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Coolio 02.10.2013 18:34

AW: Hausrecht und Kamera
 
Es steht trotzdem jedem frei mit seinen gemachten Foto oder Filmaufnahmen eines offiziellen Wettkampfes diese privat zu verwenden oder auszuwerten, sie in Youtube rein zustellen, auf eine Homepage zu veröffentlichen oder sonst was damit anzufangen.
Dies gilt für die Deutsche Meisterschaft bis zur Kreismeisterschaft oder auch von der TTBL bis zur letzten Kreisklasse. Ob es einer möchte oder nicht.
Und es ist wie bei allen Regeln. Wenn man hier beidseitig vernünftig miteinander umgeht, findet man sicher auch eine für alle befriedigende Lösung!

Mighty 02.10.2013 23:12

AW: Hausrecht und Kamera
 
Zitat:

Zitat von Chris Kratzenstein (Beitrag 2467080)
Bei der Berichterstattung. Ist doch was anderes wie wenn jemand privat ein youtube-Video online stellt.

Nun, das Spiel online zu stellen ist ja auch Berichterstattung. Im Zweifel kannst du auch "Ein tolles Spiel!" hinzufügen :).

Wenn aber jemand aus dem Spiel nur die schönen Brüste der Spielerinnen ausschneidet und präsentiert, dann ist es wohl keine Berichterstattung, rate ich mal.

Hillegosser 03.10.2013 10:20

AW: Hausrecht und Kamera
 
Zitat:

Zitat von Coolio (Beitrag 2467076)
Laut Wettspielordnung gibt jeder Spieler der gemeldet ist automatisch sein Einverständnis:

Auszug aus der Wettspielordnung des DTTB:

Voraussetzung für eine Spielberechtigung und deren Erteilung sind außerdem Erklärungen des Spielers zu folgenden Punkten.
Der Spieler erklärt
sein Einverständnis, dass Fotos bzw. Filmaufnahmen von ihm bei offiziellen Veranstaltungen gemäß WO A 11 im Zusammenhang mit der Berichterstattung über diese Veranstaltungen veröffentlicht werden.

Wann kam denn der Passus? Nachträglich?
Wie dem auch sei, ich habe nie für meine Spielberechtigung unterschrieben.
Und als ich sie bekam waren Youtube, facebook etc. ... nicht mal ein Gedankenspiel.

Sollte es jemals wegen so etwas zu einem Rechtsstreit kommen, wird der DTTB mit ziemlicher Sicherheit zurückrudern oder baden gehen.

Youtube und facebook sind im übrigen für mich nicht annähernd eine "Berichterstattung".

stefan.s 03.10.2013 13:05

AW: Hausrecht und Kamera
 
Zitat:

Zitat von Hillegosser (Beitrag 2467218)
Sollte es jemals wegen so etwas zu einem Rechtsstreit kommen, wird der DTTB mit ziemlicher Sicherheit zurückrudern oder baden gehen.

Youtube und facebook sind im übrigen für mich nicht annähernd eine "Berichterstattung".


Dem ist nichts hinzuzufügen.
Nur das 'ziemlicher' und das 'für mich', das kannste auch noch streichen.

Mighty 03.10.2013 16:30

AW: Hausrecht und Kamera
 
Zitat:

Zitat von Hillegosser (Beitrag 2467218)
Sollte es jemals wegen so etwas zu einem Rechtsstreit kommen, wird der DTTB mit ziemlicher Sicherheit zurückrudern oder baden gehen.

Dazu ist aber wohl nicht gekommen, aus einem guten Grund.

Mighty 03.10.2013 16:37

AW: Hausrecht und Kamera
 
Hier sind relevante Paragraphen:

Zitat:

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Zitat:

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zitat:

§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zitat:

§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

tripplem 03.10.2013 21:35

AW: Hausrecht und Kamera
 
Ja das Kunsturhebergesetz bzw. das Urheberrecht ist einschlägig. Aber letzten Endes verbietet es nicht das Filmen selber bzw. nur dann, wenn sich die Person in einem gesonderten Bereich befindet, der darauf schließen lässt, dass es sich um den geschützten Privatbereich handelt. Eben das ist im Ausgangsfall nicht gegeben, sowie auch eine Verwertung des Filmmaterials, also die Veröffentlichung.

Der Spieler nimmt an offiziellen Veranstaltungen des Verbandes teil (Wettbewerbe - Mannschaft und Turniere). Daher wohl auch die Zitation aus einem vorangegangen Kommentar (Regelbuch DTTB), was die Rechte am Bild bzw. an Filmaufnahmen betrifft.

limitedition 09.10.2013 15:40

AW: Hausrecht und Kamera
 
Mich würde interessieren was der DTTB oder BTTV dazu sagt? Schließlich "unterliegen" ja alle Spieler deren Vorgaben.
Konkret: Wir haben ein Punktspiel und ich filme die Spiele (z.B. 2 Bezirksliga) und stelle diese bei Youtube online. Ist das rechtlich einwandfrei?

Mighty 09.10.2013 17:24

AW: Hausrecht und Kamera
 
Zitat:

Zitat von limitedition (Beitrag 2469582)
Mich würde interessieren was der DTTB oder BTTV dazu sagt? Schließlich "unterliegen" ja alle Spieler deren Vorgaben.
Konkret: Wir haben ein Punktspiel und ich filme die Spiele (z.B. 2 Bezirksliga) und stelle diese bei Youtube online. Ist das rechtlich einwandfrei?

Dann solltest du auch direkt bei dem DTTB und BTTV nachfragen.

Nach dem § 23 ist es wohl erlaubt.

Mulder 09.10.2013 17:28

AW: Hausrecht und Kamera
 
Kann ich daraus nicht schließen.


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