relativ easy einen Check-In per QR-Code generieren kann. https://www.landessportbund-hessen.d...20-07-2021.pdf Aufwendiger ist, "Betreiber*in" bei der Luca App zu werden, hier reicht die normale Luca App nicht aus und das funktioniert auch nicht responsiv, man muss das über PC/Laptop generieren. https://www.landessportbund-hessen.d...20-07-2021.pdf Bei Luca stellen sich zwar auch datenschutzrechtliche und politische Bedenken, doch wird es vermutlich am zielführendsten sein, beide Apps parallel zu verwenden, um möglichst viele Menschen zu erreichen. Ich empfehle, sich hier schon frühzeitig darum zu kümmern, damit es nicht kurz vor dem ersten Spieltag hektisch wird. Wer sich nicht digital einchecken kann, muss einen Zettel zur Kontaktdatenübermittlung wie vergangene Saison ausfüllen. Der Heimverein muss das organisieren und das Tracing durchführen. Spielt jemand vom Gastverein nicht mit, kann er die Halle nicht betreten bzw. muss diese verlassen. Der Heimverein hat das Hausrecht. Ich hoffe, die Vereine und Spieler*innen verhalten sich hier kooperativ während der 4. Welle, damit wir uns auf den kleinen weißen Ball konzentrieren können und der nötige Check-In zur Routine wird. Ich bin gespannt auf die Handlungsempfehlungen des HTTV zur Verbandsrunde. TT ist ein Nichtkontaktsport durch den natürlichen Platzhalter von 2,74m in Form des Tisches. Das ist unser Vorteil als Sportart. Das gilt leider nicht für das Doppel. Ich befürchte, wir müssen noch eine Zeit lang auf das (geliebte) Doppel verzichten. Ein Verzicht des Seitenwechsels ist optional möglich. Spätestens wenn jemand ordentlich schwitzt und den Tisch benetzt, sollte man auf den Seitenwechsel verzichten - das ist einfacher, als wenn die schwitzende Person bei jedem Seitenwechsel die gesamte Tischhälfte reinigen/ desinfizieren muss. Wenn man nicht selbst spielt, ist das Tragen von OP- oder FFP2-Masken obligatorisch. Regelmäßiges Lüften ist Usus (mindestens jede Stunde Stoßlüften). Desinfektionsspender sollten mittlerweile in jeder Halle angekommen sein. Abstand halten ist im Zweifelsfall durch vorgegebene Sitzordnung zu organisieren. Wenn wir hier alle mitziehen, ist die geplante Runde trotz 4. Welle möglich. Sollte es hier Widerstände geben oder sollten Teams Aufstellungsprobleme bekommen, wenn es in ihrer Mannschaft an 3-G-Bereitschaft fehlt, geht die dritte Runde in Folge in die Hose und es wäre wohl eine verkürzte Runde (siehe Alternativvorschläge) sinniger gewesen. Ich plädiere für Kooperation, um uns in diesen leidigen Zeiten zumindest unseren TT-Sport zurück zu erobern. Ein dritter Saisonabbruch in Folge hätte auf jeden Fall eine negative Langzeitwirkung für unsere Sportart. Unser Job ist jetzt, die Leute wieder an Bord zu holen, den Vereinssinn wieder zu beleben und vielleicht sogar noch ein paar neue Leute in die Vereine zu holen, die zu Pandemiezeiten den TT-Sport auf Steinplatten schätzen gelernt haben und es vielleicht auch mal unter "Laborbedingungen" in der Sporthalle probieren möchten. Bitte zieht mit - für den TT-Sport! Geändert von Mephisto (23.08.2021 um 16:34 Uhr) |
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Geh doch mal als Nullhypothese davon aus, dass die Regelung im HTTV der des WTTV in ungefähr ähnelt. Diese füge ich hier mal bei.
Grüße aus dem tiefen Westen!
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Meine Forenregel - nie auf anonyme Provokateure (oder Scherzkekse) eingehen |
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Eines der Hauptprobleme wird sein ist, dass es unterschiedliche Auslegungen gibt:
LSBH https://www.landessportbund-hessen.d...ronavirus/faq/ Wann sind sogenannte "Negativnachweise" nötig? Gemäß § 3 der CoSchuV und den dazugehörigen Auslegungshinweisen genügt sowohl bei Übungsleitern/Trainern als auch bei den teilnehmenden Sportlern ein Laien-Selbsttest, sofern (wie in der Schule) vor Ort bei der Testung eine Aufsichtsperson dabei ist. Ein ohne Aufsicht durchgeführter Laien-Selbsttest zu Hause ist hingegen nicht ausreichend. meiner Meinung gibt dies die Verordnung der Hessischen Landesregierung, unter 5. & 6. geändert am 17.08.2021 - gültig ab 19.08.2021 unter §3 nicht her. § 3 Negativnachweis (1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch 1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung, 2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, 3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), 5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder 6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegen den Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. (2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen Da kein Verein unter die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes fällt ist die Aussage des LSBH auf der Homepage verwunderlich! So kommt es dann zu Diskussionen, die vermeidbar wären! Wir haben heute bereits die ersten negativen Testergebnisse für das Schülertraining morgen übermittelt bekommen. |
#394
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Ich meine, die FAQ‘s des LSB-H sind noch nicht aktualisiert und beziehen sich noch nicht auf die aktuellen Vorgaben von 17./19.8. - oder?
