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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Zitat:
Da du ja geimpft bist (wahrscheinlich auch geboostert) und somit geschützt, kann dir (und allen anderen geimpften) das schonmal nicht passieren Welch ein Niveau Die sollten mal untersuchen wie sich 2 Jahre home office auf das Hirn der meisten auswirkt... _-=DeViL=-_
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Ein Mann muss in seinem Leben zwischen zwei Übeln entscheiden. Meist nimmt er das jüngere und hübschere Scheißeeee Androoo, ich mach so / Ball geht so \ Das Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht! |
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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Gerade dein Freund Maggus hat das doch monatelang gemacht in der Vergangenheit, hat sogar Absprache mit denen getroffen. Und jetzt fällst ausgerechnet du Münchner deinen König in den Rücken? Und jetzt komm mir nur nicht wieder mit dem Spruch, der ist doch Frangge!!! :-)
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Nur noch so zu ertragen! Geändert von Frei statt Bayern (09.03.2022 um 15:15 Uhr) |
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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Zitat:
Überhaupt der Karl, er wünscht sich wieder mehr Aufmerksamkeit, darum haut er jetzt auch schnell mal wieder um sich! https://www.infranken.de/ueberregion...uZrg4PtTYTjKG8 https://web.de/magazine/politik/laut...vBoKEDjM1oA19I Sommerwelle, Krankenkassen - Beitragserhöhung, er will uns sicher nur wieder etwas aufheitern!
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Nur noch so zu ertragen! Geändert von Frei statt Bayern (09.03.2022 um 15:25 Uhr) |
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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Wem schon beim Anlesen schlecht wird ... einfach wieder mal ein ganz normales Leben führen ... das hilft ungemein!
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 durch die folgenden Angaben zu den §§ 22 und 22a ersetzt: *§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung*. 1. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter *entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein* durch die Wörter *über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfügen* ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter *im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung* durch die Wörter *nach § 22a Absatz 1* ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter *im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder* durch die Wörter *nach § 22a Absatz 2,* ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. * ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden, oder*. dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: (7) *Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten voll- und teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 genannten Einrichtungen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten nach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) verarbeitet werden, solange und soweit dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Robert Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten zusammen und übermittelt sie monatlich in anonymisierter Form dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den Ländern bezogen auf Länder- und Kreisebene. Die nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.* d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: *§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation*. b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben. 3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: *§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung (1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn 1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen a) mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff oder mit verschiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen erfolgt sind oder b) mit weiteren Impfstoffen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfolgt sind, 2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und 3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn 1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, 2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, 3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind oder 4. seit der letzten Dosis der ersten Impfserie nicht mehr als 270 Tage vergangen sind und der Impfnachweis allein zum Zweck der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verwendet wird. Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung. (2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, 2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht wurde. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung 1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln: a) die Intervallzeiten, aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen, und bb) die höchstens zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen, b) die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz und c) weitere Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt wird, 2. hinsichtlich des Genesenennachweises abweichend von Absatz 2 regeln: a) weitere Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorherige Infektion nachgewiesen werden kann, b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf, 3. hinsichtlich des Testnachweises abweichend von Absatz 3 weitere Nachweismöglichkeiten regeln, mit denen die mögliche Infektion nachgewiesen werden kann. In der Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen für die Anwendung der von den Absätzen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis vorzusehen. (5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen: 1. durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder 2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen: 1. durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder 2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert: 1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum, 2. das Datum der Testung und 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert: 1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum, 2. das Datum der Testung und 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig bescheinigten COVID19-Impfzertifikaten, COVID-19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzertifikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder dem Robert Koch-Institut in verschlüsselter Form auf das Zertifikat bezogene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des Anhangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) werden nicht übermittelt. Das Robert Koch-Institut führt die Sperrung durch Aufnahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikatssperrliste aus. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die für die Durchführung der Sperrung eines Zertifikates erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.* 4. § 28a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst: (7) * Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind: 1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7, soweit sie zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist, und b) Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht. 2. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 b) Schulen und c) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregel**vollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und für Senioren. Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. (8) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, über den Absatz 7 hinaus auch folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt: 1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz), 2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, 3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises in Einrichtungen und Unternehmen nach 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr, 4. die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die Bereitstellung von Desinfektionsmittel und die Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen können, für Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach Satz 1 besteht, wenn 1. in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist, oder 2. aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der erneuten Feststellung erneut die Feststellung trifft.* b) Absatz 9 wird aufgehoben. c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: (10) * Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 aufgehoben werden. Eine vor dem 19. März 2022 auf Grundlage von Absatz 7 Satz 1 in der am 19. März 2022 geltenden Fassung oder Absatz 8 Satz 1 in der am 19. März 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung darf bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrecht erhalten werden, soweit die in der jeweiligen Rechtsverordnung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein könnten. 5. § 28b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort *Verordnungsermächtigung* gestrichen. b) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: *Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Aussetzung der Pflicht nach Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Gebrauch gemacht hat, gelten diese Verpflichtungen auch in diesem Land für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des 2. April 2022.* bb) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort *Nachweiskontrollen* durch das Wort *Kontrollen* ersetzt. cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. d) Absatz 6 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe *19. März 2022* durch die Angabe *17. September 2022* ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 6. In § 36 Absatz 3 wird die Angabe *19. März 2022* durch die Angabe *30. Juni 2022* ersetzt. 7. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 11b bis 11d werden aufgehoben. b) Nummer 11e wird Nummer 11b und die Wörter *§28b Absatz 5 Satz 1* werden durch die Wörter *§28b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3* ersetzt. 8. In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe *§ 22* durch die Angabe *§ 22a* ersetzt. Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch * Soziale Pflegeversicherung * (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: 6. * sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;*. 2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter *und, sofern stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt wurde* eingefügt. Artikel 3 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung § 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 werden nach dem Wort *Testnachweises* die Wörter *im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes* eingefügt. 2. Nummer 6 wird aufgehoben. 3. In Nummer 7 werden nach dem Wort *Genesenennachweises* die Wörter *im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes* eingefügt. 4. Nummer 8 wird aufgehoben. 5. In Nummer 9 werden nach dem Wort *Impfnachweises* die Wörter *im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes* eingefügt. 6. Nummer 10 wird aufgehoben. 7. In § 14 wird die Angabe *19. März* durch die Angabe *28. April* ersetzt. Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 Nummer 5 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 bis 8 tritt am 20. März 2022 in Kraft.
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Nur noch so zu ertragen! Geändert von Frei statt Bayern (09.03.2022 um 15:49 Uhr) |
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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Das nennt sich "Machterhalt"
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Ein Mann muss in seinem Leben zwischen zwei Übeln entscheiden. Meist nimmt er das jüngere und hübschere Scheißeeee Androoo, ich mach so / Ball geht so \ Das Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht! |
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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Zitat:
Aber nun sind wir wieder gut. |
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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Aber Rudi, mal ehrlich, haben wir das hier nicht fast alle getan?
Im gutem Glauben, wir würden das Richtige tun? Jeder für sich, jeder auf seine Art und Weise? Wir leben hier aus diesem Teil des Forums ja wohl alle noch. Der eine hatte einen Schnupfen, der andere Kopfweh. Hatten wir wohl alle schon einmal. Manche hatten auch so überhaupt nichts an Symptomen? Andere Ignoranten wie ich selbst hat der ganze Zirkus kaum gejuckt, die haben gelebt wie fast immer, so gut es eben ging. Spritze rein und gut war. Wie Steppi immer sagte: "Läbe geht weiter"! Sorry an die Hessen, habe ich sicher falsch geschrieben! Aber was ich niemals verzeihen werde ist der Umgang mit unseren "Älteren" in den Seniorenwohnheimen oder ähnlichen Einrichtungen in den vergangenen zwei Jahren. Die oft ohne Angehörigen sein mussten in ihren schwersten Stunden, die oft in den letzten Stunden ganz alleine sterben mussten. Was ich auch nie verzeihen werde sind Aussprüche wie "geimpft, genesen oder gestorben!" Ich weiß genau, wer diese Worte "missbraucht" hat, diese Menschen sind für mich tatsächlich, seit geraumer Zeit "gestorben". Nach deren Pfeife, tanze ich sicher nie mehr in meinem Leben! Und ich hoffe, dass diese Personen "durch wem auch immer" einmal zur Rechenschaft gezogen werden! Für mich war das Volksverhetzung aller erster Güte! Was ich zudem durch meine Frau mitbekommen habe, auch wfb schon des öfters genannt hat, der Umgang mit den Kindern, auch sehr sehr sehr schwer nachzuvollziehen, was da alles geschah in den letzten beiden Jahren Armes Deutschland!
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Nur noch so zu ertragen! Geändert von Frei statt Bayern (09.03.2022 um 18:16 Uhr) |
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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Sorry, wollte ich schon lange schreiben, aber mit Deinem letzten Post triffst Du einen wunden Punkt.
Weiß jemand, wo Schmidtchen steckt bzw. wie es ihm geht? Habe schon lange keinen Beitrag vom ihm gelesen. |
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AW: Coronavirus allgemein (Covid-19, Virologen, Politik, aktuelle Lage, Impfung usw.)
Zitat:
Es ist erschreckend was 2 Jahre Dauerhysterie mit manch einem Zeitgenossen(bzw. dessen Gehirn) angestellt haben.
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"Wie schön war doch die Zeit als Sriver reichte und nur die Verwegenen Mark V spielten" Geändert von Hijo de rudicio (10.03.2022 um 00:09 Uhr) |
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