Zitat:
Zitat von klugscheisser
3. Öffentlich strafbewehrt? Meine ganze These stützt sich eben darauf, dass die "Öffentlichkeit" erst durch das Veröffentlichen von heimlichen Tonaufnahmen hergestellt wurde. Die sind noch nicht mal gerichtsverwertbar
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Wenn ich diesen Passus bei regionalen deutschen Tischtennisranglistenaustragungen lese, bin ich nicht sicher, dass dies als heimliche Tonaufnahme gilt:
Datenschutz: Der Spieler / die Spielerin ist ferner damit einverstanden, dass die in seiner/ihrer Anmeldung genannten Daten, die von ihm/ihr im Zusammenhang mit seiner/ihrer Teilnahme am Ranglistenturnier gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews im Rundfunk, Fernsehen, Zeitung, Werbung, Büchern, fotomechanische Vervielfältigungen (Filme, Videokassetten, etc.) ohne Vergütungsanspruch genutzt werden dürfen.