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#81
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AW: WTTV / Neue Ordnung der Regionalliga/Oberliga
Zitat:
§ 20 (1) Die Bundeshauptversammlung ist insbesondere zuständig für: 2. die Änderung der Satzung; (2) Jedem Mitgliedsverband steht eine Grundstimme zu, ferner für je angefangene 50 Vereine eine weitere Stimme. Die Übertragung von mehr als zehn Stimmen ist nicht zulässig. Jedes Mitglied des Präsidiums, die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse bzw. deren Vertreter – soweit sie nicht Mitglieder des Präsidiums sind – und jeder Regionalverband haben je eine Stimme. Mitglieder des Präsidiums und die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse bzw. deren Vertreter können keine weiteren, die Vorsitzenden der Rechtsinstanzen bzw. deren Vertreter keine Stimmen vertreten. Jeder Lizenzverein hat eine Stimme. Die Stimmen der Lizenzvereine werden durch den Delegierten der Vereine der Lizenzliga wahrgenommen. (5) Zur Änderung der Satzung ist Zwei-Drittel- Mehrheit, zur Änderung der §§ 1 bis 5 Drei-Viertel-Mehrheit und zur Änderung des § 61 Neun-Zehntel-Mehrheit, und zwar der jeweils anwesenden Stimmen, erforderlich. (Wohl §4 Aufgaben des DTTB) Weiterhin gilt: (3) Die ordentliche Bundeshauptversammlung tritt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils in der ersten Hälfte des Monats Juni zusammen. (4) Außerordentliche Bundeshauptversammlungen werden auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von Mitgliedsverbänden und Regionalverbänden abgehalten, die zusammen ein Drittel der Mitgliederstimmen auf der Bundeshauptversammlung vertreten. |
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