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Tischtennis Baden-Württemberg (TTBW) präsentiert von Staigers Gastronomie & Catering Tradition seit 1835

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  #51  
Alt 23.04.2013, 22:45
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TT_NICO_TT TT_NICO_TT ist offline
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AW: Herren Bezirksliga Gr.1 2011/12

Das Schiedsgericht des TTVWH hat im schriftlichen Verfahren in der Besetzung
Strecker als Vorsitzender, Kuhn, Marte, Schellbach und Seil als Beisitzer, für Recht
erkannt:
1. Auf den Einspruch der Spvgg Oedheim wird die Entscheidung
des Schwerpunktleiters vom 31.03.2013 in deren Ziffer 1)
dahingehend abgeändert, dass das Spiel der Bezirksliga
Gruppe 1 Herren FC Oberrot - TGV Beilstein II entsprechend
seines Ausgangs mit 4:9 für TGV Beilstein II gewertet wird.
2. Die gegen den TGV Beilstein festgesetzte Geldstrafe in Höhe
von 50 € bleibt bestehen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der TTVWH. Die entrichtete
Einspruchsgebühr ist an die Spvgg Oedheim zurückzuzahlen.
Angewendete Vorschriften: 33.2 WO AB-D, 37.1 WO AB-D 2
Sachverhalt:
Mit vorliegendem Einspruch wendet sich die Spvgg Oedheim gegen die Entscheidung des Schwerpunktleiters vom 31.03.2013, durch die der Ausgang des Spiels in
der Bezirksliga Gruppe 1 Herren zwischen Oberrot und Eintracht Beilstein II vom
16.03.2013 mit 9:0 für Oberrot gewertet wurde.
Zur Begründung führt die Spvgg Oedheim aus, dass Sie durch diese Entscheidung
betroffen sei, da hierdurch die Spvgg Oedheim Gefahr laufe, aus der Bezirksliga
Gruppe 1 abzusteigen, weshalb Sie durch diese Entscheidung beschwert sei. Nachdem zwar zum festgesetzten Spielbeginn um 16:00 Uhr lediglich 3 Spieler von Beilstein anwesend gewesen seien, die restlichen 3 Spieler jedoch bis 16:10 Uhr eingetroffen seien und das Spiel um 16:15 Uhr begonnen habe, läge kein besonders
schwerer Fall vor, der dieses Spiel nicht für Beilstein als verloren hätte gewertet werden dürfen.
Hierzu führt Beilstein aus, sie hätten noch vor 16:00 Uhr dem FC Oberrot telefonisch
mitgeteilt, dass die restlichen 3 Spieler sich um wenige Minuten verspäten würden,
da 2 dieser Spieler zuvor in einem Jugendspiel eingesetzt gewesen seien und sich
dieses Spiel in die Länge gezogen habe, wobei Oberrot keinen Protest gegen die
Wertung dieses Spiels eingelegt habe und auch nicht unter Protest gespielt habe.
Der FC Oberrot ließ eine Frist zur Stellungnahme fruchtlos verstreichen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. 3
Entscheidungsgründe:
1. Der Einspruch der Spvgg Oedheim ist zulässig.
Ungeachtet dessen, ob die angefochtene Entscheidung dem Einspruchsführer ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat die Spvgg Oedheim die 2-wöchige Einspruchsfrist
gewahrt, da der Einspruch gegen die Entscheidung vom 31.03.2013 bei der Geschäftsstelle des TTVWH am 13.04.2013 in den Briefkasten der Geschäftsstelle eingeworfen wurde, wobei auch der insoweit falsche Eingangsstempel, der das Datum
15.04.2013 trägt, auch noch das Einhalten der Einspruchsfrist dokumentiert, da der
31.03.2013 ein Sonntag war und somit die Einspruchsfrist frühestens mit Ablauf des
15.04.2013 endete.
Insoweit konnte auch dahinstehen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Entscheidung allein durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften,
ohne die Einspruchsfrist, ihren Beginn und den Adressat des Einspruchs zu benennen, ausreichend war.
Die Spvgg Oedheim ist zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung auch beschwert gewesen und damit einspruchsberechtigt, da Sie durch die angefochtene Entscheidung
