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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Nach heutigem Telefongespräch mit HMDIS, ist die korrekte Darstellung des Verordnungstexts ausreichend für das Innenministerium.
Im Gespräch des HMDIS mit dem HTTV wurde seitens des Verbandes auf die Verbandsregelungen hingewiesen (Wettspielordnung). Dass der Verband Veranstalter und nicht Betreiber ist (UNTERSCHIED), ist unstrittig. Da auf die Wettspielordnung Bezug genommen wurde, müsste diese geändert worden sein (kann nur der BEIRAT – siehe unten), dies wurde abgefragt – Antwort steht aus. Grundlage siehe Infoblatt: Die Beschlussfassung des HTTV-Präsidiums erfolgte im Rahmen der Bestimmungen von A 1.4 der Wettspielordnung (WO). WO A1.4 1.4 Ausnahmen auf Grund von Vorgaben staatlichen Rechts Sollten einzelne Vorgaben der WO aufgrund von Vorgaben staatlichen Rechts durch Bund, Länder, Landkreise, kreisfreie Städte, Kommunen oder Behörden (im Folgenden und im Abschnitt M subsumiert unter dem Begriff „Vorgaben staatlichen Rechts“) in Krisenzeiten nicht umsetzbar sein, darf ein Entscheidungsgremium die in Abschnitt M der WO aufgeführten Abweichungen für die in seiner Zuständigkeit liegenden offiziellen Veranstaltungen gemäß WO A 11 beschließen. Dabei müssen die Abweichungen nicht verbandseinheitlich angewendet werden; sie können auf einzelne Untergliederungen, Spielklassen, Altersgruppen, Altersklassen oder Veranstaltungen beschränkt sein. Das Entscheidungsgremium darf darüber hinaus Abweichungen von korrespondierenden oder zusätzlichen Bestimmungen, wie z. B. Durchführungsbestimmungen Teil A und Teil B, aufgrund von Vorgaben staatlichen Rechts in Krisenzeiten beschließen. Das Entscheidungsgremium darf alle Vorschriften des Abschnitts M auch dann anwenden, wenn die Vorgaben staatlichen Rechts dies im Einzelfall nicht ausdrücklich erfordern, sondern wenn es - ggf. auch nur einzelne - Vorgaben staatlichen Rechts gibt, die einen Tischtennis-Wettkampfbetrieb ohne jegliche Einschränkungen unmöglich machen. Jeder Mitgliedsverband muss für die Wirksamkeit von Abweichungen gemäß Abschnitt M der WO jeweils ein einziges Entscheidungsgremium festlegen, legitimieren und in seinen Ausführungsbestimmungen zu WO A 1 veröffentlichen. Das Entscheidungsgremium für offizielle Veranstaltungen des DTTB ist das Präsidium des DTTB. Für Abweichungen von WO H 1.3.1 im Fall von Vorgaben staatlichen Rechts in Krisenzeiten ist auf Antrag eines Entscheidungsgremiums gemäß WO A 1 das Ressort Wettspielordnung des DTTB zuständig. HTTV Das gemäß WO A 1 für die Umsetzung der Vorschriften des Abschnitts M zuständige Gremium ist das HTTV-Präsidium. Die ergänzenden, nur im Bereich des Hessischen Tischtennis-Verbandes (HTTV) geltenden Bestimmungen können nur durch Beschluss des Beirates des HTTV in einzelnen Punkten oder als Ganzes geändert werden (siehe Ziffer 14.1 ff der Satzung des HTTV).Soweit den Bezirken oder Kreisen eigene Regelungen für ihre Zuständigkeitsbereiche ausdrücklich erlaubt sind, gelten diese ohne Genehmigung des Spielausschusses des HTTV. Hiervon unberührt bleibt die Überwachung gemäß Geschäftsordnung des Verbandes (Ziffer 3.2) durch den HTTV-Spielausschuss. Die vom HTTV-Spielausschuss erstellten Gutachten sind bindend, soweit sie sich auf die HTTV-Ergänzungen der WO beziehen. Das Gutachten muss als Antrag zum nächstfolgenden Beirat eingereicht und bestätigt werden. Satzung: 4 ...... Beirat 4.1 Der Beirat hat folgende Aufgaben: • Erlass und Änderung von Ordnungen • Erlass und Änderung von Durchführungsbestimmungen • Abstimmung von Anträgen zum Verbandstag • die Entgegennahme des Berichts der Verbandskassenprüfer in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet • Einsprüche gegen Ablehnung eines Aufnahmeantrags (siehe 6.1.3) zu behandeln • Festlegung des amtlichen Organs des HTTV 14.2 Anträge auf Änderung von Ordnungen sowie auf Aufhebung oder Änderung oder Erlass von Durchführungsbestimmungen können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von einem Verbands- oder Kreisorgan bis zum 31.12. des Vorjahres über die Geschäftsstelle eingereicht wurden und die Zuständigkeit des Beirats ohne weiteres gegeben ist. Der Vorstand kann Anträge ohne zeitliche Begrenzung dem Beirat vorlegen. Die Beschluss-fassung des Beirats erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 14.3 Alle Anträge sind eingehend zu begründen. Unbegründete Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. 