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#81
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@ Sascha Eichmann
Soweit liegen wir ja gar nicht auseinander. Was den Unterschied in der Zielrichtung von Folter und finalem Rettungsschuß angeht: Klar beseitig der finale Rettungsschuß die Gefahr unmittelbar. Aber die Folter als Gefahrerforschungseingriff ( wenn Du so willst ), ist dem nur vorgeschaltet. Wenn ich ein Beispiel geben darf: Wenn ein Täter Geiseln hat und diese zu erschießen droht, so daß die Voraussetzungen des finalen Rettungsschusses gegeben sind, so muß es doch auch möglich sein, einen Komplizen zu foltern, um z. B. herauszukriegen, wo sich der Entführer mit den Geiseln aufhält, um den notwendigen finalen Rettungsschuß anzusetzen. Insoweit ist also auch die Folter unter den VSS des fR möglich, auch wenn es nur um die endgültige Ausforschung des SV geht. Wenn dies zur Gefahrenabwehr als ultima ratio übrig bleibt, dann ist das halt so. In NW ist der finale Rettungsschuß auch nicht Gesetz. Aber mal losgelöst vom Bundesland: Ich meine, daß die Folter unter den Voraussetzungen des finalen Rettungsschusses auf jeden FAll durchführbar ist. ( Selbst wenn das hess Ordnungsrecht sowas wie Verwertungsverbote kennt, so bin ich nach wie vor der Meinung, daß diese Verbote - genau wie die der StPO - auch Ausnahmen unterliegen. Wie diese Ausnahmen nun aussehen, ist eine eigene Frage. Aber zumindest kann man sagen, daß es Konstellationen gibt, in denen das staatliche Ausforschungsinteresse das private Interesse des Störers überwiegt, analog der Lehre der Beweisverwertungsverbote der StPO. ) Im EINZELFALL halte ich die Folter nach wie vor aber auch aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel für durchführbar. Mein Abstellen auf den fR sollte nur zeigen, daß das Deutsche Recht entsprechende Wertungen kennt.
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Gazelle 2.0 |
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#82
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Wenn andre klüger sind als wir, das macht uns selten nur Plaisir, doch die Gewissheit, dass sie dümmer, erfreut fast immer. Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt auch, wenn man keine hat. (Wilhelm Busch) |
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