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  #1  
Alt 19.08.2002, 11:49
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Zensur beim Plopp!!! Dieser Artikel wurde nicht veröffentlicht!

Hallo Leute!

Oliver Buckolt hat einen Leserbrief geschrieben, indem er die Rechtmäßigkeit eines Urteils der Revisionskammer anzweifelt. Dieser Brief scheint absolut sachlich zu sein.

Dennoch wurde der Brief aus mir unbekannten Gründen nie im Plopp veröffentlicht.

Bitte lest ihn Euch durch und macht Euch selbst ein Bild warum hier Zensur erfolgen musste!!!

Nur am Rande möchte ich darauf hinweisen, dass dieser Brief von Herrn Buckolt heute morgen an sämtliche ihm bekannten Emailadressen von Mitglieder hessischer TT-Vereine gesandt wurde, da eine Veröffentlichung über den Plopp ja abgelehnt worden war. Die Erstveröffentlichung fand also nicht bei TT-News statt!

Der Brief wurde von dem Mitglied des VRA Oliver Buckolt geschrieben und richtet sich an die ehrenamtlichen Richter der Revisionskammer, welche ein (für die Vereine des HTTV) sehr folgenschweres Urteil getroffen hatten.

Ein Urteil, das für jeden Verein künftig Konsequenzen haben könnte, da es in Kurzform besagt, dass auch Strafen ausgesprochen werden müssen, wenn kein Verschulden vorliegt

In der Deutschen Rechtsprechung gilt nämlich der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld!!!". Oliver Buckolt kritisiert, dass dieser Grundsatz scheinbar nicht beim Sportrecht Gültigkeit hat

Ich möchte diese Aussage nun gar nicht werten. Aber ich möchte die Frage stellen, ob der Plopp nicht gerade solche sachlichen Leserbriefe veröffentlichen sollten, auch wenn hier ein Urteil einer HTTV Revisionskammer diskutiert wird.

...
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Offener Brief an die ehrenamtlichen Richter der Revisionskammer


Liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,

mit dem nachfolgenden Brief wende ich mich an die ehrenamtlichen Richter der Revisions-kammer, die eine meiner Ansicht nach nicht hinnehmbare und für uns alle folgenschwere Entscheidung getroffen haben. Anlaß dazu gab eine Bestrafung wegen Nichtantretens der Schülerinnenmannschaft des TSC Neuses bei den Hessischen Mannschafts- und Pokal-meisterschaften im Mai 2001, obwohl drei der vier Spielerinnen erkrankt bzw. verletzt waren (ärztliche Atteste lagen für alle Spielerinnen vor). Vom Verbandsrechtsausschuß (VRA) wurde kein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) durch den Verein festgestellt und die Strafe aufgehoben. In letzter Instanz hat jedoch die Revisionskammer, die den VRA bezichtigte, juristisch nicht exakt gearbeitet zu haben, entschieden, daß eine Bestrafung aus dem Katalog der Ziffer 2.2.4 StO nur eine objektive Pflichtverletzung und kein Verschulden voraussetzt. Dies bedeutet, daß ein bloßes Nichtantreten - egal aus welchen Gründen - immer zu den in Ziffer 2.2.4 StO genannten Strafen führen muß. Es kann uns als Verein, Mannschaft oder Spieler also künftig passieren, daß wir ohne jegliches Verschulden vom Verband bestraft werden.
Ich halte das Urteil der Revisionskammer für eine gravierende Fehlentscheidung mit weitreichenden Konsequenzen und bitte herzlichst um Rückmeldungen per E-Mail an Oliver.Buckolt@recht.uni-giessen.de oder per Fax, falls Ihr/ Sie diese Entscheidung auch nicht für richtig haltet/ halten. Für Eure / Ihre Unterstützung danke ich Euch/ Ihnen!


Oliver Buckolt, Beisitzer Verbandsrechtsausschuß

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Sehr geehrter Herr Kollege Binnewies,
sehr geehrte Frau Schubert, sehr geehrter Herr Pieschel,

Sie werden sich fragen, welche Veranlassung ich habe, Ihnen diesen Offenen Brief zu schreiben. Vor allem die Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Rechts- und Gnadenverfahren des TSC Neuses gegen den Verbandsjugendausschuß (Urteil des VRA 09/01; Urteile der Berufungskammer 01/01 I und II; Urteil der Revisionskammer vom 15.12.2001) aufgetreten sind, geben mir dazu einen zwingenden Anlaß. Nachdem die Urteile in diesem Verfahren nun rechtskräftig geworden sind und auch mehrere Gnadengesuche des Vereins bei der Präsidentin keinen Erfolg hatten, halte ich es für notwendig, einiges anzumerken. Ihre Entscheidung ist in wesentlichen Punkten nicht hinnehmbar, überaus abenteuerlich und sachlich nicht korrekt.

