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Saison 2021/22
Hallo an die Runde,
die Staffeleinteilungen sind nun vorgenommen bei uns in der Region ist kein Corona bedingtes "Mannschaftssterben" zu erkennen und so ganz langsam öffnen sich die Hallen/Gemeindehäuser wieder für den kontaklosen Sport. Natürlich zu den örtlich geltenden Hygienebedingungen. (aktuelle inzidenz 11,5) Nach Infos heutiger Stand wird wohl mit einer "normalen" Hin- und Rückrunde geplant? Wie ist das bei Euch? Gruß olli |
#2
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Corona: neue Spielsaison 2021/22
Regelungen Spielbetrieb 2021/22
Der Sportausschuss des Verbandes hat in seiner gestrigen Sitzung Regelungen für den Spielbetrieb festgelegt, die im Folgenden kurz erklärt werden: • Die Regelungen des Hygienekonzepts des RTTVR orientieren sich an der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP. Bei Meisterschafts- und Pokalspielen sind diese Regelungen zu beachten. Außerdem sind die regionalen Regelungen (Kreis, Verbandsgemeinde, Hallenträger etc.) stets zu berücksichtigen. Ist hier beispielsweise bei einer niedrigen Kontakt Inzidenz keine Testpflicht festgeschrieben, muss auch nicht getestet werden. • Die Kontrolle und die Einhaltung der Regelungen obliegt dem Heimverein. • Wir empfehlen den Heimvereinen, den Gegner über die jeweiligen Bedingungen/Regelungen rechtzeitig zu informieren. • Sollte die 3-G-Regelung gelten, dann gilt: a.) Selbsttests vor der Halle oder Testnachweis einer offiziellen Teststelle b.) Impfnachweis mitbringen c.) Genesenennachweis mitbringen • Es werden Doppel ausgetragen. • Für alle Verbandsveranstaltungen (Ranglisten, Einzelmeisterschaften etc.) gilt die 3-G-Regelung (genesen, geimpft oder getestet) – unabhängig davon wie hoch die Inzidenz im jeweiligen Kreis ist. Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP wird ab dem 16. August veröffentlicht. Sobald uns Inhalte darüber bekannt sind, werden wir entsprechend unser Hygienekonzept anpassen und über Neuerungen informieren.
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Moral ist immer auch eine Kostenfrage. |
#3
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AW: Saison 2021/22
Ja, das TT spielen wird für Ungeimpfte teuer auf Dauer...
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#4
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AW: Saison 2021/22
Naja wenn selbsttests vor der Halle auch zulässig sind lt rudi dann geht es ja noch
Die kosten jetzt 1 Euro Und oft stellen Arbeitgeber sowas Hab zb noch 25 hier liegen. Abgesehen davon dass ich geimpft.bin. Frage ist natürlich ob diese Regelung mit Selbsttest vor der Halle auch der landesverordnung entspricht....???? Denn wenn die bürgertest vorschreiben ab inzidenz x für alle Aktivitäten indoor ( Restaurant Friseur usw) dann gilt das auch für tischtennis
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Zitat Kriegela: Zu Tode geänderte Sportart - Rest in Peace - Tischtennis Me too ... TT Classic rules TT mit P-Ball ist wie S... mit einer Gummipuppe. |
#5
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AW: Saison 2021/22
Beschluss des Präsidiums vom 28.12.2021
Das Präsidium als nach Ziffer 1 des Abschnitts A der Wettspielordnung des DTTB (WO) zuständiges Gremium für Entscheidungen des Abschnitts M der WO beschließt: 1. Fortsetzung des Spielbetriebes a. Der Spielbetrieb wird in allen Klassen auf Verbands- und Kreisebene fortgesetzt. Die aktuelle Coronaverordnung des Landes ist dabei zu beachten. Die jeweiligen Spielpläne behalten ihre Gültigkeit. b. Für im Januar 2022 angesetzte Spiele besteht ergänzend zu WO G 6.2 die Möglichkeit, diese auch einseitig zu verlegen. Die Absage/der Verlegungswunsch ist dem Gegner und dem Spielleiter unverzüglich per Mail mitzuteilen. Bei kurzfristigen Verlegungen des Heimvereins am Spieltag, die nicht den Grund der höheren Gewalt erfüllen, fällt die Fahrtkostenerstattung wie bei einem Nichtantreten an. Über eine etwaige Verlängerung dieser Regelung wird das Präsidium im Januar unter Berücksichtigung der dann vorherrschenden Pandemielage beraten. 