14.4 Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer Zweidrittelmehrheit der auf der Beiratstagung durch die Anwesenden vertretenen Stimmen. 14.5 Über die Beiratstagung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Beschlüsse enthalten muss. 14.6 Die auf der Beiratstagung angenommenen Anträge werden im amtlichen Organ des HTTV veröffentlicht und gelten damit als allen Mitgliedern bekannt. 14.7 Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist nach Bedarf bzw. bei entscheidenden Maßnahmen aus besonderen Anlässen oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder durch den Präsidenten einzuberufen. Dieser leitet auch die Versammlung. 14.8 Der Beirat ist beschlussfähig, vorausgesetzt, dass er ordnungsgemäß mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin durch Veröffentlichung im amtlichen Organ des HTTV einberufen wurde. Abschnitt M M 1 ... Allgemeines Sollten einzelne Vorgaben der Wettspielordnung aufgrund von Vorgaben staatlichen Rechts in Krisenzeiten nicht umsetzbar sein, darf das in WO A 1 veröffentlichte und für die Umsetzung für offizielle Veranstaltungen seiner Zuständigkeit gemäß WO A 11 legitimierte Entscheidungsgremium nur die in diesem Abschnitt der WO genannten Abweichungen beschließen M 2 ... Start, Unterbrechung und Abbruch des Spielbetriebs ff M 3 ... Änderung von Meldefrist ff M 4 ... Verlegung von Spielterminen ff M 5 ... Anpassung von Spielsystemen ff M 6 ... Abweichungen von Rahmenbedingungen Das Entscheidungsgremium darf Abweichungen von den Vorgaben • zum Seitenwechsel gemäß ITTR A 13.7, • zur Zulässigkeit von mehreren Mannschaftskämpfen in derselben Austragungsstätte zum gleichen Zeitpunkt gemäß WO I 1.1.1, • zur Größe der Spielräume (Boxen) gemäß WO I 1.1.3 bzw. D 1.8.1, • zum Schiedsrichtereinsatz gemäß WO I 3 bzw. D 8, • zur Begrüßung gemäß WO I 5.5, • zu in der WO festgelegten Sanktionierungen bei unvollständigem Antreten oder Nichtantreten gemäß WO I 5.9 bzw. 5.12beschließen M 7 ... Abweichungen von den Konsequenzen bei Zurückziehung und Streichung ff M 8 ... Reservespielerstatus ff M 9 ... Wertung eines unvollständigen Punktspielbetriebs ff M 10 .. Regelungen für einen Spielbetrieb, der für ungültig erklärt wurde Da die Wettspielordnung keine ART der TESTUNG vorsieht müsste dies erst auf einem Beirat beschlossen werden, um die im Infoblatt vom 27.08.2021 – geändert am 03.09.2021 bzw. die Auslegungshinweisen der Hessischen Landesregierung Betreibern die Option zur Testung vor Ort ermöglicht kann der HTTV dies nicht mit Hinweis: Ein Laien-Selbsttest (vor Ort oder zu Hause) ist für den gesamten Spielbetrieb (Individual- und Mannschaftswettbewerbe) im HTTV hingegen nicht ausreichend verbindlich zu machen. Da es eine Grundlage in der WO geben muss, muss auf Anfrage dieser Absatz oder das Datum des außerordentlichen Beirats und den entsprechenden Beschluss [Abstimmungsergebnis], sowie die Veröffentlichung mitgeteilt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die Vorgaben und Auslegungshinweise der Hessischen Landesregierung /Kreise. Zur Klarstellung: Es geht nicht um oder ob getestete Spieler/innen teilnehmen sondern wie dieser TEST durchgeführt wurde – dies hat nichts mit dem Spielbetrieb zu tun, da die Zugangsvoraussetzung 3G ist. to be continued Geändert von maninblack (06.09.2021 um 11:26 Uhr) Grund: Ergänzung - Markierung |
#402
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
@maninblack
In den Auslegungshinweisen vom LAnd heißt es: Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Darunter verstehe ich Leute, die eine Schulung zur Abnahme von Selbsttests haben. Der LSBH schreibt in seinen FAQs etwas von Trainern bzw. Übungsleitern und Betreibern. Hierzu zwei Fragen (vielleicht hast du da eine Antwort drauf). 1.) Wer darf denn jetzt "Selbsttests" abnehmen? Gilt das nur für Training oder auch für Wettkämpfe? 2.) Was ist, wenn der Verein entscheidet, dass ein Selbsttest nicht akzeptiert wird? - Ich kenne einige Vereine, die das so geregelt haben für ihr Training. Bei Wettkämpfen führt das absehbar ins Chaos, wenn es keine allgemeine Regelung gibt Und... reicht es aus, wenn die Kontaktverfolgung so gehandhabt wird wie in vielen Restaurants? - Also Luca oder Corona QR Code auslegen, aber de facto kein Interesse zu kontrollieren, ob sich Leute einchecken |
#403
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen
Willkommen im Forum!!
