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Ordnungsrechtlich ist weit mehr erlaubt als strafrechtlich, weil der Gedanke des Ordnungsrechts die Verhinderung von Schaden ist. Im STrafrecht will man dem Verdächtigen auf die Pelle rücken, weswegen er eine Reihe von Abwehrrechten hat, um die Fairness zu wahren.
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Das ist zwar richtig, aber nicht so ganz.
Die gesetzlichen Befugnisse nach Ordnungsrecht sind tatsächlich weiter. Aber dafür gibt es einen Grund, denn es wird niemand einer Straftat bezichtigt. Im Rahmen des Ordnungsrechts kann ich auch den sog. Nichtstörer in Anspruch nehmen, der nicht verantwortlich ist. Z.B. einen Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Öl aus dem Tank eines Nachbarn versickert. Oder einen Wohnungseigentümer, in dessen Eigentumsrecht durch Zwangseinweisung eines Obdachlosen eingegriffen wird.
Es besteht vielmehr Einigkeit darüber, daß Befugnisse nach Ordnungsrecht enden, wenn wegen einer Straftat ermittelt wird. Der Unterschied ist in der Tat: Hier Prävention - dort Repression. Und das bedeutet: Wenn eine Straftat bereits geschehen ist, bewege ich mich auf dem Pfad des Strafrechts und der Strafprozeßordnung. Nur solange, wie noch keine Straftat geschehen ist, sondern eine solche oder irgendeine andere rechtsfremde Situation (z.B. Obdachlosigkeit) verhindert werden soll, ist ordnungsbehördliches Handeln möglich. Aberi n dem Moment, in der konkrete Verdacht einer Straftat besteht, ist die Strafprozßordnung relevant.
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DAs Herausfoltern eines Geständnisses verstößt gegen das Schweigerecht bzw. das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Im Strafverfahren ( auch Ermittlungsverfahren ) darf sowas nicht passieren. Davon zu trennen ist aber das ordnungsrechtliche ( nicht strafrechtliche ) Verfahren zur Gefahrabwehr. Hier gelten die in meinem obigen Beitrag dargestellten Grundsätze. Es wäre ja geradezu absurd, wenn die Polizei selbst bei akutester Lebensgefahr nicht zu Gunsten des Opfers einschreiten dürfte, weil sie die einschlägige Information auf unrechtmäßige Weise erlangt hat.
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Das Herausfoltern eines Geständnisses ist selbst eine Straftat, und zwar Aussageerpressung, Körperverletzungsdelikte im Amt, Nötigungsdelikte. Wo steht geschrieben, daß sich Polizisten in Ausübung ihres Dienstes strafbar machen dürfen? Nirgendwo. Ganz klar ist die Anwendung von Gewalt irgendwelcher Art - physich und psychisch - unzulässig. Das gilt sowohjl für das repressive als auch das präventive Tätigwerden. Notstandsrecht oder der viel zitierte übergesetzliche Notstand - den es nicht gibt - hilft überhaupt nichts. Und weil das ohnehin verboten ist, kann und darf es auch nicht verwertet werden. Die Verwertungsverbote um anglo-amerikanischen Rechtsraum sind übrigens viel strenger als hier in Deutschland.
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Der Rechtsverstoß liegt hier darin, daß der Verdächtige vor seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter über seine Rechte aufzuklären ist ( vor allem: Verteidigerkonsultation ). Geschieht dies nicht, so wird seine gesamte Einlassung im Strafverfahren unverwertbar ( wenn der Anwalt dies rügt und unter anderen im einzelnen hier nicht relevanten Voraussetzungen ). Wenn keine anderen Beweismittel da sind, müßte das Verfahren notfalls eingestellt werden, weil die Tat im Prozeß ( und nur darauf kommt es an ) nicht nachweisbar wäre. Es käme zum Freispruch. Soweit die strafrechtliche Seite. Ordnungsrechtlich stellt sich die Sache aber so dar, daß die Polizei natürlich sofort mit der sog. "Gefahrerforschung" beginnen kann und den "Täter" ( müßte ordnungsrechtlich eigentlich "Störer" genannt werden ) befragen darf, wo seine Bombe liegt. Wenn er dies preisgibt, so erfolgt selbstverständlich eine Entschärfung.
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Die Fälle sind nicht vergleichbar. Im Entführungsfall lag bereits eine Straftat vor. Das Finden des Kindes hatte nichts mehr mit Ordnungsrecht zu tun, sondern war normaler Bestandteil der polizeilichen Ermittlungsarbeit im Rahmen einer Straftat.
Gruß, Volkmar