2. Verlängerung der Saison: Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Saison nicht über den 30.04.2022 hinaus verlängert. Je nach Anzahl der abgesagten Spiele und der Entwicklung der Pandemie kann eine Verlängerung erfolgen. 3. Regelungen bezüglich Nichtantretens a. Gemäß WO M 6 wird entschieden, dass ein Antreten unter Mindeststärke nach WO I 5.12 nicht als Nicht-Antreten gewertet wird und entsprechend ausgetragen wird. b. Gemäß WO M 7 wird entschieden, die in WO G 7.2.1 geregelte Streichung einer Mannschaft nach dreimaligem Nichtantreten wird wie folgt geändert: Die Anzahl der Spiele, zu denen eine Mannschaft nicht antritt, die zu einer Streichung führen wird für diese Saison auf 4 erhöht. Die Regelung gilt rückwirkend für die gesamte Saison, sodass die Mannschaften, die in der Hinrunde dreimal nicht angetreten sind, weiter am Spielbetrieb teilnehmen können. Sollte eine Mannschaft zu vier Spielen nicht antreten, erfolgt die Streichung und die Mannschaft wird wie ein Absteiger behandelt, d.h. sie startet in der Folgesaison eine Spielklasse tiefer. Zur Begründung dieser Entscheidungen: Die Umfrage unter den Mannschaften hat gezeigt, dass ein großes Interesse seitens der Spieler besteht, auch unter den derzeitigen Regelungen den Spielbetrieb weiterzuführen. Da in naher Zukunft zudem mit einer hohen Boosterquote zu rechnen ist, wird sich der Aufwand für die derzeitige 2G-plus-Regelung dann auch in einem verträglichen Maß bewegen. Mit der Entscheidung, auch unter Mindeststärke antreten zu können, wird zusätzlicher Druck von den Mannschaften genommen, um Streichungen wegen Nicht-Antretens zu vermeiden.
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#6
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AW: Saison 2021/22
An
• Vereine RTTVR • Hauptausschuss • Jugend- / Sportausschuss • Mannschaftskontakte • Spielleiter • Geschäftsstelle Koblenz, den 29.12.2021 Regelungen zum Punktspielbetrieb Saison 2021/2022 Liebe Mitglieder des RTTVR, ähnlich wie im vergangenen Jahr möchten wir euch mit diesem Schreiben über die im Punktspielbetrieb der Saison 2021/22 geltenden Regelungen informieren. Wir haben dazu die aktuelle 29. Corona-Bekämpfungsverordnung berücksichtigt. Die Regelungen gelten im Verbandsgebiet des RTTVR. Für die Regelungen in den Bundesspielklassen ist der DTTB zuständig. Bei den Regelungen sind neben der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung auch die aktuelle Fassung des DTTB Schutz- & Handlungskonzepts mit Stand vom 14.07.2021 eingeflossen. Die Kontrolle der Regelungen und die Einhaltung des Hygienekonzepts obliegt dem Heimverein. Der im letzten Jahr eingeführte Abschnitt M der WO gibt uns weiterhin die nötige Flexibilität, um auf die zum Saisonstart getroffenen Entscheidungen zu reagieren und diese im Laufe der Saison - ggf. auch mehrmals – anzupassen. Damit ist gewährleistet, dass wir auf aktuelle Entwicklungen entsprechend reagieren zu können. Wir sind weiterhin guter Hoffnung, dass wir eine normale Runde spielen können und bitten deshalb alle, sich an die vorgegeben Regelungen zu halten. Vielen Dank für euer Verständnis! 1. Beschlüsse zur Durchführung des Punktspielbetriebs a. Austragungssystem der Hauptrunde: Start mit Vor- und Rückrunde Die Vorrunde konnte in allen Spielklassen abgeschlossen werden. Somit haben wir in jedem Fall bereits eine Wertung der Saison 2021-22. Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass je nach Infektionslage noch Änderungen an der Wertung gemäß Abschnitt M 9 der WO des DTTB getroffen werden können. b. Letztmöglicher Spieltag der Rückrunde Der letztmögliche Spieltag der Rückrunde bleibt, wie im Rahmenterminplan festgelegt mit dem 30.04.2022 zunächst bestehen. Weitere Maßnahmen können je nach Infektionslage veranlasst werden. c. Doppel Der RTTVR startet auch die Rückrunde der Saison 2021-22 in allen Spielklassen mit Doppel. d. 2G-plus-Regelung Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, anwesend sein. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der sportlichen Betätigung. Es gilt die Testpflicht § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. Konkret bedeutet das, dass alle, auch geimpfte und genesene Volljährige zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test brauchen. Die Testpflicht entfällt für Personen, die bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben. Kinder und Jugendliche von 12 Jahre und 3 Monate bis einschließlich 17 Jahre können mit einem tagesaktuellen negativen Test am Sportbetrieb teilnehmen. Die Testung in der Schule ist hier allerdings nicht mehr ausreichend. Grundsätzlich werden neben Tests aus dem Testcenter auch ein unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest vor Ort akzeptiert. Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen. e. Pokalspielbetrieb • Der Pokalspielbetrieb wird wie geplant durchgeführt. • Durchführung: modifiziertes Swaythling-Cup-System mit Doppel f. Mannschaftszurückziehungen Die Strafen für Zurückziehung/Streichung entsprechend Ziffer 4 der Tabelle der Strafgebühren sind für die Saison 21/22 ausgesetzt. Die gilt sowohl für den Ligen- und auch für den Pokalspielbetrieb. Wenn die Mannschaften zurückgezogen werden, müssen sie nach der derzeitigen WO-Regelung in der nächsten Saison eine Klasse tiefer starten. Dies gilt unabhängig davon aus welchem Grund die Zurückziehung oder Streichung erfolgt. In der Saison 2021/22 wird bei Rückzug einer Mannschaft vor dem ersten offiziellen Spieltag gemäß Rahmenterminplan (30.08.2021) dem Verein der Beitrag der gemeldeten Mannschaft zu 50% erstattet. g. Spielabsetzungen Sollten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Spiele nicht stattfinden können (aufgrund örtlicher Vorgaben, Erkrankungen innerhalb der Mannschaft, ...) bitten wir möglichst einvernehmliche Lösungen im Sinne des Sports, z.B. einvernehmliche Spielverlegungen oder Heimrechttausch zu treffen. Sollte keine Einigung der Mannschaftsführer möglich sein, so ist der Spielleiter zu kontaktieren. Nach häuslicher Quarantäne darf erst mit einem negativen PCR-Test am Spielbetrieb teilgenommen werden. Daraus resultiert dann die Notwendigkeit der Ersatzgestellung, keinesfalls die direkte Absetzung eines Spiels. Ausschließlich bei behördlich angeordneter Quarantäne der gesamten Mannschaft (Nachweispflicht an Geschäftsstelle und Spielleiter) kann ein Spiel abgesetzt werden. Es erfolgt dann die Absetzung aller für den Zeitraum der Quarantäne angesetzten Mannschaftskämpfe. Die Vereine einigen sich auf einen neuen Termin bzw. falls diese keinen Termin finden, hat der Spielleiter die Partie neu zu terminieren. Gleiches gilt für Spiele, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht zeitgleich in einer Halle ausgetragen werden dürfen: finden die beiden Parteien keine Einigung, ist der Spielleiter gefordert. Die 2G-plus-Regelung ist kein Grund dafür ein Spiel abzusetzen. Der RTTVR hält sich hier nur an die vom Land festgelegten Regelungen. h. Unvollständiges Antreten/Nichtantreten Die Ordnungsgebühr für unvollständiges Antreten/Nichtantreten wird für die Saison 2021/22 ausgesetzt und nicht erhoben. Hinweis: Eine Mannschaft wird aus der betreffenden Spielklasse gestrichen, wenn während der Hauptrunde einer Spielzeit insgesamt viermal ein Mannschaftskampf wegen Nichtantretens oder Sperre kampflos gegen sie gewertet worden ist (WO G 7.2.1, geändert durch Beschluss des Präsidiums am 28.12.2021). Eine Mannschaft kann auch in weniger als der Mindeststärke antreten. Das Präsidium hat