Interessant, dass meine Antwort genau nach 1.000 mehr Beiträge kommt - nur am Rande! Grundlagen: Verordnung Hessen – Kommentar zu §3 Die Testung mittels Antigen-Test kann • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert. Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen. Zu 1. MPBetreiberV https://www.google.com/url?sa=t&rct=...sGVhYnOEuyBHW3 Auszug (2) Betreiber eines Medizinproduktes ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird. Abweichend von Satz 1 ist Betreiber eines Medizinproduktes, das im Besitz eines Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes ist und von diesem zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitgebracht wird, der betreffende Angehörige des Heilberufs oder des Heilgewerbes. Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. § 4 Allgemeine Anforderungen (1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden. (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. (3) Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes ist erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist eine Einweisung nicht erforderlich, wenn das Medizinprodukt selbsterklärend ist oder eine Einweisung bereits in ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist. Die Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung aktiver nichtimplantierbarer Medizinprodukte ist in geeigneter Form zu dokumentieren. ff Die Tests (oder Aufsicht) darf, da die selbsterklärend (Anleitung) jeder vornehmen (es gibt aber Schulungsvideos - bzw. online Schulungen u.a. DRK) Zu 2. Ich bin in Vereinen, die es unterschiedlich handhaben, alles konform: Verein A (Betreiber einer Halle) Akzeptiert nur 3G (Testnachweise von offiziellen Stationen) und hält keine medizinischen Test vor, da der Auffassung die ÜL /Trainer müssen diese Aufgabe (Aufsicht TEST) nicht noch zusätzlich machen. Training bekannt und Wettkampf wird 3 TAGE vorher der andere Verein informiert, keine Diskussion. Verein B Jede Person die am Training (REHA-Sport-Kardiologie) auch geimpft. genesen muss einen TEST-Nachweis bringen. Wird von allen TN akzeptiert. TEST nimmt u.a. unser Ärzteteam ab (Pflicht - nur mit Arzt darf Koronarsport angeboten werden), Kostenpunkt 1.- Euro oder offizieller TEST von Station. Hintergrund wir hatten bei einem Paar 60++ (beide max. Impfschutz) eine Corona-Infektion, daher diese Vorgehensweise. Verein C (nur Urlaubs und Kranken Vertretung meinerseits) Tests werden vorgehalten, ÜL sollen Aufsicht führen (keine TESTS selbst durchführen – Eigenschutz). Bisherige Rückmeldung (Trainingsgruppe homogen) keine Probleme. Jeder Betreiber hat die Wahl, dem wortlaut nach - wer nicht geimpft oder als genesen gilt (Nachweis mitzuführen) - muss sich informieren oder eine offizielle TEST-Station aufsuchen - so schwer ist das nicht! Kontaktnachverfolgung: Hier ist §4 in Verbindung mit § 20 bzw. 16 (Personenanzahl) maßgebend ist >25!!: § 4 Kontaktdatenerfassung Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes: 1. personenbezogenen Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben; 2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen. § 20 Sportstätten In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend. Kommentar: Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl, § 16 Abs. 1 findet für die Sportausübung keine Anwendung. Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die DOSB-Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens. §16 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb (1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn 1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 750 und im Freien 1.500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet, 2. in geschlossenen Räumen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden, 3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und 4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird. ff Kommentar Abs. 1 Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen nicht mehr als 25 Personen im öffentlichen Raum teilnehmen, unterliegen keinen Auflagen. Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden auch Geimpfte und Genesene im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mitgezählt. Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, unterliegen grundsätzlich den in Abs. 1 genannten Auflagen. …. Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern besteht die Pflicht, einen Negativnachweis vorzulegen. Bei der Berechnung dieses Grenzwertes werden Geimpfte und Genesene mitgezählt. Mitgezählt werden auch Kinder unter 6 Jahren, sie müssen jedoch selbst keinen Negativnachweis vorlegen. Bei der Berechnung der Regelhöchstgrenzen von 750 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Innenräumen sowie 1500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Außenbereichen werden die Geimpften und Genesenen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 nicht mitgezählt. ff Hoffe geholfen zu haben! |
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