Nicht nachvollziehbar ist für mich die Passage im Urteil, daß sämtliche Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur in Ablichtung dem Urteil beigefügt werden müssen, damit das Urteil in sich für die Parteien des Verfahrens ohne Einschaltung eines Rechts-anwaltes verständlich, nachvollzieh- und überprüfbar ist. Zunächst können dies (bei zehnfacher Ausfertigung der Urteile und mehreren Fundstellen) durchaus einige hundert Seiten sein, die völlig unnötige Kosten für den Verband und damit auch für die Vereine verursachen. Zum anderen widerspricht diese Verfahrensweise der der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, so daß ich mich frage, wie Sie auf diese aben-teuerliche und indiskutable Idee gekommen sind. Alle Fundstellen sind frei zugänglich - vor allem auch und gerade für Sie, Herr Binnewies! Das Studium der Fundstellen wird den Rechtsunkundigen ohnehin nicht weiterführen. Mit Ihrer Formulierung im Urteil, die genau vom Gegenteil ausgeht, degradieren Sie den Berufsstand des Rechtsanwaltes zum bloßen Fundstellensucher. Eine solche Sichtweise halte ich für unerträglich, auch wenn Sie, Herr Binnewies, selbst offenbar als Staatsanwalt tätig sind.

Die Revisionskammer kritisiert die Arbeitsweise des VRA, indem sie ausführt, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von 1959 weder genau erörtert und zitiert wird noch sich der VRA mit dieser juristisch exakt auseinandersetzt. Diese Kritik ist meiner Auffassung nach nicht berechtigt. Der VRA geht auf die Rechtsprechung des BGH ein, stellt sie korrekt dar, folgt aber im Ergebnis - mit Begründung - der Interpre-tation der herrschenden Meinung in der Literatur und der der überwiegenden Zahl renommierter deutscher Rechtslehrer und Kommentare. Dabei hätte sich der VRA noch intensiver mit dem Passus „kleinere Strafen“ auseinandersetzen können.
Hingegen setzt sich die Revisionskammer zwar mit der BGH-Rechtsprechung auseinander, übersieht aber die bereits im VRA-Urteil erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 1966 („keine Strafe ohne Schuld“) und des Oberlandesgerichts Frankfurt von 1986. Daß sich die Revisionskammer überhaupt nicht mit diesen beiden Entscheidungen auseinandersetzt, ist wahrlich keine lobenswerte Vorgehensweise. Meines Erachtens muß nach der Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen auffallen, daß der BGH zum heutigen Zeitpunkt seine Entscheidung aus dem Jahr 1959 so nicht mehr vertreten würde, mithin das Urteil der Revisionskammer keine Grundlage in der Rechtsprechung mehr hätte.

3. Ich habe zumindest Zweifel, daß die Entscheidung der Revisionskammer für alle Rechtsorgane des HTTV bindend ist. Aus dem Wortlaut der Ziffer 3.7.3 RO ergibt sich dies nicht.