entsprechend eine Ausnahme nach WO M 6 definiert, so dass ein Antreten unter Mindeststärke nach WO I 5.12 nicht als Nicht-Antreten gewertet wird und entsprechend ausgetragen wird. FAQs Wann darf ich als Gastgeber vom Hausrecht Gebrauch machen und Spieler*innen der Halle verweisen? Das Hausrecht besteht als Heimmannschaft immer (auch vor Corona war dies theoretisch auch schon denkbar). Bei einem Verweis ist ein Vermerk mit einer entsprechenden Begründung auf dem Spielbericht zwingend notwendig. Der Spielleiter bzw. die Verbandsgerichtsbarkeit werden dann prüfen, inwieweit der Verweis zu Recht erfolgt ist. Der Gastverein muss ggf. Protest einlegen, über den der Spielleiter entscheidet. Was passiert, wenn sich eine Mannschaft bzw. ein*e Spieler*in nicht an die Regeln hält? Wir gehen davon aus und vertrauen darauf, dass sich alle aus sportlicher Fairness und Respekt vor der eigenen und auch der Gesundheit der Mitspieler und Gegner an die Verhaltens- und Hygieneregeln halten. Wir sehen im Hinblick auf die Vernunft der Spieler*innen hier auch in dieser Saison keinen Grund, Sanktionen festzusetzen. Es sind einfach zu viele Situationen denkbar, als dass man sie in einer allgemeingültigen Vorschrift erfassen könnte. Im Extremfall kann das so weit gehen, dass eine Mannschaft den Mannschaftskampf abbricht oder erst gar nicht beginnt. Verstöße müssen zwingend auf dem Spielbericht vermerkt werden. Der Spielleiter ist in diesem Falle zuständig. Was passiert, wenn man zum Gegner fährt und feststellt, dass die Regelungen nicht eingehalten werden (z.B. Nichteinhaltung Maskenpflicht)? Dieses Vergehen ist gleich zu setzen mit einer „nicht spielbereiten Halle“. In diesem Fall muss ein Protest auf dem Spielbericht mit einer Begründung vermerkt werden. Der Spielleiter bzw. die Verbandsgerichtsbarkeit werden dann prüfen, inwieweit der Protest zu Recht erfolgt ist. Ist der Spielbericht für die Kontakterfassung ausreichend oder muss man hier eine separate Liste führen? Laut Corona-Verordnung ist derzeit keine Kontakterfassung mehr notwendig. Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der 2G-plus-Regelung? Dem Heimverein obliegt diese Kontrolle der Einhaltung der Regelungen. Da die Regelungen sich nicht von den Regeln für Trainingstage unterscheiden, sind alle Vereine bereits geübt im Umgang mit den Kontrollen. Im Rahmen der 2G-plus-Regelung darf nur eintreten, wer entweder seinen Impfnachweis oder seinen Genesenennachweis gemeinsam mit einem Personalausweis vorlegt. Für Kinder und Jugendliche gelten Ausnahmeregelungen (siehe oben). Hinsichtlich der Durchführung der Testpflicht im Innenbereich bei Turnieren und im Spielbetrieb hat uns das Innenministerium folgende Information zukommen lassen: Bei Wettkämpfen in Innenräumen kann die Testung auch bereits durch den anreisenden Verein verantwortlich erfolgen. Wenn Turniere oder Wettkampf bzw. Spielbetrieb stattfinden, können (und sollten sogar) die Testungen nach Möglichkeit durch die Vereine erfolgen und nicht erst vor Ort beim Veranstalter/Gegner. In der Regel erfolgt die Anreise zum Spiel ja gemeinsam. Dann könnte man auch den Heimatverein als Adressaten der Schutzpflicht ansehen mit der Folge, dass auch dieser den Selbsttest der Sportler überwachen darf. Im Ergebnis wäre das sogar besser, als wenn sich die Spieler alle ungetestet in das Auto setzen und die Testung erst am Ort des Mannschaftsspiels vorgenommen wird.
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Moral ist immer auch eine Kostenfrage. |
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AW: Saison 2021/22
Diese Passage finde ich besonders interessant. Mich würde interessieren, wo das Präsidium die Legitimation her nimmt, einen Teil von WO E 3.2 außer Kraft zu setzen. Ich finde eine solche Legitimation weder im Abschnitt M noch sonst wo in der WO.
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