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Die Regelung des LSBH ist gemäß den Auslegungshinweisen korrekt
Aktuell hier die Auslegungshinweise zu §3 - HESSEN - [Stand 19.08.2021]! Passt nicht zum Verordnungstext – Quadratur des Kreises - bzw. schwarze Peter Spiel! https://www.hessen.de/sites/default/...b_markiert.pdf Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Impfnachweis Ein Impfnachweis ist nach § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Genesenennachweis Ein Genesenennachweis ist nach § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Testnachweis Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem zugelassenen verkehrsfähigen Test erfolgt sein und darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Die Testung mittels Antigen-Test kann • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert. • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden, In Betracht kommen danach Antigen-Schnelltests durch Dritte ebenso wie sog. Selbsttests. Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen. Zur Frage, ob eine verwendete App dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen unterliegt, wird auf die Orientierungshilfe „Medical Apps“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodu...pps/_node.html verwiesen. Eine Erstattung der Überwachungsleistung ist im IfSG, der SchAusnahmV oder der CoSchuV nicht geregelt. Eine Testung zu Hause sieht § 2 Nr. 7a SchAusnahmV nicht vor. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Testheft für Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes nach § 13 Abs. 1 regelmäßig über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Selbsttest zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vornehmen. Der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes, welcher insbesondere durch das Testheft für Schülerinnen und Schüler erfolgt, ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Auch Teststellen können Eintragungen im Testheft vornehmen. In Kombination mit der Vorlage eines Schülerausweises, eines Kinderreisepasses oder eines Personalausweises dient das Testheft z. B. bei dem Besuch eines Kinos oder eines Restaurants in Hessen als negativer Testnachweis. Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich. Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, in denen kein entsprechendes Testheft existiert, reicht der Schülerausweis,da in allen Ländern Testkonzepte bestehen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Testnachweis für Lehrkräfte Für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes kann ein Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Test nach § 13 Abs. 3 einen Negativnachweis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antigen-Selbsttest in der Schule unter Begleitung einer oder eines durch die Schulleitung Beauftragten durchgeführt wird. Abs. 2 Originale im Sinne der Vorschrift sind keine Papierkopien. Gemeint sind die Originale von Impfpass oder CovPass sowie der Ausweispapiere. Sofern diese in anerkannte Anwendungen eingelesen wurden (Corona-Warn-App, CoVPass), ist dem Erfordernis ebenfalls genüg |
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Seit gestern kommt noch die Diskussion zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Bund dazu.
Erwartungsgemäß und sinnvollerweise soll die Lagebewertung und entsprechende Richtlinien weg von der 7-Tage-Inzidenz hin zu Krankheitsverläufen und Intensivbettenauslastung als messbares Kriterium gehen. Diskutiert wird bezüglich Inzidenz, dass die 50er-Stufe fällt (d.h. dann unterschiedliche Maßnahmen nach U35, Ü35 und Ü100). Stellt sich die Frage, wieviel Diskussion, Profilieren und Goodies uns im Vorfeld der Bundestagswahl erwarten - und wann tatsächlich etwas beschlossen wird. Für TT spielt die Diskussion nur begrenzt eine Rolle, da der Subtext ja lautet, dass mit 3G und vor allem 2G (fast) alles möglich bleiben soll. D.h. bei seriösen Hygienekonzepten sollte eine Verbandsrunde vor allem für Geimpfte, Genesene und auch erst einmal für Getestete möglich sein. Für die Getesteten stellt sich dann die Frage, welchen organisatorischen Aufwand und welchen finanziellen Aufwand das bedeutet, wenn perspektivisch die Testmöglichkeiten weniger werden und ab 11.10. kostenpflichtig werden. Wir verschaffen uns gerade im Verein einen Überblick, wer geimpft und genesen ist und einen Nachweis hat (natürlich auf freiwilliger Basis). Die Kooperationsbereitschaft und erfreulicherweise auch die Impfquote ist deutlich höher als im Bundesdurchschnitt. Das hilft dabei, Vereinsangebote auf die Schiene zu bringen, bei denen 2G en top zu rechnen sind. Auch für die Verbandsrunde kann das wichtig werden. Für den Nachwuchs bzw. Schüler*innen sind ja nach den Sommerferien in den ersten beiden Wochen jeweils 3 Testungen geplant, um insbesondere durch Urlaubsrückkehrer*innen evtl. Ansteckungen frühzeitig zu identifizieren und hier nicht die Ausbreitung zu begünstigen. Nachwuchsspieler*innen (Schüler*innen) gelten dann ja als getestet aufgrund der mindestens zwei wöchentlichen Schultestungen und werden genauso wie 2G en top gerechnet. Mein Verein