In der Sache selbst führt die Revisionskammer aus, daß die Strafen nach Ziffer 2.2.4 StO Ordnungsstrafen seien und eine objektive Pflichtverletzung genüge, ein Verschulden also nicht erforderlich sei. Diese Auffassung ist meiner Meinung nach falsch, und zwar aus juristischer, menschlicher, sportpolitischer und ethisch-moralischer Sicht.
Die von der Revisionskammer vorgenommene Abqualifizierung der o. g. Strafen zu „reinen“ Ordnungsstrafen führt zu erheblichen systematischen Widersprüchen sowie Wertungswidersprüchen und kann daher juristisch nicht als richtig angesehen werden.
Zunächst ist nicht einsichtig, inwiefern die herausgearbeitete verschuldensun-abhängige Sicht mit Ziffer 3.1.5.6 JO vereinbar ist. Zur Feststellung des Verhinderungsfalles ist nämlich auch eine subjektive Komponente erforderlich.
Die Strafen im Katalog der Ziffer 2.2.4 StO können nicht als „kleinere Strafen“ angesehen werden. Stellen Geldstrafen in Höhe von 205 Euro und Punktabzüge (siehe Katalog der Ziffer 2.2.4 StO) für Tischtennisvereine wirklich „kleinere Strafen“ dar? Die Strafgewalt in Ziffer 2.1 StO reicht bei Geldstrafen nur bis 250 Euro. Damit wäre dieser Strafrahmen mit den sog. „reinen“ Ordnungsstrafen bzw. „kleinen Strafen“ ja schon fast völlig ausgeschöpft. Ein Vergleich mit den weiteren Geldstrafen in der Strafordnung kann die vorgenommene Abqualifizierung nicht rechtfertigen.
Ziffer 2.2.1.1 StO spricht von „Ordnungsstrafen“ bis zum Höchstbetrag von 50 Euro. Hingegen hat der Normgeber die Bezeichnung „Ordnungsstrafen“ in Ziffer 2.2.4 StO gerade nicht verwendet, sondern spricht in Abgrenzung zu dem vorher verwendeten Begriff „Ordnungsstrafen“ nun von „Strafen“ (ebenso in Ziffer 2.2.5 StO).
Fehlerhaft ist auch die Ausführung der Revisionskammer, es gebe bei der Verhängung von Strafen nach Ziffer 2.2.4 StO keinen Ermessensspielraum. Sie über-sieht dabei, daß sich die Rechtslage im Juli 2001 zwar geändert hat, für den vorliegenden Fall (05/2001) aber die alte Rechtslage anzuwenden war (12/2000). Demnach mußten die im Katalog der Ziffer 2.2.4 StO aufgeführten Strafen „als Mindeststrafen“ ausgesprochen werden, was mithin einen Ermessensspielraum eröffnete.
Die Revisionskammer verweist schließlich auf Ziffer 2.2.2 StO, der die Strafen nach Ziffer 2.2.4 StO als Ordnungsstrafen bezeichne. Auch dieser Verweis geht fehl. Ausdrücklich werden darin nämlich nur die Strafen nach Ziffer 2.2.4.6 und 2.2.4.7 StO als Ordnungsstrafen bezeichnet, welche sich nach der in der Tabelle aufgeführten Strafhöhen auch im Rahmen des in Ziffer 2.2.1.1 StO ausgewiesenen Höchstbetrages von 50 Euro halten.
Schließlich wird den Vereinen ein „Strafbescheid“ zugestellt. Wer will da noch ernsthaft von sog. „reinen Ordnungsstrafen“ sprechen?

In menschlicher Hinsicht ist Ihre Entscheidung meiner Auffassung nach nicht vertretbar und steht in einem unerträglichen Widerspruch zum Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen. In zahlreichen Gesprächen habe ich Vereine und auch Funktionäre auf die Rechtsprechung der Revisionskammer hingewiesen und habe dabei ausnahmslos Unverständnis für die Entscheidung erfahren müssen. Welcher Verein, welche Mannschaft und welcher Spieler hat Verständnis dafür, daß gegen ihn ohne jegliches Verschulden Strafen verhängt werden müssen? Ist dies mit dem sportlichen Gedanken vereinbar?

Die Revisionskammer hat die sportpolitischen Auswirkungen des Urteils offenbar nicht hinreichend bedacht. Da zukünftig jedes bloße Nichtantreten zur zwangsläufigen Ordnungsstrafe führt, gibt es nun für die Vereine, Mannschaften und Spieler keinen Grund mehr zur vorherigen Absage. Die Kosten für die Absage kann man sich nun sparen. Verbandsfunktionäre, die in Fällen von unverschuldetem Fehlen von Mann-schaften (z. B. Unfall, Glatteis, Krankheit) diese nicht bestraft haben, handeln nun rechts-widrig und müssen in Zukunft bestrafen. Ich bin gespannt, welche Auswirkungen dies auf die Starterfelder bei Mannschaftsturnieren und die damit verbundenen Enttäuschungen der Organisatoren und Gegner haben wird. Nach der Auffassung der Revisionskammer stellt ja ein Nichtantreten keinen Verstoß gegen die „Gruppenethik“ dar. Ob dies die Gegner und Veranstalter bzw. Ausrichter wohl auch so sehen?

