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Alt 19.04.2011, 13:40
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@Brett13

Eine Veränderung der Oberfläche ist nur ein Problem, wenn es dadurch zu einer nicht mehr gleichmäßigen oder unvollständigen Oberfläche, einer Verfärbung o.ä. kommt. Sonst würde es eine anders formulierte regel geben. Ich habe bereits gesagt, dass nachbehandelte Beläge nicht zulässig sind, dass man aber eine Nachbehandlung auch von einem gleichmäßigen Abspielen unterscheiden können muss, um dem Spieler kein unrecht zu tun.

Übrigens gehen die meisten stark abgespielten Beläge durch ein Zwischenstadium, bei dem die Trefferzone sehr viel stärker abgespielt ist, als am Rand. Hier könnte dann das Argument der Gleichmäßigkeit ziehen, aber ich betone nochmals: nicht das der Glätte. Ein mittig stark abgespielter Sriver, der außen hochgriffig ist, kann beanstandet werden. Auch könnte man sich vorstellen, dass ein NI-Belag in vielen Glättegraden rauskommen kann - da dies kein Zulassungskriterium für NI ist und deshalb wahrscheinlich auch nicht gemessen und protokolliert wird, könnte ein glatt hergestellter Sriver völlig legal sein. Worum sollte dann ein gleichmäßig abgespielter, farblich korrekter, vollständiger glatter Sriver ein Problem darstellen.

Zum Nachbehandeln - entweder muss es ein Verfahren geben, mit dem man eine Nachbehandlung nachweisen kann (Mikroskopie, VOC-Werte) oder der SR muss es aufgrund von Indizien entscheiden, damit kann ein Belag, der gehärtet oder geglättet wurde wegen einer Nachbehandlung beanstandet werden, aber nicht wegen der Glätte, sondern eben wegen der Nachbehandlung - ich hoffe, das ist jetzt endlich klargeworden - im Spielbetrieb gibt es keine zu glatten Beläge - es gibt nur korrekte oder nichtkorrekte wegen Farbe, Gleichmäßigkeit usw. oder wegen Nachbehandlung. Wenn ein Belag in einer hiervon nichtbetroffenen Eigenschaft (z.B. Glattheit) abweicht, wird das erst zum Problem, wenn diese Eigenschaft nicht gleichmäßig verteilt ist oder ein weiteres Kriterium nicht eingehalten wird. Z.B. Ein Sriver ist in der Mitte völlig glatt, außen hochgriffig -> Belag kann als unzulässig eingeschätzt werden, Sriver ist überall völlig glatt -> Glattheit reicht zum Unzulässigerklären nicht aus, weitere Abweichung wird benötigt. Genauso ist es auch bei den Noppen. Feint in der Mitte durch jahrelanges Spielen völlig glatt, außen noch griffig -> unzulässig, Feint überall glatt - zulässig solange kein nachbehandeln angenommen wird oder anderes Kriterium verletzt worden ist.

Mit der Kontinuität/Vollständigkeit - ich denke, für die meisten sind die Zeichen einer Abnutzung ein leichtes Ausfransen, durchscheinende Noppen bei Ni oder leichte Risse am Rand und nicht die Abnahme der Dicke oder eine Änderung der Oberflächeneigenschaften durch Abspielen - für diese ist außerdem die Ebenheitskontrolle vorgesehen, nicht die Prüfung der Glattheit. Ein Riss oder eine Ausfransung soll nicht die Absprungeigenschaften verändern, das ist damit gemeint, und nicht ob durch eine fehlende Griffigekeit ein klassicher Belag durch Alterung, Abgespieltsein usw. andere Spieleigenschaften hat.
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