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Schiedsrichter- und Regelbereich & Rechtliches Alles rund um Schiedsrichter, Regeln, rechtliches (Vereinsrecht, Gesetze). Regelfragen, strittige Situationen, zu viele Regeländerungen oder neue Ideen für TT, Erfahrungen als/mit Schiedsrichter(n), Ausbildung, usw. |
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Themen-Optionen |
#11
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AW: "Recht auf Dusche"
Ob die Lehrer sich beim Hausmeister beschweren, was sie auch gemacht haben, oder wir, das macht glaube ich keinen Unterschied. Aber die Lehrer können natürlich nicht an die Presse oder an den Rat gehen oder damit drohen.
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#12
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AW: "Recht auf Dusche"
Zitat:
Im Gegensatz dazu ist eine Kommune nicht gezwungen Turnhallen an Vereine zu vermieten (oder bereitzustellen), auch wenn das natürlich sinnvoll ist. Aber für sie gilt ein Arbeitsschutz.
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SHA256: 6246c120f8d58fc617fbc53159dc 5c7864eb31f2f5ef5e8488f557ff08972dc4 Geändert von mithardemb (18.12.2022 um 19:48 Uhr) |
#13
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AW: "Recht auf Dusche"
Zu was sollen sie sich beschweren, die Schüler bzw. die Lehrer duschen ja eh nicht nach dem Schulsport.
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#14
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AW: "Recht auf Dusche"
In diesem Beitrag ging es um die Hallentemperatur und die ist bei 11 Grad für Schulsport ungeeignet.
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SHA256: 6246c120f8d58fc617fbc53159dc 5c7864eb31f2f5ef5e8488f557ff08972dc4 |
#15
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AW: "Recht auf Dusche"
Für NRW gilt https://www.schulministerium.nrw/en/node/23010
"Die Verordnung trat am 1. September 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Für Schulen sind folgende wichtige Ausnahmeregelungen vorgesehen: Schulen sind vom Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen ausgenommen (§ 5). Die Höchstwerte für die Lufttemperatur sind in den Arbeitsräumen der Schulen nicht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Mindestwerte der Lufttemperatur nach Nr. 4.2 ASR A3.5 Raumtemperatur, d.h. +20 C bei leichten sitzenden Tätigkeiten (§ 6). Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher sind auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist (§ 7 Abs. 1). Duschen, z. B. in Sporthallen und Schwimmbäder, sind von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung ausgenommen (§ 7 Abs. 2)." und weiter "Nach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Vorschrift 81 *Schulen*, § 17) müssen Sportstätten nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbau errichtet werden. Dabei ist u.a. die DIN 18032- 1 *Sporthallen* als Stand der Technik zu beachten. Danach sind grundsätzlich folgende Temperaturen zu erreichen: Als Nutzungstemperatur für die Sporthalle wird 17 °C empfohlen. Hallen und Zusatzsporträume: 20 °C Duschräume: 24 °C Umkleideräume: 22 °C Toiletten: 15 °C Treppenräume, Flure: 12 °C Die empfohlenen Werte sind ausgerichtet auf den Zustand einer ungestörten Versorgung mit Energie. Die jeweiligen Träger entscheiden unter Beachtung der Belange des Gesundheitsschutzes und der Unfallprävention, ob hiervon abgewichen wird." Wichtigster Punkt dürfte dies sein: "Bei Sport- und Schwimmhallen gehört Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen, daher sind die Gebäude dieser Einrichtungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch auf den Einsatz von warmem Wasser angewiesen. Zur Vermeidung einer Keimentwicklung in den Leitungen ist eine ausreichend hohe Wassertemperatur erforderlich. Um dies zu gewährleisten sieht die o.a. EnSikuMaV (§ 7) für entsprechende Gebäude ebenfalls Ausnahmen bei der Energieeinsparung vor. Der Zugang zu Dusch- und Waschräumen nach dem Sport und Schwimmen muss gewährleistet werden." Bin kein Verwaltungsrechtler, kann daher auch nicht sagen, ob und was sich daraus ableiten, durchsetzen etc. lässt. |
#16
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AW: "Recht auf Dusche"
Zitat:
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