Die Entscheidung im zu behandelnden Fall kann ich ferner ethisch-moralisch nicht vertreten. Im vorliegenden Fall ist eine Strafe - gleichwohl ob Ordnungsstrafe oder nicht - vollkommen unangebracht, und es ist für mich nicht ersichtlich, welchem (Straf-)Zweck sie dienen soll. Wenn man bedenkt, daß eine Mannschaft, die auf dem Weg zu einer Veranstaltung verunglückt und deshalb nicht teilnehmen kann, nach Ihrer Entscheidung mit einer Ordnungsstrafe bedacht werden muß, dann fehlt mir hierfür sowohl jegliches Verständnis als auch eine moralische Vertretbarkeit.
Die Revisionskammer übersieht weiterhin, daß nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 47, 172, 178; 55, 381, 385) die Straftatbestände und die angedrohten Strafen bzw. Ordnungsmaßnahmen vor der Tat in der Satzung festgelegt gewesen sein müssen (nullum crimen et nulla poena sine lege). Das gilt nach der Rechtsprechung auch für die Nebenfolgen wie die Veröffentlichung des Urteilsspruchs und die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten. Lediglich für die Verfahrensregeln wird eine Ausnahme dahin gemacht, daß sie in Ordnungen niedergelegt sein dürfen, die nicht von der Mitglieder-versammlung beschlossen sein müssen, deren Urheber aber eine satzungsmäßige Legitimation vorweisen kann. In solchen, im Rang unter der Satzung stehenden Ordnungen dürfen Strafvorschriften lediglich konkretisiert, nicht aber erstmals aufgeführt, erweitert oder zusätzliche Rechtsnachteile vorgesehen werden (BGHZ 47, 172, 178). Da die Satzung des HTTV diesen Anforderungen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht gerecht war (nach Hinweisen des Verfassers wurde die Satzung im Mai 2002 in diesem Punkt geändert; siehe Plopp 10/02, Seite 4), war diese Strafe rechtswidrig und wäre vor ordentlichen Gerichten aufgehoben worden.

Ich habe Verständnis dafür, daß die Verantwortlichen des TSC Neuses nach über einem Jahr mit unermüdlichem Kampf und unter Opferung Ihrer wertvollen Freizeit sich nun wieder mehr der Vereinsarbeit zuwenden und nicht weiter gegen die Strafen vorgehen wollen, da ohnehin schon erhebliche Kosten für den Verein angefallen sind.

Ich gehe davon aus, daß Ihr Urteil bei vielen tausend Mitgliedern des HTTV auf Unverständnis und Empörung stoßen wird. Daher hoffe ich, den Anstoß zu einem zukünf-tigen Umdenken gegeben zu haben, damit eine solche Ungerechtigkeit nicht anderen Vereinen im HTTV widerfährt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Sportkamerad
Oliver Buckolt

Geändert von Cheftrainer (19.08.2002 um 11:53 Uhr)
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  #2  
Alt 19.08.2002, 12:51
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Zum Text:
Das der Bericht nicht im Plopp war, paßt ins Bild

Zum Inhalt:
"In der Sache selbst führt die Revisionskammer aus, daß die Strafen nach Ziffer 2.2.4 StO Ordnungsstrafen seien und eine objektive Pflichtverletzung genüge, ein Verschulden also nicht erforderlich sei. Diese Auffassung ist meiner Meinung nach falsch, und zwar aus juristischer, menschlicher, sportpolitischer und ethisch-moralischer Sicht.


Warum man wegen 50 Euro so einen Aufstand macht, kann ich nicht verstehen. Das man Absagt ist nach meiner Auffassung eine moralische Verpflichtung dem Gegner gegenüber. Und das der Verband keinen Bock hat, bei einer Strafe von 50 EUR jedesmal zu prüfen, ob das nichtantreten vertretbar war oder nicht kann ich auch verstehen. Unterlagen prüfen, ein Schreiben aufsetzen, zweimal telefonieren und schon sind die 50 EUR im Verwaltungsapperat verschwunden! Ich persönlich würde mir mehr rechtlich bedenkliche Verfahrensweisen wünschen, bei denen es pro Verein etwa um 150 EUR pro Jahr geht, aber eine wesentliche Vereinfachung darstellt.

Sollte es in der Realität tatsächlich zu Punktabzügen und einer Strafe in Höhe von 200 Euro gekommen sein, dann nehme ich alles zurück. Sollte es aber tatsächlich um 50-100 Euro bzw das berühmte Prinzip gehen, dann verstehe ich das nicht. By the way, ich kenne Herrn Binnewies als "Gegner" und kann mir schon so grob vorstellen, wie kooperativ er war.....
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Das ist der ganze Jammer: Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel.
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  #3  
Alt 19.08.2002, 13:17
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Bei Hessenliga Jugend sind die Strafen ja 200 Euro.