Gefahr lief, aus der Bezirksliga abzusteigen.
2. Der Einspruch ist begründet.
Nachdem der gemäß 37.4 WO AB-D für die Spielwertung zuständige Klassenleiter
der Bezirksliga Gruppe 1 befangen war, hat zu Recht gemäß 3.3.3 und 3.4 RO
TTVWH der Schwerpunktleiter über die Spielwertung entschieden.
Im vorliegenden Fall war die Eintracht Beilstein zur festgesetzten Anfangszeit um
16:00 Uhr nicht in Mindeststärke von 4 Spielern erschienen, weshalb das Spiel nicht
gemäß 33.1 WO AB-D beginnen konnte und die andere Mannschaft, der FC Oberrot,
gemäß 33.2 WO AB-D 30 Minuten warten musste. 4
Da Eintracht Beilstein innerhalb dieser Karenzzeit in voller Besetzung erschien und
das Spiel um 16:15 Uhr beginnen konnte, musste gemäß 33.2 WO AB-D auch gespielt werden.
Hierbei entscheidet der Spielklassenleiter, im vorliegenden Fall damit der Schwerpunktleiter, nach 33.2 in Verbindung mit 37.1 WO AB-D über die Wertung des Spiels.
Nach dem Wortlaut des 37.1 WO AB-D wird der gesamte Mannschaftskampf für die
Mannschaft für verloren gewertet, die nicht rechtzeitig zum festgesetzten Zeitpunkt
antritt.
Dies bedeutet jedoch unter Beachtung der in 33.2 WO AB-D normierten Karenzzeit
von 30 Minuten und der daraus resultierenden Folge, dass gespielt werden muss,
falls diese Karenzzeit eingehalten wird, dass 37.1 WO AB-D dahingehend auszulegen ist, dass unter dem Begriff der „nicht Rechtzeitigkeit“ nur die Nichteinhaltung
auch der Karenzzeit zu verstehen ist, da ansonsten bei jeder Verspätung, auch von
wenigen Minuten, das Spiel immer für diejenige Mannschaft als verloren gilt, die zu
spät kommt, obwohl gespielt werden muss. Hieran ändert auch die in 37.1 WO AB-D
geregelte Ausnahme, „außer in begründeten Fällen“ nichts, da diese Ausnahme in
aller Regel ins Leere läuft.
Damit bleibt festzustellen, dass unterschieden werden muss zwischen einer Verspä-
tung innerhalb der Karenzzeit und einer nicht Rechtzeitigkeit des Erscheinens nach
Ablauf der Karenzzeit, wobei nur im letzten Fall der Mannschaftskampf im Sinne des
37.1 WO AB-D als verloren zu werten ist, außer in begründeten Fällen.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies zwar ein Verstoß gegen 33.2 WO
AB-D, da die Eintracht Beilstein verspätet erschien, weshalb gemäß 1.10 Strafbestimmungen TTVWH zu Recht eine Geldstrafe festgesetzt wurde, jedoch ist das
durchgeführte Spiel entsprechend seines Ausgangs mit 9:4 für Eintracht Beilstein zu
werten, da die Voraussetzungen des 37.1 WO AB-D, wie oben ausgeführt, nicht vorlagen.
3. Nachdem sich der Einspruch lediglich auf die Spielwertung bezieht, da die Spvgg
Oedheim durch die Geldstrafe nicht beschwert ist, verbleibt es bei der gegen die Eintracht Beilstein festgesetzten Geldstrafe in Höhe von 50 €. 5
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 9.2 und 9.3 RO TTVWH.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, einzulegen binnen
einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich in 6 - facher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des TTVWH. Mit der Einlegung der Berufung ist die
Berufungsgebühr in Höhe von 150 € an die Verbandskasse des TTVWH, Sparkasse
Hohenlohekreis, Blz: 62251550, Kto-Nr: 153902, zu entrichten. Auf die entsprechenden Vorschriften der Rechtsordnung des TTVWH, §§ 4, 5, 6 und 7 RO TTVWH wird
hingewiesen.
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  #52  
Alt 23.04.2013, 23:15
spassvogel 555 spassvogel 555 ist offline
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AW: Herren Bezirksliga Gr.1 2011/12

