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AW: Uralte Beläge
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Unglaublich, wie lapidar hier teilweise entscheidende Regelverstöße toleriert werden. |
AW: Uralte Beläge
Jeder sieht das eben ein wenig anders und deine Sichtweise ist völlig OK. Es gibt sicher auch genug Menschen, die es richtig finden, einem Rettungshubschrauber wegen "behindernden Parkens" anzuzeigen.
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AW: Uralte Beläge
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Auf die Idee "Fingerspitzengefühl" dahingehend zu zeigen dass man Regeln endlich einmal korrekt durchsetzt und damit die 99% bestätigt die sich daran halten kommt keiner.:rolleyes: Die OSR und SRaT die das durchsetzen sind doch nur Paragraphenreiter und Marionetten des ITTF die ihre eigene Unzulänglichkeiten kompensieren ........ |
AW: Uralte Beläge
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Vom Wort "Fingerspitzengefühl" solltest Du definitiv abstand nehmen. |
AW: Uralte Beläge
Der Begriff "Fingerspitzengefühl" meint das sorgfältige Abwägen in Zweifelsfällen. Er meint nicht das Rechtfertigen von Regelverstößen.
Ich bin seit vielen Jahren Vorsitzender eines Rechtsausschusses. Geht es um den eigenen Vorteil nehmen die Protestparteien die Bestimmungen wörtlich. Hat man selbst gegen die Regeln verstoßen, so stellt man diese infrage und der Ausschuss soll die Augen zudrücken. |
AW: Uralte Beläge
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"Vollständigkeit des Belags" steht hier für "continuity of surface", das geht doch gar nicht. Wenn man aber "Slight deviations from continuity of surface" aus dem Original betrachtet, dann sieht man, dass diese Formulierung mit dem Griffigkeitsgrad der Oberfläche nichts zu tun hat. Man darf höchstens verlangen, dass die ganze Oberfläche des Belages gleich griffig ist, weil die Regel "continuity of surface" verlangt. Dann gibt es noch eine Möglichkeit, eine andere Regel hinzuzuziehen, nämlich die, wo es um Verwendung des Belages "as authorised" geht. Aber in diesem Fall kann man sagen, dass Griffigkeit des NI Belages kein Zulassungskriterium ist, deshalb ist auch diese Regel nicht anwendbar. Also, es sieht so aus, dass man mit einem glatten Sriver spielen darf. Das ist die ITTF-Regel: Zitat:
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AW: Uralte Beläge
Ja, du hast recht. Ich habe die deutsche Version der Regeln gepostet, die wahrscheinlich in Deutschland auch für die Entscheidungsfindung benutzt wird.
Daraus ergibt sich, dass ein Sriver ein wenig unkomplett/beschädigt oder wenigstens ein bisschen verfärbt sein muss, um ihn wegen anderer veränderter Eigenschaften als unzulässig erklären zu können. Es gibt auch noch andere Ungenauigkeiten hier im Thread, wie z.B. das Gleichsetzen von zuviel Glanz mit zuwenig Griffigkeit. Es gibt nichtglänzende, völlig stumpf aussehende glatte Antis und es gibt spiegelnde, klebrige Chinabeläge. Zuviel Glanz ist aber eine Abweichung von den Zulassungseigenschaften, d.h. egal wie glatt der Belag ist - wenn er stark glänzt obwohl er matt sein müsste, kann man ihn als unzulässig erklären. |
AW: Uralte Beläge
Ich bin gespannt, ob die Übersetzung dieser Regel korrigiert wird. Ein paar Funktionäre lesen hier bestimmt mit. Sie sollten auch die korrekte Übersetzung in ihrer Zwangszeitschrift veröffentlichen und sich möglicherweise für die aktuelle falsche entschuldigen.
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AW: Uralte Beläge
@Setz-It: Du schreibst:
Zitat:
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AW: Uralte Beläge
Das stimmt, allerdings gibt es auch keine Regel nach der eine direkte Veränderung der Oberflächeneigenschaften geahndet werden kann, wenn keine Behandlung (=aktiver vorsätzlicher Prozess) vorliegt. Damit kann man einen nicht nachbehandelten Belag, der zu glatt ist oder zu stark glänzt nur rausziehen, wenn er auch eine Farbabweichung zeigt oder nicht vollständig ist. Eine Krücke quasi...
Das mag in den Richtlinien für Schlägerkontrollen wieder anders aussehen, obwohl diese dadurch wieder zum Teil die regeln verletzen werden. |
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