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  #141  
Alt 28.02.2010, 10:38
Zeus Zeus ist offline
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AW: Neue Bilanzwertberechnung

"Spieler...... können jederzeit für den Mannschaftsspielbetrieb nachgemeldet und entsprechend ihrer Spielstärke eingereiht werden."
"Liegen für einen Spieler keine vergleichbaren Ergebnisse vor, legt die zuständige Stelle die Einstufung nach eigenem Ermessen verbindlich fest." (vgl.WO/AB)

Der Staffelleiter entscheidet in diesem Fall über die Einstufung. Er darf den Spieler jedoch nicht beliebig einreihen, sondern muss die Spielstärke berücksichtigen, die er in eigener Verantwortung möglichst gerecht einschätzen muss, d. h. er muss von den vorhandenen Fakten über die Spielstärke ausgehen und diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Ferner muss man berücksichtigen, dass durch die WO/AB auch bewusst den Vereinen ein Spielraum bei den Aufstellungen gelassen wurde (Bandbreite für Umstellungen).

Hinweise für die Spielstärke des nachgemeldeten Spielers in der Spielzeit 2006/2007 liefert die dort gespielte Bilanz, die man exakt in die heutigen Bilanzwerte umrechnen kann, wenn man die Einzelergebnisse kennt. Vermutlich wird der Wert zwischen 34,0 und 35,5 liegen.

Angenommen der Spieler hätte noch dieselbe Spielstärke und der Wert aus der Spielzeit 2006/2007 würde umgerechnet den Wert 35,5 ergeben.
Würde dieser Wert nicht zwingend eine Einstufung in die erste Mannschaft erfordern (kein Spieler aus der 1. Mannschaft mit einem Bilanzwert um mehr als 2,5 kleiner als der nachzumeldenede Spieler), könnte der Staffelleiter sicherlich kaum Argumente für seine Entscheidung finden.

Da jedoch vermutlich davon auszugehen ist, dass die Spielstärke nach zwei bis drei Jahren Pause abgenommen hat, müsste dies bei der Einreihung ggf. auch noch Berücksichtigung finden. Dieser Einfluss ist jedoch kaum quantitativ zu erfassen und müsste sicherlich vom Staffelleiter geschätzt werden.

Dass der Staffelleiter selbst in der Staffel mitspielt, halte ich für eine unglückliche Regelung, auch wenn dies nicht durch die WO/AB explizit verboten ist. Eine unparteiische, gerechte Leitung der Staffel dürfte dadurch einerseits erschwert sein, andererseits ist der Staffelleiter in einer solchen Situation sicherlich auch leichter Opfer falscher Verdächtigungen, auch wenn er die Staffel völlig unparteiisch leitet.

Die Vereine haben ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Staffelleiterstellen.(vgl. WO/AB)
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