Und da am Samstag die Mannschaftsmeisterschaften waren und am Sonntag der Hessenpokal war diese Strafe ja zweimal fällig.

und dies obwohl man lange vorher bereits (drei Spielerinnen hatten Atteste) abgesagt hatte.

Mit den Verfahrenskosten nun deutlich mehr als 500 Euro!


Und Punktabzug oder ähnliches gab es nicht. Für den Verein eigentlich Strafe genug war die Tatsache, dass sich die mit Abstand beste Mannschaft Hessens (bei den Schülerinnen) nicht für die Südwest- und Deutsche Ebene qualifizieren konnte.

Mit Monz, Franz usw. hätten sie bei den Deutschen um Medaillen gespielt. So bleiben die 500-600 Euro Strafe (inkl. Verfahrenskosten) und eben eine Saison, die aufgrund von Krankheit den "Bach runter ging".

Geändert von Cheftrainer (19.08.2002 um 13:22 Uhr)
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  #4  
Alt 19.08.2002, 13:54
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OK, dann kann ich den Ärger verstehen! 500 Euro sind nun wirklich keine Lappalie mehr und in einem solchen Fall sollte das Regelwerk bzw. dessen Auslegung in der Tat flexibler sein.

Das so ein Leserbrief nicht im Plopp steht, ist leider traurige Realität. Ich verstehe gar nicht, das überhaupt jemand der Meinung sein kann, mit dieser Dummhaltetaktik durchzukommen. Der Ärger wird doch immer größer ... :confused:
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  #5  
Alt 19.08.2002, 13:58
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klugscheisser klugscheisser ist offline
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Zu diesem Thema habe ich den mir zugänglichen HeTTV-Funktionären schon oft meine unbequeme Meinung gesagt. Als Mensch, der beruflich wie privat der Gerechtigkeit (nicht der Rechthaberei) verschrieben ist, kann im Sport "wie im richtigen Leben" nur gelten: ohne Schuld keine Strafe. Die andren Sachen (was genau ist eine Pflichtverletzung??) kann man bestenfalls mit Verwaltungsgebühren belegen.

Es hilft aber wohl nur eins: ein sowohl mit Juristen als auch mit Menschen (räusper) besetztes Gremium muss schnellstena eine geänderte Straf-/Gebührenordnung (in der die objektiven Tatbestände und die subjektiven Umstände (Schuld usw) erfasst sind) , entwerfen und über die notwendigen Stufen (Beirat?) dem Verbandstag zur Entscheidung vorlegen. Das kann natürlich dauern, aber der erste Schritt muss gemacht werden.

Strafen sollen der Abschreckung und der "Sühne" dienen, nicht aber Selbstzweck sein.
Außerdem sollten die eingehenden Strafen nicht dem regulären Haushalt des HTTV, sondern einer sozialen Einrichtung zugeführt werden, wie das bei den ordentlichen Gerichten auch gehandhabt wird.

Stellt euch mal vor, jeder Polzist/Richter usw. dürfte die verhängten Geldstrafen selbst behalten !!!!

Und "automatische Strafen", die vom PC des Pressewartes ausgesprochen werden müssen , sind ... ach nee, ich schweige lieber
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Große Leuchten (Sonnen) brennen schnell und sehr hell, aber meist nicht sehr lange (ein paar mio Jahre). Zum Glück bin ich nur ein kleines Licht

Geändert von klugscheisser (19.08.2002 um 15:30 Uhr)
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  #6  
Alt 19.08.2002, 18:42
Pinguin Pinguin ist offline
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Pinguin kommt allgemein ganz gut an (Renommeepunkte mindestens +60)
Zitat:
Original geschrieben von Fozzi
Das man Absagt ist nach meiner Auffassung eine moralische Verpflichtung dem Gegner gegenüber. Und das der Verband keinen Bock hat, bei einer Strafe von 50 EUR jedesmal zu prüfen, ob das nichtantreten vertretbar war oder nicht kann ich auch verstehen.
Ich kenne jetzt nicht den genauen Gegenstand, ich war ehrlich gesagt jetzt auch zu faul das alles durchzulesen.
ABER: wenn eine Mannschaft meint, sie muss nicht antreten ohne abzusagen, da sie meint es liegen ja Atteste vor, dann gehört diese Mannschaft imho bestraft. Abzusagen sollte wohl doch möglich sein, oder? Ein Telefonat mit dem Gegner, eins mit dem Klassenleiter und gut is... Gefällt es euch zu nem Spiel zu kommen um dort zu merken, dass der Gegner nicht da ist?