Zitat:
Zitat von TT_NICO_TT Beitrag anzeigen
Das Schiedsgericht des TTVWH hat im schriftlichen Verfahren in der Besetzung
Strecker als Vorsitzender, Kuhn, Marte, Schellbach und Seil als Beisitzer, für Recht
erkannt:
1. Auf den Einspruch der Spvgg Oedheim wird die Entscheidung
des Schwerpunktleiters vom 31.03.2013 in deren Ziffer 1)
dahingehend abgeändert, dass das Spiel der Bezirksliga
Gruppe 1 Herren FC Oberrot - TGV Beilstein II entsprechend
seines Ausgangs mit 4:9 für TGV Beilstein II gewertet wird.
2. Die gegen den TGV Beilstein festgesetzte Geldstrafe in Höhe
von 50 € bleibt bestehen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der TTVWH. Die entrichtete
Einspruchsgebühr ist an die Spvgg Oedheim zurückzuzahlen.
Angewendete Vorschriften: 33.2 WO AB-D, 37.1 WO AB-D 2
Sachverhalt:
Mit vorliegendem Einspruch wendet sich die Spvgg Oedheim gegen die Entscheidung des Schwerpunktleiters vom 31.03.2013, durch die der Ausgang des Spiels in
der Bezirksliga Gruppe 1 Herren zwischen Oberrot und Eintracht Beilstein II vom
16.03.2013 mit 9:0 für Oberrot gewertet wurde.
Zur Begründung führt die Spvgg Oedheim aus, dass Sie durch diese Entscheidung
betroffen sei, da hierdurch die Spvgg Oedheim Gefahr laufe, aus der Bezirksliga
Gruppe 1 abzusteigen, weshalb Sie durch diese Entscheidung beschwert sei. Nachdem zwar zum festgesetzten Spielbeginn um 16:00 Uhr lediglich 3 Spieler von Beilstein anwesend gewesen seien, die restlichen 3 Spieler jedoch bis 16:10 Uhr eingetroffen seien und das Spiel um 16:15 Uhr begonnen habe, läge kein besonders
schwerer Fall vor, der dieses Spiel nicht für Beilstein als verloren hätte gewertet werden dürfen.
Hierzu führt Beilstein aus, sie hätten noch vor 16:00 Uhr dem FC Oberrot telefonisch
mitgeteilt, dass die restlichen 3 Spieler sich um wenige Minuten verspäten würden,
da 2 dieser Spieler zuvor in einem Jugendspiel eingesetzt gewesen seien und sich
dieses Spiel in die Länge gezogen habe, wobei Oberrot keinen Protest gegen die
Wertung dieses Spiels eingelegt habe und auch nicht unter Protest gespielt habe.
Der FC Oberrot ließ eine Frist zur Stellungnahme fruchtlos verstreichen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. 3
Entscheidungsgründe:
1. Der Einspruch der Spvgg Oedheim ist zulässig.
Ungeachtet dessen, ob die angefochtene Entscheidung dem Einspruchsführer ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat die Spvgg Oedheim die 2-wöchige Einspruchsfrist
gewahrt, da der Einspruch gegen die Entscheidung vom 31.03.2013 bei der Geschäftsstelle des TTVWH am 13.04.2013 in den Briefkasten der Geschäftsstelle eingeworfen wurde, wobei auch der insoweit falsche Eingangsstempel, der das Datum
15.04.2013 trägt, auch noch das Einhalten der Einspruchsfrist dokumentiert, da der
31.03.2013 ein Sonntag war und somit die Einspruchsfrist frühestens mit Ablauf des
15.04.2013 endete.
Insoweit konnte auch dahinstehen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Entscheidung allein durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften,
ohne die Einspruchsfrist, ihren Beginn und den Adressat des Einspruchs zu benennen, ausreichend war.
Die Spvgg Oedheim ist zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung auch beschwert gewesen und damit einspruchsberechtigt, da Sie durch die angefochtene Entscheidung
