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  #81  
Alt 22.08.2003, 14:44
MagicBackhand MagicBackhand ist offline
Herr des ruhenden Balls
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@ Sascha Eichmann

Soweit liegen wir ja gar nicht auseinander.

Was den Unterschied in der Zielrichtung von Folter und finalem Rettungsschuß angeht:

Klar beseitig der finale Rettungsschuß die Gefahr unmittelbar. Aber die Folter als Gefahrerforschungseingriff ( wenn Du so willst ), ist dem nur vorgeschaltet. Wenn ich ein Beispiel geben darf: Wenn ein Täter Geiseln hat und diese zu erschießen droht, so daß die Voraussetzungen des finalen Rettungsschusses gegeben sind, so muß es doch auch möglich sein, einen Komplizen zu foltern, um z. B. herauszukriegen, wo sich der Entführer mit den Geiseln aufhält, um den notwendigen finalen Rettungsschuß anzusetzen. Insoweit ist also auch die Folter unter den VSS des fR möglich, auch wenn es nur um die endgültige Ausforschung des SV geht. Wenn dies zur Gefahrenabwehr als ultima ratio übrig bleibt, dann ist das halt so.

In NW ist der finale Rettungsschuß auch nicht Gesetz. Aber mal losgelöst vom Bundesland: Ich meine, daß die Folter unter den Voraussetzungen des finalen Rettungsschusses auf jeden FAll durchführbar ist. ( Selbst wenn das hess Ordnungsrecht sowas wie Verwertungsverbote kennt, so bin ich nach wie vor der Meinung, daß diese Verbote - genau wie die der StPO - auch Ausnahmen unterliegen. Wie diese Ausnahmen nun aussehen, ist eine eigene Frage. Aber zumindest kann man sagen, daß es Konstellationen gibt, in denen das staatliche Ausforschungsinteresse das private Interesse des Störers überwiegt, analog der Lehre der Beweisverwertungsverbote der StPO. ) Im EINZELFALL halte ich die Folter nach wie vor aber auch aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel für durchführbar. Mein Abstellen auf den fR sollte nur zeigen, daß das Deutsche Recht entsprechende Wertungen kennt.
__________________
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  #82  
Alt 25.08.2003, 14:17
Benutzerbild von difu
difu difu ist offline
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difu ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Zitat:
Original von Volkmar:

Jedem Menschen kommt dasselbe Maß an Menschenwürde zu. Deshalb kann es keine Abwägung dahingehend geben, daß die Menschenwürde des einen die des anderen überwiegt.

Weiter ist es hM, daß es eine Abwägung Leben gegen Leben nicht gibt.
hier geht es aber doch um die abwägung leben-menschenwürde, oder?

Zitat:
Die Debatte zum finalen Rettungsschuß, die Du aufgeworfen hast, führt hier auch nicht zum Ziel, ...
könnte mir bitte irgendjemand diesen "finalen rettungsschuss" noch einmal erläutern?

Zitat:
... weil dieser nur zulässig ist, wenn kein anderes Mittel möglich, um eine gegenwärtige Gefahr von Leib oder Leben abzuwenden. Das war aber in unserem konkreten Fall gerade nicht so. Weder war klar, ob eine Gefährdung vorliegt noch war klar, ob überhaupt noch eine Gefährdung vorliegen konnte, weil das Opfer schon tot war.

Im ersteren Fall kommst Du mit dem Polizeirecht nicht weiter, weil die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ergibt, daß kein milderes Mittel besteht, um den Erfolg zu erreichen. Das scheitert auch daran, daß dieses Mittel eben nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet war, den beabsichtigten Erfolg zu erreichen, weil überhaupt nicht klar war, ob der Erfolg überhaupt erreicht werden konnte.
was wäre denn das gelindere mittel, wenn der beschuldigte angibt, er wisse, wo das opfer sei, es aber nicht verrät?

Zitat:
Im zweiten Fall erfolgt die Anwendung der Folter dann nur noch im Rahmen der polizeilichen ERmittlungen nach StPO, um den Tatverlauf aufzuklären und ggf. die Leiche zu finden. Daß das unzulässig wäre, darüber sind wir uns einig.
gesetzt den fall, dass der beschuldigte sagt, das opfer lebe noch, obwohl es in wahrheit schon tot ist, wäre das deines erachtens ein fall für variante 1 oder für variante 2?
__________________
Wenn andre klüger sind als wir, das macht uns selten nur Plaisir,
doch die Gewissheit, dass sie dümmer, erfreut fast immer.

Gedanken sind nicht stets parat,
man schreibt auch, wenn man keine hat.

(Wilhelm Busch)
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