Wie es in diesem Fall war, weiß ich nicht...
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  #7  
Alt 20.08.2002, 01:49
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Da manche hier Ihre Meinung posten ohne den Sachverhalt zu lesen hier noch eine kleine Klarstellung:

Der Verein Neuses hat einige Tage vor der Veranstaltung abgesagt!!!


Es lagen zu diesem Zeitpunkt bereits Atteste vor, da die Kids wohl längerfristig krank waren!!!

Die Strafe erfolgte dennoch da sie ja nicht angetreten waren. Die Absage und die Vorlage der Atteste änderte an dem Umstand ja nichts, dass sie nicht kommen konnten. Und laut dem Urteil der Revisionskammer interessiert nur dieser Umstand und nicht die Kleinigkeit ob ein Verschulden vorliegt oder nicht!!!

Zumindest wenn es um größere Summen geht (400 Euro Strafe, da an zwei Tagen nicht gekommen), scheint die Schuldfrage recht unwichtig zu sein.

Und wie Klugscheisser bin ich der Meinung, dass man eventuell etwas mehr an Gerechtigkeit finden würde, wenn die Strafen einer sozialen Einrichtung zukommen würden.

Geändert von Cheftrainer (20.08.2002 um 01:55 Uhr)
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  #8  
Alt 20.08.2002, 15:18
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Plopp

Irgendwie , wenn ein Heft, was für jeden Verein Pflicht ist, mit solchen Mitteln arbeitet.
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  #9  
Alt 23.08.2002, 13:30
Ralph Ralph ist offline
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Antwort der Präsidentin

Offener Brief von Oliver Buckolt (Beisitzer im VRA)



Liebe Sportkameradinnen, liebe Sportkameraden,


in diesen Tagen haben Sie, sofern Sie per Email erreichbar sind, einen offenen Brief nebst Begleitschreiben des Beisitzers im Verbandsrechtsausschuss Oliver Buckolt erhalten bzw. könnten Ihn noch zugeleitet bekommen.

Auf Grund der einseitigen Darstellung sehe ich mich veranlasst, Sie im betr. Fall mit weiteren Informationen zu versorgen, damit Sie sich Ihr eigenes Bild von dem Sachverhalt machen können.

Zunächst ist zur Chronologie zu sagen, dass der Verbandsrechtsausschuss in einem Einspruchsverfahren ein Urteil gefällt hat, welches von der Berufungskammer aufgehoben worden und anschließend Gegenstand eines Revisionsverfahrens war.
Die vom bestraften Verein angerufene Revisionskammer hat dann aus dem Sachverhalt resultierend für alle Rechtsorgane im HTTV verbindlich eine Feststellung getroffen, die als Hinweis im „Plopp“ Nr. 2/2002 veröffentlicht worden ist.

Das Rechtsverfahren selbst ist seit Anfang Februar 2002 rechtskräftig abgeschlossen, wird jedoch in der Auswirkung von Herrn Buckolt nicht akzeptiert, so dass er den o.g. offenen Brief Anfang Juni 2002 an die Plopp-Redaktion mit der Bitte um Veröffentlichung gesandt hatte.

Nachdem dieser Leserbrief über die Sommerpause im Hause Freudenberger nach deren eigenem Bekunden zurück gestellt worden war, sendete Herr Buckolt am 13.07.2002 ein Erinnerungsschreiben an meine Adresse, das meinerseits am 18.07.2002 u.a. dahingehend beantwortet wurde, dass ihm zur inhaltlichen Prüfung des Sachverhaltes ein Gespräch mit dem Präsidium für Samstag, 03.08.2002 angeboten wurde.

In einem weiteren Schreiben vom 22.07.2002 erklärte Herr Buckolt mir, dass er in einem Gespräch mit dem Präsidium keine Erfolgsaussichten sieht und stattdessen ein Gespräch nur mit der Präsidentin in der HTTV-Geschäftsstelle erwarte.
Daraufhin habe ich meine Bereitschaft zu einem Vier-Augen-Gespräch erklärt, dieses aus beruflichen Gründen sowie der Wahrnehmung anderer Verbandsaufgaben für Samstag, 03.08.2002 in Bad Homburg terminiert.