Gefahr lief, aus der Bezirksliga abzusteigen.
2. Der Einspruch ist begründet.
Nachdem der gemäß 37.4 WO AB-D für die Spielwertung zuständige Klassenleiter
der Bezirksliga Gruppe 1 befangen war, hat zu Recht gemäß 3.3.3 und 3.4 RO
TTVWH der Schwerpunktleiter über die Spielwertung entschieden.
Im vorliegenden Fall war die Eintracht Beilstein zur festgesetzten Anfangszeit um
16:00 Uhr nicht in Mindeststärke von 4 Spielern erschienen, weshalb das Spiel nicht
gemäß 33.1 WO AB-D beginnen konnte und die andere Mannschaft, der FC Oberrot,
gemäß 33.2 WO AB-D 30 Minuten warten musste. 4
Da Eintracht Beilstein innerhalb dieser Karenzzeit in voller Besetzung erschien und
das Spiel um 16:15 Uhr beginnen konnte, musste gemäß 33.2 WO AB-D auch gespielt werden.
Hierbei entscheidet der Spielklassenleiter, im vorliegenden Fall damit der Schwerpunktleiter, nach 33.2 in Verbindung mit 37.1 WO AB-D über die Wertung des Spiels.
Nach dem Wortlaut des 37.1 WO AB-D wird der gesamte Mannschaftskampf für die
Mannschaft für verloren gewertet, die nicht rechtzeitig zum festgesetzten Zeitpunkt
antritt.
Dies bedeutet jedoch unter Beachtung der in 33.2 WO AB-D normierten Karenzzeit
von 30 Minuten und der daraus resultierenden Folge, dass gespielt werden muss,
falls diese Karenzzeit eingehalten wird, dass 37.1 WO AB-D dahingehend auszulegen ist, dass unter dem Begriff der „nicht Rechtzeitigkeit“ nur die Nichteinhaltung
auch der Karenzzeit zu verstehen ist, da ansonsten bei jeder Verspätung, auch von
wenigen Minuten, das Spiel immer für diejenige Mannschaft als verloren gilt, die zu
spät kommt, obwohl gespielt werden muss. Hieran ändert auch die in 37.1 WO AB-D
geregelte Ausnahme, „außer in begründeten Fällen“ nichts, da diese Ausnahme in
aller Regel ins Leere läuft.
Damit bleibt festzustellen, dass unterschieden werden muss zwischen einer Verspä-
tung innerhalb der Karenzzeit und einer nicht Rechtzeitigkeit des Erscheinens nach
Ablauf der Karenzzeit, wobei nur im letzten Fall der Mannschaftskampf im Sinne des
37.1 WO AB-D als verloren zu werten ist, außer in begründeten Fällen.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies zwar ein Verstoß gegen 33.2 WO
AB-D, da die Eintracht Beilstein verspätet erschien, weshalb gemäß 1.10 Strafbestimmungen TTVWH zu Recht eine Geldstrafe festgesetzt wurde, jedoch ist das
durchgeführte Spiel entsprechend seines Ausgangs mit 9:4 für Eintracht Beilstein zu
werten, da die Voraussetzungen des 37.1 WO AB-D, wie oben ausgeführt, nicht vorlagen.
3. Nachdem sich der Einspruch lediglich auf die Spielwertung bezieht, da die Spvgg
Oedheim durch die Geldstrafe nicht beschwert ist, verbleibt es bei der gegen die Eintracht Beilstein festgesetzten Geldstrafe in Höhe von 50 €. 5
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 9.2 und 9.3 RO TTVWH.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, einzulegen binnen
einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich in 6 - facher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des TTVWH. Mit der Einlegung der Berufung ist die
Berufungsgebühr in Höhe von 150 € an die Verbandskasse des TTVWH, Sparkasse
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hingewiesen.
Meine 1. Frage: Hast Du das Urteil gefällt?