hat zum Beispiel einen Saisonvorbereitungslehrgang für den Nachwuchs durchgeführt, für den ein max. 24h alter Antigentest die Eintrittskarte war. Das war sinnvoll und für alle Beteiligten kein Problem - Trainer*innen, Eltern und Kids haben sich wohler und sicherer gefühlt. Auch wenn sich das im ersten Moment aufwändig anfühlt, hängt m.E. auch viel von uns in den Vereinen ab, mit welcher Haltung wir dem allen begegnen. Ob wir uns selbst Gedanken über sinnvolle Maßnahmen machen und diese auch praktizieren - oder das möglichst umgehen wollen. Wir erleben eine hohe Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten. Ich denke, dass ist der Weg, dass wir die kommende Verbandsrunde beginnen, spielen und tatsächlich auch beenden können. Es hängt auch von uns selbst ab. |
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Der HTTV hat in seinen Infoblatt
https://www.httv.de/media/000/News/2..._2021-2022.pdf zur neuen Saison nicht die Regularien des Landes Hessen 1:1 abgebildet. Es wurde: "Ein Laien-Selbsttest (vor Ort oder zu Hause) ist hingegen nicht ausreichend". in den §3 eingefügt. Hier die genaue Formulierung (Ausführungshinweise) der Hessischen Landesregierung: https://www.hessen.de/sites/default/...se_coschuv.pdf Auszug: Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) Stand: 20. August. 2021 ... Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Testnachweis Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem zugelassenen verkehrsfähigen Test erfolgt sein und darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Die Testung mittels Antigen-Test kann • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert. • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden, In Betracht kommen danach Antigen-Schnelltests durch Dritte ebenso wie sog. Selbsttests. Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen. Zur Frage, ob eine verwendete App dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen unterliegt, wird auf die Orientierungshilfe „Medical Apps“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodu...pps/_node.html verwiesen. Eine Erstattung der Überwachungsleistung ist im IfSG, der SchAusnahmV oder der CoSchuV nicht geregelt. Eine Testung zu Hause sieht § 2 Nr. 7a SchAusnahmV nicht vor. Die Vereine (Betreiber) haben die Option TESTS vorzuhalten, ob Sie diese wahrnehmen entscheiden Sie und nicht der Verband. siehe auch LSBH unter FAQ https://www.landessportbund-hessen.d...ronavirus/faq/ Auszug Wann sind sogenannte "Negativnachweise" nötig und wie lange gelten schulische Tests? Gemäß § 3 der CoSchuV und den dazugehörigen Auslegungshinweisen genügt bei den teilnehmenden Sportler/innen ein Laien-Selbsttest, sofern (wie in der Schule) vor Ort bei der Testung eine Aufsichtsperson dabei ist. Ein ohne Aufsicht durchgeführter Laien-Selbsttest zu Hause ist hingegen nicht ausreichend. Wer kontrolliert den ab einer gewissen Inzidenz geforderten Negativnachweis, bevor ein Training oder ein Spiel stattfindet? Der Sportstättenbetreiber ist für die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich, dies gilt ebenfalls im Rahmen des Spiel- oder Wettkampfbetriebs hinsichtlich der Kontrolle z.B. der Gastmannschaft. Der Sportstättenbetreiber ist in der Regel der Verein, der für das jeweilige Sportangebot verantwortlich ist. Welche Personen dürfen Aufsicht bei der Durchführung eines Laien-Test führen? Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sagen die Auslegungshinweise, es sollte ein Mindestmaß an Qualifikation gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen. Ob die praktische Umsetzung beim Trainer/in oder Übungsleiter/in liegt, entscheidet der Betreiber vor Ort. In der Regel also der Sportverein, der auf der Anlage trainiert und spielt. Die Laien-Test sollten etwas abgeschottet von den Blicken anderer durchgeführt werden, damit die Individualität gewahrt bleibt. Die Ergebnisse unterliegen dem Datenschutz und gelten, weil es sich um Gesundheitsdaten handelt, als besonders schützenswert. Auch hier wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen. Es ist nun das zweite Mal, dass andere Regelungen als die gesetzlichen "VORGABEN" kommuniziert werden (Mund-Nasen-Bedeckung - TEST). |
#398
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Sachverhalt wurde dem Innenministerium mitgeteilt (telefonisch bereits besprochen - Unterlagen eingereicht), alles weitere, geht nun seinen Gang!
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Antwort des Innenministerium:
Sehr geehrter Herr xxxxx. Haben Sie vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden auf den Hessischen Tischtennis-Verband zugehen und diesen darüber informieren, dass er seine Haltung ändern möge, da sie nicht im Einklang mit der Verordnung ist. Wir gehen davon aus, dass der HTTV dann auf alle Vereine zukommt. Mit freundlichen Grüßen XXXXX XXXXXXXXX XXXXXX Abteilungsstab Abteilung Sport |
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Danke für dein Engagement! Es kann nicht sein, dass der HTTV gegenüber der gesetzlichen Regelung noch zusätzliche Hürden aufbaut
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