Da Herr Buckolt den o.g. Termin abgesagt hat, habe ich ihm am 12.08.2002 schriftlich mitgeteilt, dass einerseits die Aktualität der Angelegenheit nicht mehr gegeben ist, da ich zwischenzeitlich die Angelegenheit mit dem Vorsitzenden des TSC Freigericht telefonisch bereinigen konnte, andererseits er genügend Zeit habe, seine Kritikpunkte an unseren Ordnungen im Verbandsrechtsausschuss zu erörtern und bei Konsensfähigkeit entsprechende Anträge zur nächsten Beiratstagung einzubringen.

In einem neuerlichen Schreiben vom 14.08.2002 hat Herr Buckolt dann seine anderslautende Auffassung kundgetan und den eigenen Gang an die Öffentlichkeit angekündigt.



Zum Sachverhalt selbst möchte ich aufzeigen, dass
- seit über 55 Jahren im HTTV der Tischtennis-Sport auf der Basis unserer Satzung
und der Ordnungen ausgeübt wird und in dieser Form noch nie Zweifel an der
Autonomie dieses Regelwerkes sowie dessen Richtigkeit aufgekommen sind;
- das Ausüben unserer Sportart im Vordergrund der gesamten Verbandsarbeit steht;
- diese Verbandsarbeit (Geschäftsstelle ausgenommen) ehrenamtlich geleistet wird;
- die gültige Satzung bzw. die Ordnungen alleinige Basis dieser Verbandsarbeit sind;
- Änderungen der betr. Ordnungen auf Antrag durch den Beirat beschlossen werden
können;
- alle Organe des HTTV in ihrer Tätigkeit an die Satzung/Ordnungen gebunden sind.



Von diesen allgemeinen Grundsätzen hat sich Herr Buckolt jedoch weit entfernt. Zum einen weigert er sich als Beisitzer des Verbandsrechtsausschusses, ein von einer höheren Instanz gefälltes rechtskräftiges Urteil zu akzeptieren, zum anderen greift er diverse Mitarbeiter persönlich an und bezichtigt sie der Unfähigkeit, allgemeine rechtsstaatliche Prinzipien (z.B. Grundgesetz, BGB etc.) auf den Sport zu übertragen.


Außerdem darf nicht unerwähnt bleiben, dass Herr Buckolt in dieser Art und Weise ohne Rückendeckung des Vorsitzenden des Verbandsrechtsausschusses agiert, wie dies R.Lange mir inzwischen telefonisch bestätigt hat.


Es sei ausdrücklich betont, dass gemäß 1.3 der Rechtsordnung des HTTV alle vom DTTB, SWTTV, HTTV und LSBH erlassenen Satzungen, Ordnungen und Regeln (d.h. vor allem die Rechts- und Strafordnung des HTTV !) alleinige Grundlage für die Rechtssprechung im Hessischen Tischtennis-Sport sind.

Nur in den Rechtsfällen, die in der Satzung und den Ordnungen nicht berücksichtigt sind, haben die Rechtsorgane im Sinne der allgemein herrschenden Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des sportlichen Gedankens zu entscheiden (siehe 1.6 RO).


So ist z.B. für den Mannschaftsspielbetrieb geregelt, dass
- das Antreten zum Meisterschaftsspiel oberstes Gesetz ist und Spielabsagen oder
Spielverzicht unzulässig sind (WSO 5.13.1);
- der mit seiner Mannschaft nicht angetretene und für den Ausfall des Spiels
verantwortliche Verein mit einer Ordnungsstrafe belegt wird (WSO 5.14.2).


Selbstverständlich gibt es wie in anderen Sportarten auch im Tischtennissport Ausnahmen von der Regel, d.h.
- Spielverlegungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (WSO 5.12.1);
- bei nachgewiesener höherer Gewalt, d.h. Glatteis, Nebel, Unfällen, Pannen,
unvorhergesehenen Umleitungen, Verkehrstauungen, anderer nicht vorhersehbaren
witterungsbedingten Fahrterschwernissen, Verspätung bzw. Ausfall öffentlicher
Verkehrsmittel etc., entscheidet der Klassenleiter über eine Neuansetzung des betr.
Spieles (WSO 5.14.8 bzw. 5.14.9).

In diesen Fällen ist auch überhaupt keine Bestrafung vorgesehen und es handelt sich hiermit auch um keinen Widerspruch zu der o.g. Feststellung der Revisionskammer, wonach die in StO 2.2.4 aufgeführten Strafen ausgesprochen werden müssen, dabei die objektive Pflichtverletzung genügt und ein Verschulden nicht Voraussetzung ist !



Nicht als höhere Gewalt zählt jedoch lt. WSO 5.12.3 Krankheit (mit Ausnahme von Epidemien) sowie berufliche Verhinderung.