Wenn das Ganze nicht so traurig wäre wäre es ein Fall für den Komödienstadl.

Die Offiziellen meinen wohl mit dem Urteil ist alles aus der Welt geschafft.

Mitnichten!

Blamage in allen Belangen ist wohl der richtige Ausdruck.
Verarschung von Mannschaften(besonders Oberrot) in höchstem Maße.

Dass am Ende vielleicht sportlich für manche Genugtuung stattgefunden hat steht auf einem anderen Blatt.

Ich sage nur:

Geändert von spassvogel 555 (23.04.2013 um 23:31 Uhr)
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  #53  
Alt 23.04.2013, 23:17
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AW: Herren Bezirksliga Gr.1 2011/12

Ist ja unfassbar!!!

Das ganze wird nun endgültig zur Farce!

Ein Wort aus der Oberroter Ecke wäre auch willkommen!
Ich empfehle euch Oberrotern die 150 EUR zu berappen und in Berufung zu gehen, nach allem was bisher passiert ist habt ihr gute Chancen in diesem "Komödienstadl" die letzten Lacher zu haben!

Geändert von Noppenfuzzi (23.04.2013 um 23:26 Uhr)
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  #54  
Alt 24.04.2013, 07:27
hecanwhat hecanwhat ist offline
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Im Sinne des Sports durfte das Urteil nicht anders ausfallen ...
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  #55  
Alt 24.04.2013, 13:30
spassvogel 555 spassvogel 555 ist offline
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Zitat:
Zitat von hecanwhat Beitrag anzeigen
Im Sinne des Sports durfte das Urteil nicht anders ausfallen ...
Mag ja sein dass sportlich der Richtige abgestiegen ist.

Aber hat sich ein Verband schon jemals mehr lächerlich und angreifbarer gemacht.
Es wurde anscheinend im Vorfeld nichts miteinander abgesprochen.
Jetzt hat man den Eindruck, dass nur weil ein "Unschuldiger"(Schuldige: Beilstein u. Oberrot) auf dem Abstiegsplatz stand man schnell ein anderes Urteil fällen mußte.
Tatsache ist aber und das geht ja aus dem neuen Urteil ganz klar hervor. Wer nur eine Minute später anfängt(Die Geldstrafe gegen Beilstein wurde ja bestätigt)
wird zu mindest mit einer Geldstrafe belegt!!!

Also an alle und dies sollte jede Mannschaft in Zukunft beachten:

Wer nicht pünklich anfängt und dann trotzdem die offizielle Anfangszeit reinschreibt macht sich der Spielberichtsfälschung strafbar.
Wer nur eine Minute später reinschreibt(lt. Urteil) bekommt zumindest eine Geldstrafe. Es gibt jetzt genug Personen die sowas weitermelden.

Armes Tischtennis!!! Wie weit sind wir gekommen?
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  #56  
Alt 24.04.2013, 14:05
Chris Kratzenstein Chris Kratzenstein ist offline
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AW: Herren Bezirksliga Gr.1 2011/12

Die 50 € konnten nicht zurückgenommen werden weil Beilstein selber keinen Einspruch eingelegt hat.
Und schnell noch ein anderes Urteil fällen ist auch nicht sondern es wurde Einspruch eingelegt und somit musste das Schiedsgericht entscheiden.
Die Entscheidung vorher wurde von einem evt. juristisch nicht sonderlich bewandten Funktionär getroffen der nach bestem Wissen und Gewissen entschieden hat (aus meiner Sicht falsch aber das ändert nichts an der Tatsache). Das Schiedsgericht ist juristisch etwas bewanderter und hat die (falsche) Entscheidung aufgehoben und anders entschieden.
Genau dafür ist ein Schiedsgericht da. Ansonsten müssen wir das professionalisieren und Klassenleiter und Ressortleiter müssen juristisch bewandert sein um die WO richtig deuten zu können (das ist schwerer als man denkt). Immer daran denke es sind Ehrenamtliche Laien die KL sind. Ansonsten kommt man mit Ehrenamt nicht mehr weit. Ist ja so schon schwierig genug Leute zu finden.

