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allgemeines Tischtennis-Forum Dies ist unser Hauptforum. Hier geht es um Tischtennis allgemein und hier gehört alles rein, was nicht in die Fachforen oder sonstigen Foren passt. |
Umfrageergebnis anzeigen: Ist es richtig Punktspiele/Turniere wegen der Corona-Gefahr abzusagen? | |||
Ja | 228 | 64,96% | |
Nein | 123 | 35,04% | |
Teilnehmer: 351. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen |
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Themen-Optionen |
#3321
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Danke.
Seit 3 1/2 Wochen. War priorisiert- aus höchst erfreulichem Grund -, aber es wäre ohne Prio fast genau so schnell gegangen. Mittlerweile kriegt doch jeder nen Impftermin, der will, oder nicht? Bei der 2-Wochen-Karenz könnte man ja ggf Kulanz gewähren... |
#3322
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Fakt ist, auf lange Sicht muß jeder Sportler einsichtig werden, da es nun an den Geldbeutel geht. Wir dürfen unseren Sport wieder ausüben. Inzidenzen hin oder her. Auch Doppel ist überall wieder möglich. Sollte in fast jeder Mannschaft ein Impfverweigerer sein, dann kann der Verein nur hoffen, dass es nicht das obere Paarkreuz ist. Aber von einer Welle sollte hier keiner mehr philosophieren, höchstens beim Frisör.
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#3323
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Zitat:
Wenn es es weitergeht wie im Moment, dann sind die Hallen bald wieder dicht - für Geimpfte, Genesene und Getestete.
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SHA256: 6246c120f8d58fc617fbc53159dc 5c7864eb31f2f5ef5e8488f557ff08972dc4 |
#3324
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Also in Ba Wü ist es seit gestern so, dass man in Innenräume nur noch mit 3G und Registrierung rein kommt..egal ob Gastronomie oder Sporthalle und auch die Mundschutzpflicht bleibt Größtenteils und das Hygienekonzept...was abgeschafft wurde sind Personenbeschränkungen im Privatbereich...und bei vielen anderen Sachen mit 3 G...und es ist nix mehr auf den Inzidenzwert beschränkt...also sieht es jetzt so aus ist ein Bezirk z.B. inzidenz über 100 interessiert es nicht es bleibt die 3 G Regel für den Innenbereich..wie lange es so bleibt k.A.?
Für Schüler (unter 12) gibt es Sonderbedingungen - die habe ich mir aber noch nicht komplett durchgelesen...da reicht glaub ein Schülerausweis ..oder so aus..da sie ja eh 2 x in der Woche getestet werden müssen |
#3325
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Die momentanen Zahlen zeigen ganz deutlich, dass die Reiserückkehrer das Übel des ganzen sind, natürlich ungeimfte oder nicht zweimal geimpfte. Unsere Freunde, die gerne ihre Heimat wiedersehen wollen und Jugendliche, die endlich mal mal erleben wollen, kann keiner stoppen. Der Urlaub ist aber bald vorbei und dann wird sind nach 14 Tagen Quarantäne wieder alles stabilisieren. Wir haben doch momentan andere Sorgen. Wer schaltet die Quälgeister im Fernsehen ab und wie kann die Jugend kontrolliert werden.
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#3326
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
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Emencipate yourselves from mental slavery none but ourselves can free our minds!!! So: May the spin be with you ... and in the end, they all got fucked up!!! (Denn auf der Alp, da gibt's koa Sünd!!!) |
#3327
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Werden im TT zum ersten Mal am WE mit den nun geltenden 3G-Regelungen (in Hessen > 35), wobei unser Kreisfürst diese nicht offiziell bestätigt [Kreis 7 Tage: 22 – 28 – 36 – 36 – 30 – 34 – 35] da ja kein Automatismus vorliegt [immer Einzelfall], eine kleine Veranstaltung durchführen.