Dies trifft im vorliegenden Fall des TSC Freigericht zu, da der Verein wegen krankheitsbedingtem Ausfall von Spielerinnen seine Teilnahme an den Hessischen Mannschaftsmeisterschaften sowie den Pokalmeisterschaften der Schülerinnen im Jahr 2001 am Vorabend der Veranstaltung abgesagt hat.

Der in JO 3.1.5.7 erwähnte Verhinderungsfall, d.h. Übertragung der Startverpflichtung des Bezirksmannschaftsmeisters auf die nächstplatzierte Mannschaft, konnte nicht herangezogen werden, da auf Grund der Kurzfristigkeit der Zweitplatzierte der Bezirksmannschaftsmeisterschaften nicht mehr benachrichtigt werden konnte.


Selbstverständlich wurde von allen Beteiligten (Präsidium, Jugendausschuss, Rechtsorgane) in diesem Fall die Härte der Strafe erkannt und daher auch das persönliche Gespräch mit den Betroffenen gesucht; sie entspricht jedoch den gültigen Bestimmungen der Jugend- bzw. Strafordnung des HTTV.

Um einen Wiederholungsfall künftig ausschließen zu können, werden sich die betr. Verbandsorgane mit einer Modifizierung der Ordnungen beschäftigen. Eine Änderung kann jedoch frühestens anlässlich der nächsten Beiratstagung am 15.03.2003 bei entsprechender Beachtung des Antragsschlusses 01.02.2003 herbeigeführt werden.


Unter diesem terminlichen Gesichtspunkt ist auch mein Vorschlag an Herrn Buckolt zu verstehen, sich nach entsprechender Detail-Vorarbeit im Verbandsrechtsausschuss mit ihm Ende Januar 2003 anlässlich der Hessischen Einzelmeisterschaften treffen zu wollen.

Ich bedaure es sehr, Sie unmittelbar vor Beginn der neuen Spielrunde mit einem derartigen Vorgang beschäftigen zu müssen. Da Herr Buckolt außerhalb jedweder demokratischer Gepflogenheiten dies bereits getan hat, bleibt mir zur Schadensbegrenzung nur dieser Weg.

Bei evtl. Rückfragen insbesondere zur korrekten Anwendung unserer Ordnungen stehen Ihnen die zuständigen Ressortleiter und Verbandsrechtsorgane selbstverständlich zur Verfügung.

Abschließend möchte ich meine Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass Sie bei nun vollständiger Kenntnis des Sachverhaltes eine ggf. geänderte Sicht der Dinge haben und mir bzw. der Verbandsführung – wie in den vergangenen Jahren – solidarisch zur Seite stehen.


Mit freundlichen Grüßen
HESSISCHER TISCHTENNIS-VERBAND E.V.



Anke Schreiber
Präsidentin
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  #10  
Alt 23.08.2002, 14:03
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Re: Antwort der Präsidentin

Zitat:
Original geschrieben von Ralph (Anke Schreiber, Präsidentin)


...
Da Herr Buckolt den o.g. Termin abgesagt hat, habe ich ihm am 12.08.2002 schriftlich mitgeteilt, dass einerseits die Aktualität der Angelegenheit nicht mehr gegeben ist, da ich zwischenzeitlich die Angelegenheit mit dem Vorsitzenden des TSC Freigericht telefonisch bereinigen konnte
...
1. Wie kenn die Angelegenheit denn mit einem Telefonat mit dem TSC Freigericht geklärt worden sein???

Herrn Buckolt ging es doch gerade auf die Bedeutung dieses Urteils für künftige Ordnungsstrafen!!!

2. Die Zurückstellung des Leserbriefs kam also von Herrn Freudenberger. Ich weiß aber von ihm direkt, dass er sich über die Zensur geärgert haben muss, die seitens des HTTV ausgeübt wird.

Da ich mir im konkreten Fall nicht sicher bin, werde ich nochmals mit unserem Verbandspressewart reden, ob er die Ereignisse im Juli genauso in Erinnerung hat.

3. Die ganze Aktion steht natürlich im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des HTTV. Das wurde wohl auch nie bestritten. Allerdings könnte es sein, dass unsere Satzung eventuell Fehler enthält.

Ich würde vermuten, dass der Grundsatz "Keine Strafe ohne Verschulden" auch bei der HTTV-Satzung wiederzufinden sein müsste. Aber ich bin ja alles andere als ein Fachmann auf diesem Gebiet.
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