Durch das Urteil des Schiedsgerichtes hat man sich nicht lächerlich gemacht sondern es wurde eine Entscheidung berichtigt, die auch Du als falsch angesehen hast.
Und Strafen müssen sein. Sonst macht jeder was er will. Auch wenn ich mir manchmal doch Fingerspitzengefühl wünsche aber Grenzen muss es geben.
__________________
Arroganz ist der Anfang der Niederlagen. Selbstbewußtsein jedoch der Anfang des Sieges. Wo ist die Grenze???
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  #57  
Alt 24.04.2013, 14:44
khk khk ist offline
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Lieber Chris Kratzenstein als völlig neutraler Sportkamerad verfolge ich die Beiträge zum Thema seit einiger Zeit teils belustigt, teils betroffen.
Zwei Dinge möchte ich anmerken:
1. Der Schiedsspruch konnte auch aus meiner Sicht nicht anders ausfallen!
2. Hauptauslöser, aus meiner unmaßgeblichen Sicht, ist aber die WO, die zu oft leider nur von juristisch bewanderten Personen halbwegs gedeutet werden kann. Hier ist doch anzusetzen. Wieso setzen sich die Verbände nicht hin und formulieren so, dass es mit normalem Menschenverstand auf Anhieb zu verstehen ist? Offensichtlich ist es nicht so, sonst würde sicher kein Schwerpunktsleiter mit seiner Auslegung daneben liegen können.
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  #58  
Alt 24.04.2013, 14:54
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Da gebe ich Dir nicht ganz unrecht. Allerdings ist das Problem, dass die WO immer noch komplizierter wird weil die Leute auch immer weiter nach Lücken suchen.
Das Problem mit der komplizierten Bürokratie ist in Deutschland ja nicht unbedingt nur aufs Tischtennis beschränkt .
__________________
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  #59  
Alt 24.04.2013, 15:18
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Zitat:
Zitat von Chris Kratzenstein Beitrag anzeigen
Die 50 € konnten nicht zurückgenommen werden weil Beilstein selber keinen Einspruch eingelegt hat.
Und schnell noch ein anderes Urteil fällen ist auch nicht sondern es wurde Einspruch eingelegt und somit musste das Schiedsgericht entscheiden.
Die Entscheidung vorher wurde von einem evt. juristisch nicht sonderlich bewandten Funktionär getroffen der nach bestem Wissen und Gewissen entschieden hat (aus meiner Sicht falsch aber das ändert nichts an der Tatsache). Das Schiedsgericht ist juristisch etwas bewanderter und hat die (falsche) Entscheidung aufgehoben und anders entschieden.
Genau dafür ist ein Schiedsgericht da. Ansonsten müssen wir das professionalisieren und Klassenleiter und Ressortleiter müssen juristisch bewandert sein um die WO richtig deuten zu können (das ist schwerer als man denkt). Immer daran denke es sind Ehrenamtliche Laien die KL sind. Ansonsten kommt man mit Ehrenamt nicht mehr weit. Ist ja so schon schwierig genug Leute zu finden.

Durch das Urteil des Schiedsgerichtes hat man sich nicht lächerlich gemacht sondern es wurde eine Entscheidung berichtigt, die auch Du als falsch angesehen hast.
Und Strafen müssen sein. Sonst macht jeder was er will. Auch wenn ich mir manchmal doch Fingerspitzengefühl wünsche aber Grenzen muss es geben.
Ich seh das ganze wie gesagt viel kritischer.

Warum bringt man als Klassenleiter oder Resortleiter durch die jeweiligen Entscheidungen soviel Unruhe und Ärger in eine Klasse.
Hätten die richtigen Personen rechtzeitig mit Personen geredet die vielleicht rechtlich besser drauf sind hätte man sich das Ganze erspart.
99 % der Klassenleiter(hätten überhaupt nichts gemacht.
Wenn man sich wichtig machen will geht das auch anders!
Ich bin mal gespant wie die Vereine in zukunft auf sowas reagieren.
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  #60  
Alt 27.04.2013, 20:03
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Hallo zusammen,

was soll man da noch aus Oberroter Sicht sagen?

Im Gegensatz zu einigen Mannschaften haben wir sportlich immer alles gegeben, gekämpft bis zum Letzten, nie aufgeben und wurden am Ende doch noch die tragische Figur.

Beilstein hat am Ende auch keine Lust mehr und gibt ab.
Den Heilbronnern schien es egal zu sein ob sie absteigen, es kam ja kein Einspruch von deren Seite.
Oedheim wollte wohl durch den Einspruch noch die eigene Haut retten, was im nachhinein gesehen ja nicht nötig war und schubst uns damit noch in die BK.

Vor allem für eine so junge Mannschaft wie Oberrot wirkt daher das Ganze (Antreten der Mannschaften, Entscheidungsverlauf des Verbands etc.) extrem demotivierend und befremdlich.
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