Alle TN und deren Betreuer/er (hier Eltern) der Gäste sind durch uns informiert bzw. bei unseren ist der „Status“ bekannt. Wir gehen von den 35 Regeln aus – somit ALLE auf der „sicheren Seite“ (Zutritt). Während der Erstellung des Post wurden 2 Anfragen von Eltern ob und was nötig ist gestellt und beantwortet, "die Last" Info und Grundlage liegt auf den Heim-Vereinen! - das ist REALITÄT! - Kommunikation ist im Vorfeld offensichtlich notwendig! um keine böse Überraschung am Spieltag zu erleben. Die Verunsicherung bzw, die Informationen was - wann - wie hat noch Steigerungspotential und das trotz aller Informationsmittel (offensichtlich zuviele?). Es dient UNS auch als TEST-Lauf was ggf. im Ablauf noch zu verbessern ist (Überprüfung Zertifikate mit App Anwesenheit u.a. Luca) siehe unten warum! Für die neue Spielzeit wird diese Prozedur mit hoher Wahrscheinlichkeit beibehalten werden (müssen – gesetzliche Vorgaben). Was allerdings schwer werden wird, wenn zwei „Sichtweisen“ (pro Impfung – mit Test) aufeinandertreffen. Hatte gestern Abend im Zuge von Präventionssport, hier vor dem Sport, hitzige Diskussionen, deren Ergebnis auf die Stimmung der Übungseinheit massiven Einfluss hatte (Gute Laune sieht anders aus). Es wurde versucht auf Respekt vor der Entscheidung – Impfung bzw. vorgeschriebene Testung und die Akzeptanz der TN – da beides von Verordnungen des Bundeslandes als „gleichwertig“ (wobei das so nicht ganz stimmt PCR 48 Std. – Antigen-Test 24 Std.) angesehen werden. Da derzeit auf Partner – bzw. Gruppenübungen meist verzichtet wird, ist die „Grüppchenbildung“ nicht so aufgefallen (linke bzw. rechte Hallenhälfte). Im Anschluss haben ein paar ÜL sich ausgetauscht und gleiches berichtet. Da die Kontrolle - vom gelben Impfpass - über Papierzertifikate des Impfzentrums - über Corona Warnapp und Cov-Pas - sowie die Bestätigungs-E-Mail des Test-Zentrums), um nicht zu viel Zeit zu verlieren „öffentlich“ sichtbar waren, werden wir hier demnächst anders vorgehen – ÜL oder „Kontroletti“ wird in einer Hallenecke die Zertifikate überprüfen und dies EINZELN – damit hat nur EINE(R) den Überblick (leider notwendig) und sind lernfähig . Hoffen hier anderen Hilfestellung zu geben und unsere Fehler zu vermeinden! Geändert von maninblack (19.08.2021 um 12:26 Uhr) Grund: Ergänzung |
#3328
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Wie sieht*s eig mit der TT-Saison bzgl. einer 4. Welle aus? Interessiert das noch jmd oder kann*s sein dass ab einer bestimmten inzidenz das ganze wieder abgebrochen wird?
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#3329
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Ja ab einer bestimmten inzidenz könnte es sein. Das hat aber soviele variablen das das niemand sagen kann. Einige Bundesländer haben ja jetzt schon nicht mehr nur die inzidenz als alleinige masszahl.
Sprich da muss man abwarten was welche Landesregierung dann wann verordnet und wie man das dann umsetzt. Aber ich denke aufgrund vieler Dinge wie impfquote und verhältnismässig guter Situation in den KH ist ein neuer harter lockdown wo tt garnoch mehr mehr möglich ist eher unwahrscheinlich. Aber wissen kann da niemand. Mit Delta hat auch keiner so gerechnet. Wer weiss was da noch kommt...wenn da zb eine Variante kommt wo man trotz impfung großteils schwer erkranken kann dann sieht alles schnell wieder anders aus...
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Zitat Kriegela: Zu Tode geänderte Sportart - Rest in Peace - Tischtennis Me too ... TT Classic rules TT mit P-Ball ist wie S... mit einer Gummipuppe. |
#3330
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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Hier etwas zur weiteren Verwirrung!
Aktuell hier die Auslegungshinweise zu §3 - HESSEN - [Stand 19.08.2021]! Passt nicht zum Verordnungstext – Quadratur des Kreises - bzw. schwarze Peter Spiel! https://www.hessen.de/sites/default/...b_markiert.pdf Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Impfnachweis Ein Impfnachweis ist nach § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Genesenennachweis Ein Genesenennachweis ist nach § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Testnachweis Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem zugelassenen verkehrsfähigen Test erfolgt sein und darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Die Testung mittels Antigen-Test kann • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert. • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden, In Betracht kommen danach Antigen-Schnelltests durch Dritte ebenso wie sog. Selbsttests. Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen. Zur Frage, ob eine verwendete App dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen unterliegt, wird auf die Orientierungshilfe „Medical Apps“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodu...pps/_node.html verwiesen. Eine Erstattung der Überwachungsleistung ist im IfSG, der SchAusnahmV oder der CoSchuV nicht geregelt. Eine Testung zu Hause sieht § 2 Nr. 7a SchAusnahmV nicht vor. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Testheft für Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes nach § 13 Abs. 1 regelmäßig über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Selbsttest zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vornehmen. Der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes, welcher insbesondere durch das Testheft für Schülerinnen und Schüler erfolgt, ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Auch Teststellen können Eintragungen im Testheft vornehmen. In Kombination mit der Vorlage eines Schülerausweises, eines Kinderreisepasses oder eines Personalausweises dient das Testheft z. B. bei dem Besuch eines Kinos oder eines Restaurants in Hessen als negativer Testnachweis. Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich. Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, in denen kein entsprechendes Testheft existiert, reicht der Schülerausweis,da in allen Ländern Testkonzepte bestehen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Testnachweis für Lehrkräfte Für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes kann ein Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Test nach § 13 Abs. 3 einen Negativnachweis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antigen-Selbsttest in der Schule unter Begleitung einer oder eines durch die Schulleitung Beauftragten durchgeführt wird. Abs. 2 Originale im Sinne der Vorschrift sind keine Papierkopien. Gemeint sind die Originale von Impfpass oder CovPass sowie der Ausweispapiere. Sofern diese in anerkannte Anwendungen eingelesen wurden (Corona-Warn-App, CoVPass), ist dem Erfordernis ebenfalls genüg Wünsche den Vereinen viel Spaß, wenn Spieler/innen diesen Text kennen, bringt nur Ärger! |
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