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| Schiedsrichter- und Regelbereich & Rechtliches Alles rund um Schiedsrichter, Regeln, rechtliches (Vereinsrecht, Gesetze). Regelfragen, strittige Situationen, zu viele Regeländerungen oder neue Ideen für TT, Erfahrungen als/mit Schiedsrichter(n), Ausbildung, usw. |
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Themen-Optionen |
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#31
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Noch ne Frage: Darf ich eigentlich auch was auf meiner Noppenseite machen, wenn ich die Testgrenzwerte einhalte?
Ist ja dann das gleiche, oder? So ein bischen glatter, nicht zu viel natürlich und ein bischen langsamer. Also quasi das Gegenteil vom Vorhand tunen. |
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#32
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Ich würde sagen, es ist keine Nachbehandlung im Sinne der ITTF-Regeln, mit einem Belag etwas zu machen, das aus ihn keinen illegalen Belag macht.
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#33
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Wenn die Regel sagt, jegliches Verändern eines Belages (physisches, chemisches oder sonstiges...) ist nicht gestattet, dann lässt sich da eigentlich nur reininterpretieren, dass man gar nichts mit dem Belag machen darf...
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#34
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Zitat:
Derzeit gibt es bei den Schlägerkontrollen keine Tests mit dafür geeigneten Messgeräten, die die "Griffigkeit" eines Noppenbelages überprüfen. Überprüft wird die Belagsdicke und "Mattigkeit" mit entsprechenden Messgeräten. Deshalb sollte allerdings keiner meinen, dass keine Handhabe besteht um einen glatt gemachten Noppenbelag aus dem Verkehr zu ziehen. "Spiegelglatte" Beläge lassen sich ja eindeutig mit einem einfachen Reibetest als unzulässig erkennen. Ansonsten sollten diejenigen, die meinen "geschickter" zu manipulieren, stets folgendes bedenken: 3 Zuständigkeit von Offiziellen 3.1 Oberschiedsrichter 3.1.2 Der Oberschiedsrichter ist verantwortlich für: 3.1.2.10 die Entscheidung in allen Fragen der Auslegung von Regeln und Bestimmungen, einschließlich der Zulässigkeit von Spielkleidung, Spielmaterial und Spielbedingungen; 3.3 Proteste 3.3.2 Gegen eine Tatsachenentscheidung des verantwortlichen Schiedsrichters oder Schiedsrichter-Assistenten kann kein Protest beim Oberschiedsrichter und gegen eine Entscheidung des Oberschiedsrichters in Fragen der Auslegung von Regeln oder Bestimmungen kann kein Protest bei der verantwortlichen Turnierleitung eingelegt werden. Zwar gibt es noch folgenden Strohhalm, an dem man sich im Falle der Nichtzulassung eines Schlägers klammern kann, aber das ausgesprochene Verbot für ein bestimmtes Spiel bzw die erfolgte Kampflos-Wertung, wenn ein Schläger nach einem Spiel bei einer Kontrolle für regelwidrig erklärt wird, wird es nichts mehr ändern. 3.3.6 Eine Auslegungsfrage zu einer Regel oder Bestimmung, die sich aus der Entscheidung eines Oberschiedsrichters, oder eine Frage zur Turnier- oder Spielabwicklung, die sich aus der Entscheidung einer Turnierleitung ergibt, kann von dem protestberechtigten Spieler oder Kapitän über seinen zuständigen Nationalverband dem Regelkomitee der ITTF vorgelegt werden. 3.3.7 Das Regelkomitee trifft dann eine Entscheidung als Richtlinie für künftige Fälle. Diese Entscheidung kann auch zum Gegenstand eines Protestes gemacht werden, den ein Nationalverband beim BOD oder bei einer Generalversammlung einlegt. In keinem Fall wird dadurch jedoch die Endgültigkeit der Entscheidung des verantwortlichen Oberschiedsrichters oder der Turnierleitung für den vergangenen Fall berührt. |
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#35
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Zitat:
"self-tuning is illegal" (ITTF) Für mich ist der Sachverhalt sehr ähnlich.
Oder haben wir bei den Noppen andere moralische Maßstäbe? Geändert von RedStar (20.12.2010 um 11:39 Uhr) |
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#36
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Welche moralischen Maßstäbe hier die einzelnen Nutzer haben, ist doch im Bezug auf die eindeutigen Regeln uninteressant. Ich selbst halte jegliche Manipulation für nicht in Ordnung. Mache auch keinen Unterschied um welches "Grundmaterial" es sich handelt und welche Art Manipulation vorgenommen wird.
Was allerdings bedacht werden sollt ist genau das was ich zuvor beschrieben habe. Für "Tunig" mit VOC-haltigen Mitteln gibt es Messgeräte, die zumindest ab der Überschreitung des vorgegebenen Grenzwert über jeden Zweifel erhaben sind. Ebenso für die Belagsdicke. Bei Noppenbelägen ist das leider (noch) nicht der Fall. Da hat ein OSR augenblicklich leider nur begrenzte Möglichkeiten festzustellen, ob die Noppen zu glatt sind. Sicher kann man sich allerdings trotzdem nicht sein, dass ein Noppenbelag, der zwar nicht spiegelglatt ist, zwangsläufig vom OSR durchgewunken wird, nur weil es keine Messgeräte gibt, die zweifelsfrei nachweisen können, dass sie zu glatt sind. Es reicht, wie beschrieben, völlig aus, wenn der OSR den Belag für zu glatt befindet. Ob ein OSR Noppenbeläge, die zwar noch Reibungswiderstand haben, aber seiner Meinung nach viel zu wenig, aus dem Verkehr zieht, entscheidet er halt mit gesundem Menschenverstand. Protest gegen eine solche Entscheidung einzulegen steht natürlich jedem mit den dafür beschriebenen Grundlagen frei. |
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#37
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Zitat:
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#38
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Ich seh die Schiris in naher Zukunft mit einem Kleintransporter voller Meßinstrumente zu den Turnieren fahren.
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#39
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Mit dem Problem, dass sich wohl kaum ein "Schiri" bzw. eher (Bezirks-)Verband einen solchen Haufen Messinstrumente leisten können wird...
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#40
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AW: Tuning legal - Interpretationsfrage?
Zitat:
Na ja, ich hab's ja schon öfters geschrieben, dass es kaum selten dämlichere Regelformulierungen als wie für das Kleben/Tunen und die Glattnoppen gibt. Aber wenn man sich halt so anschaut, welche Leute im Tischtennis wo das Sagen haben, dann wundert einen natürlich nichts. |
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