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Zitat von Torsten von Bayern
Einen Spieler, der mit einem unzulässigen Belag auch tatsächlich spielt, schützt das durchaus nicht vor weitergehenden Sanktionen. Klargestellt wird das in den Wettspielordnungen, z.B. im BYTTV durch den Passus G8:"Wird festgestellt, dass ein Spieler mit unzulässigem Material (Schlägerholz, Schlägerbelag, Kleber, Komplettschläger) antritt und sich weigert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wird das einzelne Spiel als verloren gewertet. -- Die Regel A4.3 wird also von "zum Schlagen benutzen" auf "antreten" erweitert - das einzig logische Vorgehen.
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Das bedeutet aber jetzt die totale Verwirrung - mit unzulässigem Belag schlagen ist klar.
Wenn aber jemand also mit Shakehandhaltung/Shakehandschläger antritt, nur die zulässige Seite benutzt dann muss er mit Sanktionen rechnen, ein penholder aber nicht ????
Oder was versteht man unter "antreten" ?